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Inhalt

01. Die Gesundheitsversorgung als Recht und öffentlicher Dienst
02. Die Verwaltung des Gesundheitswesens (Struktur und Dienstleistungen)
03. Wer kann die öffentlich-staatliche Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen?
04. Abkommen zur Gesundheitsfürsorge – Region Valencia
05. Die Krankenversicherungskarte (Tarjeta Sanitaria)
06. Wie sieht die medizinische Versorgung aus?
           Medizinische Grundversorgung
           Fachärztliche Betreuung
           Notdienst
           Die Krankengeschichte (Historia Clínica)
           Die informierte Einwilligung (Consentimiento Informado)
07. Medikamente und Apotheken
08. Rechte der Nutzer der öffentlich-staatlichen Gesundheitsversorgung
           Informationsdienst für Patienten (Servicio de Atención e Información al Paciente - SAIP)
           Beschwerden, Vorschläge und Danksagungen
           Reklamationen
09. Patientenverfügung und Organspende
10. Empfehlungen
11. Glossar
12. Struktur der öffentlich-staatlichen Gesundheitsversorgung in der Provinz von Alicante
13. Wichtige Telefonnummern und Anschriften
14. Zugehörige Links
15. Zugehörige Gesetzgebung



1. Die Gesundheitsversorgung als Recht und öffentlicher Dienst

Jeder Sozialstaat muss seinen Bürgern neben anderen Rechten ein Gesundheitsversorgungsrecht garantieren, das voraussetzt, dass der Staat die Gesundheit der Personen schützt und fördert.

In diesem Sinne wird in Paragraph 43 der spanischen Verfassung das Recht aller Bürger auf eine Gesundheitsvorsorgung festgelegt und dem Staat die Verantwortung zuteil, das öffentliche Gesundheitswesen zu strukturieren und zu überwachen.

Die spanische Gesetzgebung bestimmt, dass alle Bürger mit spanischer oder einen anderen Staatsangehörigkeit, die ihren Aufenthaltsort in Spanien haben, ein Recht auf medizinischen Schutz und Versorgung haben. Ebenfalls erstreckt sich das Recht der medizinischen Versorgung auf Personen, die sich temporär in Spanien aufhalten. In jedem Fall müssen zur Inanspruchnahme des Rechtes eine Reihe an verwaltungstechnischen Voraussetzungen erfüllt sein.

In Spanien sind die jeweils zuständigen Einrichtigen im Gesundheitswesen auf die staatlichen Regierung, die autonomen Regionen und örtlichen Verwaltungen verteilt. Dennoch sind es die autonomen Regionen, denen auf diesem Gebiet die meisten Kompetenzen zuteil werden und hier die Hauptrolle übernehmen.

In Paragraph 54 des institutionellen Grundgesetzes von Valencia (Estatut d’Autonomia) wird festgehalten, dass
ausschließlich die autonome Regierung (Generalitat) für die verwaltungstechnische Organisation und Führung aller öffentlichen Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung innerhalb der Region von Valencia zuständig ist.

2. Die Verwaltung des Gesundheitswesens (Struktur und Dienstleistungen)

Die öffentlich-staatliche Gesundheitsversorgung der Regierung (Servicio de Salud de la Administración General del Estado) und die Gesundheitsversorgung der entsprechenden autonomen Region (Servicio de Salud de la Comunidad Autónoma) bilden das nationale Gesundheitsversorgungssystem in Spanien (Sistema Nacional de Salud – SNS). In diesem System sind alle medizinischen Funktionen und Dienstleistungen integriert, für die, gemäß der gültigen Rechtssprechung, die öffentlichen Behörden zuständig sind.

So ergibt es sich, dass jede autonome Region eine eigene Gesundheitsversorgung hat, die in Zusammenarbeit mit dem restlichen SNS agieren muss. Dennoch kann sie ihre Dienstleistungen und medizinische Versorgung an die Bedürfnisse der Bevölkerung des jeweiligen Region anpassen.

In der Region von Valencia ist die so genannte Conselleria de Sanidad das zuständige Organ für die Leitung und
die Ausführungen der Gesundheitspolitik. Abhängig von der Conselleria de Sanidad befi ndet sich die Agencia Valenciana de la Salud. Dabei handelt es sich um eine unabhängige Einrichtung, die mit der Führung und Verwaltung des Systems der medizinischen Versorgung in Valencia beauftrag wurde und die für eine qualitätsvolle Gesundheitsversorgung in der so genannten Comunitat Valenciana zu sorgen hat.

Im Gesundheitswesen wurde das Gebiet der Region von Valencia in mehrere Abteilungen (Departamentos de Salud) aufgeteilt, die den jeweiligen Bereichen im Gesundheitswesen (Áreas de Salud) der staatlich-öffentlichen Rechtssprechung entsprechen. Jede Abteilung ist abermals in Basisbereiche im Gesundheitswesen (Zonas Básicas de Salud) aufgeteilt. Unter Abschnitt 12 des vorliegenden Leitfadens werden alle Departamentos de Salud der Provinz von Alicante aufgelistet sowie die jeweils eingeschlossenen Gemeinden.

In der medizinischen Grundversorgung sind grundsätzliche Gesundheitsdienstleitungen gegenüber eines Patienten oder bei Familienberatung hauptsächlich in den Gesundheitszentren (Centros de Salud) eingeschlossen. In kleinen Ortschaften, die sich in weiter Entfernung von einem solchen Gesundheitszentrum befi nden, gibt es spezielle Sprechstunden oder Fürsorgestellen, um so Vorort die Bevölkerung ärztlich versorgen zu können, damit diese bei einfachen gesundheitlichen Problemen nicht erst in den nächst größeren Ort fahren muss.
Unter fachärztlicher Betreuung sind umfangreichere medizinische Dienstleistungen zu verstehen, die in Krankenhäusern oder in den jeweils entsprechenden Fachzentren vorgenommen werden.

Die gesundheitlichen Dienstleistungen, die vom Gesundheitswesen in Valencia angeboten werden, werden vom
SNS in der so genannten Cartera de Servicios Comunes aufgelistet. Diese Leistungen sind in allen Regionen gleich.

Ebenfalls werden eventuelle Verbesserungen und Zusatzleitungen durch die Region von Valencia aufgelistet. Im Einklang mit den vom SNS in der Cartera de Servicios Comunes aufgelisteten Leistungen, müssen diese immer dann durchgeführt werden, wenn der Einwohner einen Rechtsanspruch auf medizinischer Versorgung hat.

Die Cartera der Servicios Comunes des SNS wird im der königlichen Verordnung Real Decreto 1030/2006 aufgeführt. In der gleichen Verordnung sind ebenfalls mehrere Anhänge zu fi nden, in denen alle angebotenen Leistungen zu fi nden sind. Aufgrund des unglaublichen Umfanges können in dem vorliegenden Leitfaden nicht alle Leistungen und medizinischen Hilfestellungen aufgezählt werden. Sie fi nden allerdings unter dem Abschnitt mit interessanten Links eine elektronische Anschrift, unter der eben erwähnte Katalog eingesehen werden kann.

3. Wer kann die öffentlich-staatliche Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen?

In Spanien hat jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Situation im verwaltungstechnischen Sinne, ein Recht auf Gesundheitsschutz und somit Zugriff auf die entsprechenden Leistungen und medizinischen Hilfestellungen, unabhängig davon, ob die dadurch anfallenden Kosten von der Gesundheitsverwaltung getragen werden müssen. Letzteres ist abhängig vom Versicherungsschutz, der in der jeweiligen Situation durch die Person gegeben ist.

Innerhalb des staatlich-öffentlichen Gesundheitswesens von Valencia haben alle Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort, ein Recht auf den Erhalt von medizinischer Versorgung. Diese ist kostenlos und nicht von der jeweiligen Situation im verwaltungstechnischen Sinne abhängig. Das bedeutet, dass jeder, der seinen Aufenthaltsort in der Region von Valencia hat und der in der entsprechenden Kategorie der staatlichen Sozialversicherung (Seguridad Social) angemeldet ist (egal ob als Angestellter oder Freischaffender), wird - neben anderen Rechtsansprüchen - umfangreich medizinisch versorgt. In dieser medizinischen Versorgung sind ebenfalls der Ehepartner sowie Familienangehörige der vorherigen und nachfolgenden Generation des Arbeiters eingeschlossen, wenn diese eine Reihe an Voraussetzungen erfüllen, z.B. mit dem Arbeiter zusammenleben, keine Einkünfte haben bzw. keine Pensionen erhalten, die eine bestimmte Summe überschreiten.

Der Rechtsanspruch wurde auf Einwohner erweitert, die ihren legalen Aufenthaltsort in Spanien und in die Seguridad Social eingezahlt haben, jetzt allerdings aufgrund von Arbeitslosigkeit abgemeldet und sonst nicht anderweitig versichert sind.

Von der medizinischen Versorgung sind ebenfalls Pensionäre eingeschlossen, mit spanischer oder anderer Staatsangehörigkeit, die ihren Aufenthaltsort in Spanien haben und ihre Situation in Bezug auf die spanische Sozialversicherung durch die Vorlage von den benötigten Formularen und Unterlagen geregelt haben. Das Gesetz erkennt ebenfalls einen Rechtsanspruch solchen Personen an, die polizeilich gemeldet sind und nachweisen, dass sie derzeit keine ausreichenden fi nanziellen Mittel haben. Als Grenzwert zur Bestimmung wird hierbei die Gehaltssumme des Mindestlohns genommen, wobei ebenfalls andere Gesichtpunkte, wie minderjährige Kinder und pfl egebedürftige Personen im Haushalt beachtet werden. Im Fall der Region von Valencia wurde dieses Gesetz auf ausländische Einwohner erweitert, die nicht polizeilich gemeldet sind, aber ihre Situation von der Verwaltung normalisieren. Dafür wurde die so genannte Versicherungskarte “Tarjeta Solidaria” ins Leben gerufen, auf die wir im Detail in Abschnitt 5 des vorliegenden Leitfadens eingehen werden.

In jedem Fall haben alle Personen, die sich in Spanien aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort oder Verwaltungssituation einen Rechtsanspruch auf eine staatlich-öffentliche medizinische Versorgung bei schweren Krankheiten oder Unfall, egal welchen Ursprungs, sowie auf eine Weiterführung der genannten Versorgung bis zu ihrer ärztlichen Entlassung.

In diesem Sinne haben auch Minderjährige, die sich in Spanien aufhalten einen Rechtsanspruch auf medizinische Versorgung und zwar im gleichen Maß wie spanische Minderjährige.

Ausländische schwangere Frauen, die sich in Spanien befi nden, haben ebenfalls einen Rechtsanspruch auf medizinische Versorgung während der Schwangerschaft, der Geburt und Wochenbett. Als Wochenbett wird ein Mindestzeitraum von sechs Wochen verstanden. Die Situation vor der Verwaltung ist in diesen Fällen unrelevant.

Auf der anderen Seite wird ebenfalls eine staatlich-öffentliche medizinische Versorgung in der Region von Valencia allen Personen zuteil, die in anderen autonomen Regionen leben und dort einen Rechtsanspruch haben, während sich diese zeitweilig in der Region von Valencia aufhalten. In diesem Fällen verlangt die Region von Valencia von der entsprechenden anderen autonomen Region eine Rückzahlung der entstandenen Kosten für die geleistete Versorgung.

Auch an die Inhaber einer europäischen Krankenversicherungskarte (Tarjeta Sanitaria Europea), auf die wir in Abschnitt 5 des vorliegenden Leitfades eingehen werden, haben einen Rechtsanspruch auf medizinische Versorgung. Die jeweiligen Herkunftsländer müssen für die entstandenen Kosten aufkommen.

Die Einwohner von Ländern, die mit Spanien ein bestimmtes Abkommen oder Vertrag über medizinische Versorgung abgeschlossen haben, haben, entsprechend dieser Abkommen oder Verträge, einen Anspruch auf eine größere oder geringere medizinische Versorgung.

Alle, die in den eben genannten Fällen nicht erwähnt wurden, werden als “Privatpatienten” oder “Nichtversicherte” eingestuft und müssen für die Kosten aufkommen, die durch eine medizinische Versorgung ihnen gegenüber entstehen. Für diese Patienten sieht das staatlich-öffentliche Gesundheitssystem von Valencia die Möglichkeit vor, die Kosten für jede medizinische Versorgung direkt zu bezahlen oder diese über eine private Krankenversicherung, die von den Patienten abgeschlossen wird, zu begleichen. Ebenfalls kann mit der Gesundheitsverwaltung von Valencia selbst ein medizinisches Versorgungsabkommen vereinbart werden, mit dem die Person nach Zahlung einer bestimmten Summe, ebenfalls in das staatlich-öffentliche Gesundheitssystem von Valencia aufgenommen wird (mehr Informationen hierzu im nachfolgenden Abschnitt).

In jedem Fall muss darauf hingewiesen werden, dass die Einwohner eines europäischen Mitgliedstaates, des europäischen Wirtschaftsraume oder der Schweiz, die Zugriff auf die medizinische Versorgung eines Systems oder Modalität haben möchten, bei dem Spanien als gewöhnlicher Aufenthaltsort Voraussetzung ist, müssen bei der Antragstellung auf die Krankenversicherungskarte SIP, zusammen mit der Meldebescheinigung, einen Eintragungsbeleg in das spanische Ausländerzentralregister (Registro Central de Extranjeros) vorlegen.

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass unabhängig von der medizinischen Versorgung, die einem Einwohner zustehen könnte, es eine Reihe von häufi g vorkommenden medizinischen Versorgungsleistungen gibt, die nicht im staatlich-öffentlichen System inbegriffen sind und für die andere Einrichtungen aufkommen müssen. Zu den häufi gsten Fällen gehören hier Autounfälle, für deren Kosten die jeweiligen Versicherungen der beteiligten Fahrzeuge aufkommen müssen. Oder auch Arbeitsunfälle, bei denen die medizinischen Kosten von der Betriebskrankenkasse (Mutua Laboral) übernommen wird. Bei Sportunfällen werden die Kosten von den Versicherungen der jeweiligen Föderation oder Wettkampforganisation getragen. Schulunfälle werden von der entsprechenden Versicherung gedeckt. Blutanalysen zur Gegenüberstellung bei Alkoholkontrollen, die ein positives Ergebnis aufweisen, müssen vom Fahrer selbst gezahlt werden. In allen Situationen muss der Patient der Gesundheitsverwaltung alle notwendigen Daten zur Identifi zierung des jeweiligen Versicherungsunternehmens, das für die Kosten aufkommt, zur Verfügung stellen. Sollte er dies nicht tun, geht die Rechnung über die entstandenen Kosten direkt zu Lasten des Patienten.

Ebenfalls muss unterstrichen werden, dass die medizinische Versorgung, unabhängig von der Versicherungsform
oder der anerkannten Leitungen gegenüber dem Patienten, eine Reihe an Rechten und Verpfl ichtungen für den
Nutzer des staatlich-öffentlichen Gesundheitssystems von Valencia bedeutet. Diese Rechte und Verpfl ichtungen werden zum größten Teil in den Paragraphen 10 und 11 des spanischen Gesundheitsgesetzes 14/1986, vom 25. April (Ley General de Sanidad), im Patientengesetz 41/2002 (Ley de autonomía del paciente) und im Gesetz zu Patientenrechten und -information 1/2003 (Ley de Derechos e Información al Paciente) der Region von Valencia aufgelistet.


4. Medizinisches Versorgungsabkommen

Es können sowohl spanische, wie auch ausländische Einwohner, die in der Region von Valencia leben, dieses medizinische Versorgungsabkommen in Anspruch nehmen. Dieses wird freiwillig beantrag. Die Antragsteller müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Der Antrag zur Eintragung in das medizinische Versorgungsabkommen muss in der entsprechenden Stelle des Gesundheitsamtes (Dirección Territorial de la Conselleria de Salud) abhängig vom Wohnsitz des Antragstellers gestellt werden.

b) Der Antragsteller muss innerhalb der Region von Valencia mindestens 6 Monate vor Antragstellung polizeilich gemeldet sein und eine gültige Meldebescheinigung vorlegen können. Ausländische Einwohner müssen ihren Aufenthalt in Spanien durch die Vorlage von offi ziellen Unterlagen, die diese Situation bestätigen, nachweisen. Die Unterlagen werden vom spanischen Innenministerium ausgestellt. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung gültig sein.

c) Der Antragsteller darf keinerlei rechtliche Verpfl ichtung haben, sich in der Seguridad Social oder in einem anderen Gesundheitssystem, sei dieses spanisch oder nicht, eintragen zu müssen.

d) Der Antragsteller darf als Berechtigter keinen Zugriff auf ein staatlich-öffentliches Gesundheitsfürsorgesystem der Seguridad Social oder einen anderen öffentlichen Einrichtungen haben, sei dieses spanisch oder nicht, das ihm medizinische Leistungen anbietet, ohne dass er diese in Anspruch nehmen kann.

Jede Person, die die Möglichkeit hat, freiwillig die Dienstleistungen und Hilfestellungen der Seguridad Social mit Hilfe eine Eintragung oder einem Beitritt in ein medizinisches Abkommen mit der spanischen Eintichtung Instituto Nacional de la Seguridad Social in Anspruch zu nehmen, erfüllt die zuletzt genannte Voraussetzung nicht.

Es muss besonders hervorgerufen werden, dass das Abkommen individuell abgeschlossen wird und dass der Rechtsanspruch auf medizinische Versorgung individuell, nicht übertragbar ist und nur von der Person in Anspruch genommen werden kann, die das Abkommen abgeschlossen hat.
Der Antrag mit dem dafür vorgesehenen Formular kann zu jeder Zeit gestellt werden. Folgende Unterlagen müssen dabei ebenfalls vorgelegt werden:
1.- Kopie des Ausweises oder Reisepass des Antragsteller oder ggf. seines Vertreters.
2.- Kopie der Steuernummer.
3.- Kopie der Daueraufenthaltskarte (Tarjeta de Extranjero) oder eine Bescheinigung der Eintragung im Ausländerzentralregister von Spanien für den Fall, dass der Antragsteller aus der EU stammt.
4.- Kopie des Familienstammbuches, falls der Antragsteller minderjährig ist.
5.- Aktueller Auszug aus dem Melderegister der jeweiligen Gemeinde der Region von Valencia, in der der Antragsteller lebt oder gelebt hat und in dem das Datum der Eintragung in das Melderegister erscheinen muss.
6.- Eine Bescheinigung der Stadtverwaltung oder ein ähnliches Dokument, dass den tatsächlichen Aufenthalt in der Region von Valencia bestätigt.
7.- Bescheinigung durch die Bank oder Sparkasse mit den Bankdaten für die entsprechende Einzugsermächtigung der zu zahlenden Raten.

Alle Unterlagen müssen, wenn möglich, im allgemeinen Register der Conselleria de Sanidad oder in den entsprechenden Registern der entsprechenden Stellen des Gesundheitsamtes (Dirección Territorial de la Conselleria de Salud) in jeder Provinz eingereicht werden. Ebenfalls werden die Unterlagen auch in jedem Verwaltungsregister, das dafür in den allgemeinen Vorschriften vorgesehen wurde, eingereicht werden.

Der Beitritt in das Abkommen verpfl ichtet den Begünstigten zur vierteljährigen Zahlung einer Quote von 270 Euro für Personen unter 65 Jahren und 330 Euro für Personen über 65 Jahren, wobei die Quoten sich von Jahr zu Jahr verändern können. Bei Minderjährigen oder Personen mit eingeschränkter Rechtsfähigkeit, muss der gesetzliche Vertreter die Zahlung übernehmen.

Ein Ausbleiben der Zahlung der genannten Raten führt zu einer Suspendierung des Abkommens während des ersten Quartalmonats, in dem die Zahlung nicht erfolgt ist. Sollte die Zahlung der Raten weiterhin ausblieben, erlischt das Abkommen.

Das Abkommen erlischt ebenfalls durch ein Wegfallen der oben aufgeführten Vorraussetzungen vonseiten des Begünstigten, z.B. durch sein Ableben, durch ein nachweisliches Zurücktreten von Abkommen, das bei der Verwaltung eingereicht werden muss, aufgrund eines missbräuchlichen Nutzens der Leistungen des Abkommens
oder durch ein fehlendes Einverständnis vonseiten des Begünstigten gegenüber von Änderungen, die die Verwaltung im Abkommen vornehmen kann, wenn die Änderungen in den Regelungen die Leistungen des staatlich-öffentlichen Gesundheitssystems von Valencia oder das Leistungsangebot beeinträchtigen. Diese Veränderungen müssen über den offi ziellen Verwaltungsweg durchgeführt werden.

Das offi zielle Antragsformular für das medizinische Versorgungsabkommen zwischen Privatpatienten und der Generalitat (SOLICITUD DE SUSCRIPCIÓN DE CONVENIO DE ASISTENCIA SANITARIA A PACIENTES PRIVADOS CON LA GENERALITAT) kann unter dem folgenden Link herunter geladen werden:
 http://www.gva.es/downloads/publicados/IN/19162_ES.pdf

Das Formular für die Bescheinigung durch die Bank oder Sparkasse für die entsprechende Einzugsermächtigung (MANTENIMIENTO DE TERCEROS PARA PAGOS POR DOMICILIACIÓN) kann unter dem folgenden Link herunter geladen werden:
http://www.gva.es/downloads/publicados/IN/19163.pdf




5. Die Krankenversicherungskarte (Tarjeta Sanitaria)

Um die Leistungen des staatlich-öffentlichen Gesundheitsversorgungssystems der Region von Valencia in Anspruch nehmen zu können, wird eine Krankenversicherungskarte (Tarjeta SIP).

Die Karte ist ein persönliches Dokument, das jeden Bürger vor der Verwaltung der Gesundheitsfürsorge identifi ziert und über die Dienstleistungen und Hilfestellungen Auskunft gibt, die dem Inhaber rechtlich und individuell zur Verfügung stehen.

Die Krankenversicherungskarte muss bei einer Antragsstellung auf Erhalt der Leistungen oder wenn diese in Anspruch genommen werden in den jeweiligen öffentlichen medizinischen Zentren und in Apotheken vorgelegt werden, Da es sich bei der Tarjeta SIP um ein persönliches und nicht übertragbares Dokument handelt, können medizinische Zentren oder Einrichtungen zu jedem Zeitpunkt die Vorlage eines offi ziellen Ausweises zur Identifi zierung des Halters der Karte verlangen. Sollten die sanitären Einrichtungen eine missbräuchliche Benutzung der Tarjeta SIP feststellen, kann diese einbehalten und ggf. eingezogen werden.

Die Gültigkeit der Karte erlischt am Ende des Zeitraumes für den sie ausgestellt wurde, wenn für denselben Karteninhaber aus irgendeinem Grund eine neue Karte ausgestellt wurde oder wenn die Verwaltung feststellt, dass auf der Karte die Identität des Inhabers oder die Versicherungsart nicht getreu wiedergegeben werden.

Die auf der Karte angegebenen Informationen sind Folgende:

Bildquelle: Conselleria Sanidad

Für den Erhalt der Krankenversicherungskarte sowie zur Mitteilung von Änderungen der persönlichen Daten und
Anschrift muss der Nutzer sich an das nächstliegende medizinische Zentrum oder an die telefonische Auskunft (Call Centre) wenden. Die Nummer ist im entsprechenden Abschnitt des vorliegenden Leitfadens aufgelistet.

In solchen Fällen, in denen der Bürger ein rechtlichen Anspruch auf medizinische Versorgung innerhalb von der Region von Valencia hat, aber keine Krankenversicherungskarte beantragen kann, da er sich z.B. nur temporär in der Region aufhält oder Inhaber einer europäischen Krankenversicherungskarte ist, kann ihm von der Verwaltung eine Bescheinigung über seine Eintragung das SIP ausgestellt werden. Diese Bescheinigung soll die Bearbeitung der bereitgestellten Leistungen vereinfachen, dennoch muss der Patient jederzeit zusammen mit der Krankenversicherungskarte (einer anderen autonomen Region oder die europäische Karte) nachweisen können, dass er einen rechtlichen Anspruch auf die medizinischen Leistungen hat.

Solidarische Krankenversicherungskarte (Tarjeta Solidaria)
Diese Karte wird ausländischen Bürger zur Verfügung gestellt, die keine ausreichenden fi nanziellen Mittel besitzen und denen über kein anderes Gesundheitssystem medizinische Unterstützung zusteht. Die Karte wird nicht an europäische Einwohner vergeben, ebenso wenig an andere Staaten mit einem Abkommen über medizinische Versorgung, wie z.B. Andorra, Brasilien, Ecuador oder Marokko.

Die Karte kann von Ausländern beantragt werden, die in der Region von Valencia polizeilich gemeldet sind oder gerade dabei sind ihre Situation in der Verwaltung zu regulieren.

Der Antrag muss über einen Sozialarbeiter (Trabajador Social) gestellt werden. Letzteres entweder in einem medizinischen Zentrum (Centro de Atención Primaria) oder beim Bürgeramt. Ebenfalls gibt es NGOs, die von der Verwaltung autorisiert wurden, die entsprechenden Unterlagen für den Nachweis eines Aufenthalts in Spanien sowie die fehlenden fi nanziellen Mittel einzureichen. In diesem Fällen wird ein Bericht angefertigt, der dann an die Verwaltung weitergeleitet wird, die eine entsprechende Akte anlegt.

Die solidarische Krankenversicherungskarte ist für ein Jahr gültig. Diese Frist kann verlängert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass objektive Gründe vorliegen, die den Prozess der Normalisierung innerhalb der
Verwaltung erschweren oder behindern.

Die solidarische Krankenversicherungskarte unterscheidet sich äußerlich nicht von der Tarjeta SIP. Es handelt sich um das gleiche Dokument, allerdings mit einem anderen Verwaltungscodex.

Die europäische Krankenversicherungskarte
Bei der europäischen Krankenversicherungskarte handelt es sich um ein persönliches und nicht übertragbares Dokument. Der Karteninhaber hat, während eines temporären Aufenthaltes wegen Arbeit, Studium oder Tourismus in einem europäischen Mitgliedsstaat, im europäischen Wirtschaftsbereich oder in der Schweiz, einen rechtlichen Anspruch auf den Erhalt von medizinischer Versorgung im gleichen Maße wie die Einwohner des Staates, in dem er sich gerade befi ndet und die aus ärztlicher Sicht notwendig ist.

Es muss unbedingt beachtet werden, dass die europäische Krankenversicherungskarte nicht gültig ist, wenn der Reisegrund der Erhalt einer medizinischen Behandlung für ein gesundheitliches Problem ist, das nach ärztlicher Diagnose bereits im Vorfeld bestand. Auch kann die Karte nicht für eine private Behandlung benutzt werden. Bürger, die dauerhaft in Spanien leben möchten, müssen die entsprechende Krankenversicherungskarte beantragen, wenn sie die benötigten verwaltungstechnischen Voraussetzungen erfüllen.

Die europäische Versicherungskarte muss im Vorfeld im jeweiligen Herkunftsland beantragt werden, d.h. es müssen die Vorschriften des jeweiligen Staates beachtet werden.

Im spanischen Fall muss ein Bürger, der in Spanien wohnhaft ist und einen rechtlichen Anspruch auf medizinische Versorgung hat und kurz vor einer Reise in ein anderes EU-Land, den europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz steht, sich bei den Informationsstellen der Verwaltung der staatlichen Sozialversicherung (Centros de Atención e Información de la Seguridad Social) einfi nden oder seinen Antrag online (Ofi cina Virtual de la
Seguridad Social) stellen.

Wenn der Bürger aus irgendeinem Grund, die Krankenversicherungskarte nicht beantragt hat, muss es sich eine
vorläufi ge Bescheinigung (Certifi cado Provisional Sustitutorio - CPS) ausstellen lassen. Die Antragstellung ist gleich, anders als bei der Karte, erhält er die Bescheinigung direkt bei den Informationsstellen der Verwaltung der staatlichen Sozialversicherung oder durch ein Ausdrucken des Online-Dokument (hierfür wird eine digitale Unterschrift benötigt).

Generell ist die europäische Krankenversicherungskarte ein Jahr gültig. Die Gültigkeit der Karte wird direkt auf ihr angegeben. Die vorläufi ge Bescheinigung ist nach ihrem Ausstellungsdatum 90 Tage gültig.

6. Wie sieht die medizinische Versorgung aus?

Wie bereits im zweiten Abschnitt erklärt wurde, teilt sich das staatlich-öffentliche medizinische Versorgung in zwei Ebenen auf: Die medizinische Grundversorgung und die fachärztliche Betreuung. Hier muss zusätzlich noch
die Notfallaufnahme hinzugezählt werden.

Medizinische Grundversorgung
Die medizinische Grundversorgung befi ndet sich auf der ersten Ebene des Gesundheitssystems. Sollte ein gesundheitliches Problem auftauchen, muss als Erstes das Zentrum der medizinischen Grundversorgung oder Ambulanzkrankenhaus (Centro de Atención Primaria oder auch einfach Centro de Salud oder Ambulatorio im Spanischen) aufgesucht werden.

Jeder Patient gehört zu einem bestimmten Zentrum, abhängig von seinem gemeldeten Wohnort und der Anschrift, die für die Krankenversicherungskarte angegeben wurde. Grundsätzlich gibt der Auskunftsdienst INFOSALUT (die Kontaktdaten sind in Abschnitt 12 des vorliegenden Leitfades aufgelistet) jegliche Informationen über das jeweils zuständige Gesundheitszentrum an den Patienten weiter. Dennoch haben die Bürger das Recht, ihren Arzt, Kinderarzt und Gesundheitszentrum frei zu wählen.

Um die medizinische Grundversorgung innerhalb der Region von Valencia wahrnehmen zu können, muss im Vorfeld ein Termin vereinbart werden. Dafür kann wie folgt vorgegangen werden:

  • Antrag direkt im Gesundheitszentrum für die medizinische Grundversorgung. Jedes Zentrum verfügt über einen Verwaltungsdienst für die Patienten, über den ein Termin vereinbart werden kann. Beim Verwaltungsdienst sind Beamte angestellt, allerdings gibt es inzwischen in den meisten Gesundheitszentren einen Online-Terminal über den mit der Krankenversicherungskarte direkt ein ärztlicher Termin reserviert werden kann.
  • Telefonische Reservierung. Ein Arzttermin kann ebenfalls telefonisch vereinbart werden. Es handelt sich dabei um einen Anrufbeantworter auf Spanisch, Valencianisch oder Englisch. Das telefonische System ist 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche aktiviert. Die Telefonnummer ist im Abschnitt 13 des vorliegenden Leitfadens aufgelistet.
  • Online-Antrag Patienten können auf der folgenden Website ebenfalls einen Termin über das Internet ausmachen: http://www.san.gva.es/cas/ciud/solicitud.html

  
Die Möglichkeit einen Arzttermin über das Telefon oder das Internet auszumachen befi ndet sich im Moment noch im Aufbau, es kann dementsprechend sein, dass noch nicht alle Gesundheitszentren diesen Service anbieten.

Fachärztliche Betreuung
Die fachärztliche Betreuung befi ndet sich auf der zweiten Ebene des Gesundheitssystems. Die Behandlung umfasst Diagnosen und Therapien, die komplexer und kostenaufwendiger sind. Der Zugang zu dieser Ebene wird aufgrund einer Überweisung durch den Arzt der medizinischen Grundversorgung gewährt.

Generell umfasst sie Folgendes:
- Krankenhausaufenthalt
- Altenpfl ege und chronische Krankheiten
- Psychiatrie und Psychohygiene
- Drogenberatung und Entzugstherapie
- Weitere Krankheiten, die eine fachärztliche Betreuung benötigen (z.B. Rehabilitation)

Der Patient erhält diese Art von Behandlung in fachärztlichen Gesundheitszentren oder in Krankenhäusern. Im letzten Fall kann die Behandlung ambulant oder stationär sein.

Notdienst
Die Vorgehensweise im Notfall ist abhängig von der Schwere des Unfalls.

Verlangt der Schaden eine sofortige Behandlung, der Patient kann sich allerdings ohne fremde Hilfe bewegen, dann sollte die Praxis des Arztes im Gesundheitszentrum aufgesucht werden. Dort kann der Patient eine Wartenummer ziehen, ohne dass vorher ein Termin ausmachen muss.

Für den Fall, dass der Patient sich nicht bewegen kann, bietet das Gesundheitszentrum einen Hausarztservice. D.h., dass jemand vom fachärztlichen Personal den Patienten Zuhause aufsucht. Sollte das Problem gravierend
sein, sollte direkt die Notaufnahme in einem Krankhaus aufgesucht werden. Es wird empfohlen, das Krankenhaus aufzusuchen, das dem Patienten aufgrund seines Wohnortes zugehörig ist. Sollte die Situation für den Patienten lebensgefährlich sein, sind alle medizinischen Einrichtungen, auch die privaten, verpfl ichtet, den Patienten zu versorgen, unabhängig von den medizinischen Leistungen, die ihm zustehen.

Sollte sich der Unfall auf der Strasse ereignen oder ist der Patient nicht transportfähig, ist das öffentlich-staatliche Gesundheitswesen mit Rettungswagen und entsprechenden Fachpersonal ausgestattet.

Über die Notrufnummer 112 ist der Unfalldienst direkt zu erreichen. Über diese Nummer gibt der Bürger alle Informationen weiter, die die jeweiligen Notdienstärzte benötigen, um ihre Arbeit so effi zient wie möglich ausüben zu können.

Die Krankengeschichte (Historia Clínica)
Nach der Behandlung hat der Patient ein Recht auf den Erhalt eines Krankenblattes, auf dem neben seinen persönlichen Daten, auch seine Krankengeschichte aufgeführt wird sowie die durchgeführte Behandlung, die Diagnose, Nachbehandlung und therapeutische Empfehlungen.

Unabhängig vor der Versorgungsebene (medizinische Grundversorgung, fachärztliche Betreuung oder Notdienst), die vom Patienten benötigt wurde, werden alle Vorgänge bezüglich seiner Gesundheit in mehreren Unterlagen festgehalten. Diese Unterlagen werden als Krankengeschichte bezeichnet.

Die Krankengeschichte besteht aus vertraulichen Dokumenten, die vom zuständigen ärztlichen Fachpersonal verwahrt werden. Der Patient oder sein Vertreter sowie das zuständige Fachpersonal für die Diagnosestellung und die Verwaltung für ihre Statistiken und Epidemiologieauswertungen haben Zugriff auf die Krankengeschichte.

Die informierte Einwilligung (Consentimiento Informado)
Vor jeden ärztlichen Eingriff, der ein gewisses Risiko für die Gesundheit des Patienten bedeutet oder bedeuten könnte, wird von diesem im Vorfeld eine informierte Einwilligung benötigt.

Die informierte Einwilligung ist ein Ausdruck des Einverständnisses vonseiten des Patienten vor und nach dem ärztlichen Eingriff. Der Patient muss ausreichend Zeit haben, um die informierte Einwilligung lesen und verstehen zu können. Ebenfalls müssen alle relevanten Informationen in ihr aufgeführt sein.

 

7. Medikamente und Apotheken

Medikamente
Generell kann man zwischen zwei Typen von Medikamente unterscheiden:

a) Rezeptfreie Medikamente zum freien Verkauf. Diese Medikamente werden rezeptfrei und ohne ärztliches Attest in Apotheken verkauft. Es handelt sich um Medikamente, die schmerzstillend wirken bzw. für kleine Behandlungen oder zur Vorbeugung benutzt werden. Sie müssen eindeutig als rezeptfreie Medikamente gekennzeichnet sein.

b) Rezeptpfl ichtige Medikamente Diese Medikamente dürfen nur mit einem Rezept verkauft werden, das entweder durch einen staatlichen oder Privatarzt ausgestellt wurde. Es handelt sich um Medikamente für die Behandlung einer komplexeren Krankheit oder deren Symptome.

Auf der Verpackung des Medikamentes muss angeben sein, ob es ohne Rezept verkauft werden kann oder rezeptpfl ichtig ist. Ein Rezept ist ein standarisiertes Dokument, das Ärzte benutzen, die rechtlich dazu autorisiert sind, um Patienten ein Medikament zu verschreiben. Die Eigenschaften und der Inhalt eines Rezeptes sind gesetzlich geregelt, sowohl im staatlichöffentlichen Gesundheitswesen wie auch im privaten Bereich. Rezepte für Betäubungsmittel oder psychotropische Substanzen richten sich nach einer strengeren Regelung.

In Spanien werden die Rezepte ausschließlich von Apotheken ausgeben, verteilt oder verkauft, dies garantiert eine professionelle Beratung durch den Apotheker mit Universitätsabschluss. Rezeptpfl ichtige Medikamente dürfen nicht im Internet verkauft werden.

Der Grossteil der anfallenden Kosten für Medikamente wird vom staatlich-öffentlichen Gesundheitswesen übernommen, wobei der Prozentanteil je nachdem in welcher Klasse des Gesundheitsschutzes sich der Patient befi ndet variiert. Ein aktiver Arbeiter, z.B., oder jemand in einer ähnlichen Situation, zahlt 40% des Wertes der Medikamente, während ein Rentner oder eine Person in einer ähnlichen Situation für die meisten Medikamente nicht aufkommen muss.

Bestimmte Medikamente, die kontinuierlich oder bei chronischen Krankheiten eingenommen werden, sind mit einem schwarzen Kreis auf der Verpackung gekennzeichnet und der Patient zahlt lediglich 10% des Preises, wobei ein Maximalpreis festgelegt ist.

Medikamentenausgabe - Apotheken
Es handelt sich hierbei um Einrichtungen, deren Funktion es ist, Medikamente und andere sanitäre Produkte zu erwerben, zu verwahren und zu vertreiben.

Außerhalb der normalen Ladensschlusszeiten wird ein kontinuierlicher Betrieb mit Hilfe durch den so genannten Apothekennotdienst garantiert. Innerhalb der Region von Valencia wird dieser Notdienst von Notapotheken (Farmacias de Guardia) gedeckt.

In jeder Apotheke befi ndet sich eine Sammelstelle (Punto SIGRE, Sistema Integrado de Gestión y Recogida de Envases) für Medikamente, bei der Verpackungen und Medikamentenreste, die nicht mehr benötigt werden oder abgelaufen sind, abgegeben werden können. Auf diese Weise können die Bürger diese Produkte einfach entsorgen, ohne dabei die Umwelt zu belasten.

8. Rechte der Nutzer der öffentlich-staatlichen Gesundheitsversorgung

Informationsdienst für Patienten (Servicio de Atención e Información al Paciente - SAIP)
Der SAIP befi ndet sich innerhalb der Verwaltung des Gesundheitswesens und die verantwortliche Einheit für den Empfang und die Informierung des Bürgers, der das staatlich-öffentliche Gesundheitssystem in Valencia benutzt. Ebenfalls leitet sie Anregungen, Beschwerden und Dankessagungen weiter, die eventuell von den Bürgern formuliert wurden.

Jeder Bürger, der sich über das Gesundheitssystem allgemein informieren möchte oder konkret Fragen hat sowie eventuell eine Beschwerde einreichen möchte, kann sich an diesen Dienst wenden. Der Dienst steht dem Bürger in allen Krankenhäusern des staatlich-öffentlichen Gesundheitswesens von Valencia zur Verfügung, sowie auch in den anderen Zentren und Fachpraxen sowie in einigen Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung. Grundsätzlich können auch alle Formalitäten telefonisch bearbeitet werden. (siehe Telefonnummern in Abschnitt 13 des vorliegenden Leitfadens).

Beschwerden, Vorschläge und Danksagungen

Vor allen Dingen mit dem Ziel die Qualität der medizinischen Versorgung zu verbessern, können Patienten Beschwerden, Vorschläge und Dankessagungen bezüglich der Arbeitsweise der sanitären Einrichtungen einreichen.

Mit Hilfe einer Beschwerde kann der Patient sein Nichteinverständnis mit der Qualität der erhaltenen medizinischen Versorgung zum Ausdruck bringen (z.B. bezüglich der Umgangsformen, Zustand der Einrichtung, Wartezeiten, usw.).

Unter Vorschlägen sind Anregungen zu verstehen, die Patienten vorbringen können, um die Qualität der staatlichöffentlichen medizinischen Versorgung zu verbessern, vor allen Dingen um Vorgänge zu vereinfachen, Formalitäten oder Umstände in Verbindung mit verwaltungstechnischen Vorgängen zu reduzieren oder zu beseitigen.

Eine Dankessagung ist ein Zeichen der Anerkennung vonseiten des Patienten gegenüber dem Arzt oder dem Personal für die durchgeführte Arbeit oder erhaltene Behandlung.

Beschwerden, Vorschläge und Dankessagungen können in jedem Verwaltungsregister eingereicht werden. Dennoch wird empfohlen, sich direkt an den Informationsdienst für Patienten (SAIP), an das allgemeine Register der Conselleria de Salud oder das der territorialen Oberaufsicht (Dirección Territorial) von Alicante zu wenden.

In Abschnitt 13 des vorliegenden Leitfadens sind alle Anschriften und Telefonnummern des allgemeinen Register
der Conselleria de Sanidad sowie die des Registers der Dirección Territorial von Alicante aufgelistet.

Nach ihrem Eingang im Register muss der Bürger innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Monat eine Antwort auf seine Beschwerde oder Anregung erhalten. Der Patient kann zu jedem Zeitpunkt Auskunft über den Zustand der Bearbeitung seiner Beschwerde verlangen sowie eine neue Beschwerde einreichen, wenn er auf sein Nachfragen keine Antwort erhält.
 
Reklamationen
Im Einklang mit dem Grundprinzip der Haftbarkeit der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf entstandene Schäden, können die Bürger mit Hilfe des entsprechenden Verwaltungsvorganges eine Reklamation auf Schadensersatz für Schäden stellen, die aufgrund der Funktionsweise vonseiten des medizinischen Dienstes oder der Vorgehensweise seines Personals entstanden sind. Dafür müssen diese Schäden sowie die Haftbarkeit der Verwaltung gegenüber dieser Schäden nachgewiesen und ein Geldwert als Reklamation angeben werden.

Das Recht auf Reklamation erlischt ein Jahr nachdem die Schäden entstanden sind bzw. dem Vorfall, der Grund der Reklamation ist oder dem Auftreten der Schäden.

Die Reklamation kann in jedem Verwaltungsregister eingereicht werden, empfohlen wird allerdings das Register der Dirección Territorial von Alicante oder das der Conselleria de Sanidad.

Die Verwaltung verfügt über einen Zeitraum von sechs Monaten, der um weitere sechs Monate verlängert werden kann, um die Bearbeitung abzuschließen. Sollte diese Zeit ergebnislos ablaufen, kann der Bürger davon ausgehen, dass seine Reklamation abgelehnt wurde.

Sollte die Verwaltung des Gesundheitswesens die eingereichte Reklamation des Bürgers nicht akzeptieren, kann
dieser anschließend gerichtliche Schritte einleiten.

9. Patientenverfügung und Organspende

Patientenverfügung
Ausgehend vom Respekt und der Förderung der Selbstbestimmung des Patienten, reguliert das Gesetz die Möglichkeit, dass der Patient im Vorfeld eine Erklärung bezüglich der nachfolgenden Pfl ege und der Behandlung
abgeben kann, für den Fall, dass der Patient zu jenem Zeitpunkt nicht in der Lage ist, seinen Willen in Bezug auf seinen Körper und Organe deutlich zu machen bzw. verstorben ist.

Diese Erklärung nennt man Patientenverfügung (Documento de Voluntades Anticipadas). In ihr kann eine volljährige Person oder ein Minderjähriger mit ausreichender Rechtsfähigkeit und aus eigenen Stücken, Anweisungen geben, wie die Ärzte vorzugehen haben, wenn sich die Situation ergeben sollte, in der der eigene Wille nicht mehr ausgedrückt werden kann. Für den Fall, dass die Person weiterhin im Stande ist, ihren Willen auszudrücken, steht dieser immer über dem Inhalt der Erklärung, die zusätzlich jeder Zeit von dem Aussteller aufgelöst, geändert oder ersetzt werden kann. Das Dokument ist ebenfalls mit dem Namen Testamento Vital bekannt.

Eine Patientenverfügung kann auf zwei Weisen erstellt werden:

- Mit einer notariellen Urkundeneintragung.

- Mit eine Aussage vor drei Zeugen, die volljährig und vollständige Rechtsfähigkeit haben müssen. Zwei Zeugen dürfen nicht in einer direkten Beziehung zum Aussteller stehen. Die Patientenverfügung darf unter keinen Umständen der gültigen Rechtsordnung widersprechen und kann folgende Punkte enthalten:

a) Darlegung des Lebensziels und persönliche Wertvorstellung. Dies soll dem Ärzteteam bei der Auslegung des restlichen Dokumentes helfen, bevor eine Entscheidung getroffen werden muss.

b) Anweisungen zur medizinischen Behandlung. Diese können sich auf eine bereits bei der Ausstellung der Erklärung vorliegende Krankheit oder Wunde beziehen oder auf eine, die erst in Zukunft entstehen könnte. Unter Berücksichtigung der Grenzen einer ärztlichen Behandlung sowie im Einklang mit der gültigen Rechtsordnung, können die medizinischen Eingriffe bestimmt werden, die der Patient erhalten möchte oder nicht.

c) Bestimmung eines Vertreters. Hierbei handelt es sich um den Beauftragten, der als Ansprechpartner vor dem Ärzteteam auftritt. Der Vertreter muss eine Reihe an rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

d) Entscheidungen bezüglich einer eventuellen Organspende. Der Patient kann entscheiden, ob er möchte, dass seine Organe zu therapeutischen, bildenden oder wissenschaftlichen Zwecken gespendet werden. In diesem Fall bedarf es nach dem Ableben des Patienten keiner Einverständniserklärung vonseiten der Familienangehörigen, um die Organe zu entnehmen oder zu benutzen.

Das Dokument kann in das Zentralregister für Patientenverfügungen (Registro Central de Voluntades Anticipadas) eingetragen werden. Dieses Register gehört zur Conselleria de Sanidad. Das Register versucht die Gültigkeit des Dokumentes im gesamten nationalen Raum zu garantieren, wobei die Vertraulichkeit, Sicherheit und Kontrolle immer gewährleistet sind.

Die Eintragung des Dokumentes wird ausdrücklich empfohlen. Durch die Eintragung wird die Erklärung in die Krankengeschichte aufgenommen und das zuständige Ärztepersonal wird darüber in Kenntnis gesetzt und muss
die Patientenverfügung vor jeder ärztlichen Behandlung berücksichtigen. Wurde die Verfügung nicht eingetragen ist es Aufgabe des Patienten, die Ärzte über ihre Existenz zu informieren, indem er eine Kopie in der sanitären Einrichtung zur Aufnahme in seine Krankengeschichte einreicht oder eine Kopie bei sich trägt.

Organspende
Jeder, der sich zu Lebzeiten nicht dagegen ausgesprochen hat, kann ein Spender von Organen oder Gewebe sein.

Wie bereits erwähnt, kann die Organspende Teil der Patientenverfügung sein. In diesem Fall werden die Organe ohne weitere Zustimmung durch die Familienangehörigen entnommen und benutzt.

Sollte keine Patientenverfügung vorliegen und nachdem defi nitiv alle Kreislauf- und Herzfunktionen des Patienten versagt haben, werden die Familienangehörigen um eine Autorisierung für eine Organspende gebeten. Wenn der Patient Organspender sein möchte, sollte er dies seiner Familie mitteilen.

Auf der Internetseite der Conselleria de Sanidad kann der Benutzer sich eine Karte ausstellen lassen, die ggf. als Beweis für seinen Wunsch, Organspender zu sein, steht.

Der gesamte Vorgang wird mit höchster Vertraulichkeit behandelt und garantiert, dass sein Ziel die Verbesserung der Gesundheit oder der Lebensbedingungen des Organempfängers ist.

10. Empfehlungen

Während der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Vor der Durchführung einer Formalität, die mit dem Gesundheitswesen in Verbindung steht, sollte der Patient sich die Website der Conselleria de Sanidad ansehen oder sich über eine eventuelle telefonische Auskunft und den Patienteninformationsdienst informieren.
  • Bei Fragen oder Beschwerden muss er sich an den Informationsdienst für Patienten (SAIP) in den entsprechenden Gesundheitszentren wenden.
  • Sollte das Problem weiterhin bestehen und obwohl der Patient sich an die genannten Stellen gewandt hat, kann der Patient und diese ohne Einschränkung seines Rechtsanspruches andere verwaltungstechnische oder juristische Mittel zu benutzen, eine Klage beim Berufsverband “Síndic de Greuges” einreichen.
  • In den Konsulaten und Botschaften wird meistens eine Liste ausgegeben, in der alle Ärzte und medizinischen Einrichtungen aufgeführt werden, die einen Dienst in anderen Sprachen neben Spanisch und Valencianisch anbieten.
  • Die medizinische Versorgung der Notaufnahme darf nur in solchen Fällen benutzt werden, in denen es der Gesundheitszustand des Patienten verlangt. Wenn immer es möglich ist und mit dem Ziel, den Notdienst nicht zu überlasten, sollte der Patient sich zuerst an ein Gesundheitszentrum der medizinischen Grundversorgung (Centro de Atención Primaria) wenden.
  • Die Tatsache, dass einige Medikamente rezeptfrei verkauft werden, bedeutet nicht, dass es sich um Substanzen handelt, die nicht gesundheitsschädlich sein können. Alle Medikamente müssen angemessen und verantwortungsvoll benutzt werden.
  • Vor Antritt einer Reise in einen Mitgliedsstaat der EU, innerhalb der europäischen Wirtschaftsraumes oder in die Schweiz, muss sich der Bürger um eine europäische Krankenversicherungskarte bemühen. Die Gültigkeit der Karte wird durch den Rückreisetermin bestimmt. Andernfalls muss eine neue Karte beantragt werden, um die medizinische Versorgung im Ausland zu garantieren.
  • Die europäische Krankenversicherungskarte wird kostenlos von den zuständigen sanitären Einrichtungen ausgestellt.
  • Der Bürger muss die Krankenversicherungskarte SIP muss kontinuierlich bei sich führen, ohne diese dabei u knicken, sie zu beschriften oder mit Magneten in Berührung zu bringen. Die Karte darf auch nicht auf lektronischen Geräten abgelegt werden.

11. Glossar

Alta médica (Entlassung): Mit diesem Dokument bescheinigt der Arzt das Ende des Krankenhausaufenthaltes des Patienten. Die Entlassung wird zusammen mit einem medizinischen Bericht über den Krankheusverlauf und die Weiterbehandlung mit eventuellen Nachuntersuchungen, usw. ausgestellt.
Alta médica forzosa (Zwangsentlassung): Sollte sich der Patient weigern, die freiwillige Entlassung zu unterschreiben, kann die sanitäre Einrichtung, nach Anweisung des verantwortlichen Arztes, eine Zwangsentlassung gemäß der gesetzlichen Vorschriften ausstellen, es sei denn, es gibt im gleichen Zentrum eine Alternativbehandlung, mit der sich der Patient einverstanden erklärt. (Gesetz 41/2002 vom 14. November. Art.21, Absatz 1)
Alta médica voluntaria (Freiwillige Entlassung): Entscheidet sich der Patient, eine verordnete Behandlung nicht annehmen zu wollen, kann ihm der Arzt vorschlagen, eine freiwillige Entlassung zu unterschreiben, wenn aus sanitären Gründen kein Gesundheitsrisiko für die Restbevölkerung besteht. Wie auch bei der normalen Entlassung wird ein medizinischer Bericht ausgestellt.
Atención Primaria (Medizinische Grundversorgung): Erste Ebene der medizinischen Leistungen.
Ambulatorio (Ambulanzkrankenhaus): Zentrum für medizinische Grundversorgung (Centro de Atención Primaria)
Centro de Salud (Gesundheitszentrum): Zentrum für medizinische Grundversorgung (Centro de Atención Primaria)
Consentimiento informado (Informierte Einwilligung): Die informierte Einwilligung ist ein Ausdruck des Einverständnisses vonseiten des Patienten vor und nach dem ärztlichen Eingriff. Der Patient muss ausreichend Zeit haben, um die informierte Einwilligung lesen und verstehen zu können. Ebenfalls müssen alle relevanten Informationen in ihr aufgeführt sein.
Dispensario (Ärztliche Beratungsstelle): Zusätzliche Einrichtung eines Zentrums der medizinischen Grundversorgung in außerhalb liegenden Gebieten oder Regionen mit geringer Einwohnerzahl.
Farmacia de guardia (Notapotheke): Apotheken, die in abwechselnder Reihenfolge dafür sorgen, dass im Notfall die Versorgung durch Apotheken in einer Ortschaft nicht unterbrochen ist.
Historia clínica (Krankengeschichte): Mehrere Unterlagen, die insgesamt alle medizinischen Eingriffe eines bestimmten Patienten enthalten.
Medicamento (Medikament): Eine Substanz oder mehrere Substanzen, die eine therapeutische oder vorbeugende Wirkung haben und die als solche getestet wurden.
Medicamento genérico (Generika): Ist eine wirkstoff- und mengengleiche Kopie des Originalmedikamentes. Generika sind mit der Aufschrift “EFG” auf der Verpackung gekennzeichnet.
Médico de cabecera (Hausarzt): Wird auch als Familienarzt (Médico de Familia) bezeichnet
Médico de Familia (Familienarzt): Der Arzt der medizinischen Grundversorgung (ähnlich wie praktischer Arzt in Deutschland). Dieser Arzt ist der Bevölkerung am nächsten.
Médico General (Allgemeiner Arzt): Wird auch als Familienarzt (Médico de Familia) bezeichnet
Oficina de Farmacia (Apotheken und Medikamentenausgabe): Es handelt sich hierbei um Einrichtungen, deren Funktion es ist, Medikamente und andere sanitäre Produkte zu erwerben, zu verwahren und zu vertreiben.
Prospecto (Gebrauchsanleitung): Dies ist die Packungsbeilage bei einem Medikament mit Angaben bezüglich der Zusammensetzung, Anwendungsbereich, Einnahmeanleitung und eventuelle Nebenwirkungen.
Receta médica (Ärztliches Rezept): Ein Standardformular, mit dem rechtlich autorisierte Ärzte einem Patienten ein Medikament verschreiben und auf ihm die Dosierung und Einnahme des Medikamentes vermerken.
Medikamentensammelstelle SIGRE: Mit diesem System werden Überreste von Medikamente gesammelt, ohne die Umwelt zu belasten.

12. Struktur der öffentlich-staatlichen Gesundheitsversorgung in der Provinz von Alicante

Aus institutioneller Sicht wird die Conselleria de Sanidad in der Provinz von Alicante durch eine territoriale Oberaufsicht (Dirección Territorial) vertreten. Die Kontaktdaten sind im entsprechenden Abschnitt des vorliegenden Leitfadens aufgelistet.

Bezüglich der medizinischen Versorgung ist die Provinz von Alicante in 9 Abteilungen (Departamentos de Salud) aufgeteilt:

- Departamento de Salud Nr. 13. Krankenhaus von Denia. Umfasst die folgenden Ortschaften: Adsubia, Alcalalí, Beniarbeig, Benigembla, Benidoleig, Benimeli, Benissa, Benitachell, Calp, Castell de Castells, Denia, Els Poblets, El Verger, Gata de Gorgos, Xaló, Jávea, Jesús Pobre, La Llosa de Camacho, Llíber, Murla, Ondara, Orba, Parcent, Pedreguer, Pego, El Ràfol d’Almunia, Sagra, Sanet y Negrals, Senija, Teulada, Tormos, La Vall d’Ebo, Vall de Gallinera, La Vall de Laguar.

- Departamento de Salud Nr. 15. Krankenhaus von Alcoy. Umfasst die folgenden Ortschaften: Alcocer de Planes, Alcoleja, Alcoy, Alfafara, Almudaina, L’Alquería d’Asnar, Agres, Balones, Banyeres de Mariola, Benasau, Beniarrés, Benifallim, Benilloba, Benillup, Benimassot, Benimarfull, Castalla, Cocentaina, Facheca, Famorca, Gaianes, Gorga, Ibi, La Vall d´Alcalà, Lorcha, Millena, Muro de Alcoy, Penàguila, Planes, Onil, Quatretondeta, Tollos.

- Departamento de Salud Nr. 16. Krankenhaus von Villajoyosa.
Umfasst die folgenden Ortschaften: L’Alfàs del Pi, Altea, Beniardá, Benifato, Benidorm, Benimantell, Bolulla, Confrides, Finestrat, El Castell de Guadalest, La Nucia, Orxeta, Polop, Relleu, Sella, Tàrbena, Villajoyosa.

- Departamento de Salud Nr. 17. Allgemeine Krankenhäuser von Alicante-San Juan. Umfasst die folgenden Ortschaften: Aigües, Alicante, Busot, El Campello, Jijona, Mutxamel, Sant Joan d’Alacant, Santa Faz, Tibi, Torremanzanas.

- Departamento de Salud Nr. 18. Krankenhaus von Elda. Umfasst die folgenden Ortschaften: Algueña, Aspe, Beneixama, Biar, Campo de Mirra, Cañada, Elda, Hondón de los Frailes, Hondón de las Nieves, La Romana, Monóvar, Novelda, Petrer, Pinoso, Sax, Salinas, Villena.

- Departamento de Salud Nr. 19. Allgemeines Krankenhaus von Alicante. Umfasst die folgenden Ortschaften: Agost, La Alcoraya, Alicante, Cañada, Monforte del Cid, El Moralet, San Vicente del Raspeig, Verdegás.

- Departamento de Salud Nr. 20. Allgemeines Krankenhaus von Elche.
Umfasst die folgenden Ortschaften: Crevillent, Elche, Isla de Tabarca, Santa Pola.

- Departamento de Salud Nr. 21. Krankenhaus von Orihuela. Umfasst die folgenden Ortschaften: Albatera, Algorfa, Almoradí, Benejúzar, Benferri, Bigastro, Callosa de Segura, Catral, Cox, Daya Nueva, Daya Vieja, Dolores, Granja de Rocamora, Jacarilla, Rafal, Redován, San Isidro.

- Departamento de Salud Nr. 22. Krankenhaus von Torrevieja.
Umfasst die folgenden Ortschaften: Benijófar, Campoamor, Formentera del Segura, Guardamar del Segura, Los Montesinos. Pilar de la Horadada, Rojales, San Fulgencio, San Miguel de Salinas, Torremendo, Torrevieja.

Jedes Departamento de Salud verfügt über eine Leitung für die medizinische Grundversorgung von der die jeweiligen Gesundheitszentren und zusätzliche Ambulanzkrankenhäuser der Abteilung abhängig sind. Innerhalb der fachärztlichen Versorgung verfügt jede Abteilung ebenfalls mit über ein Krankenhaus und ein Fachzentrum (Centro de Especialidades).

Alle Anschriften und Telefonnummern der Leitungen für medizinische Grundversorgung (Direcciones de Atención
Primaria) sowie Fachzentren und Krankenhäuser fi nden Sie im Abschnitt 13 des vorliegenden Leitfadens.

Es gibt ebenfalls in der Provinz zwei Krankenhäuser für Patienten mit chronischen Krankheiten oder langfristiger
Behandlung. Dies sind die Krankenhäuser Hospital de La Pedrera in Denia und Hospital de San Vicente in Raspeig. Beide Anschriften sind ebenfalls im entsprechenden Abschnitt des vorliegenden Leitfadens aufgeführt.

Für eine Versorgung, die mit einem Heinaufenthalt oder Rehabilitation von Patienten mit chronisch, psychischen
Krankheiten verbunden ist, verfügt die Provinzverwaltung von Alicante (Diputación) folgende Zentren: Centro Socio-Asistencial Dr. Esquerdo y Servicio de Salud Mental, im ehemaligen Krankenhaus Hospital Psiquiátrico Provincial.
Der Versorgungsdienst von psychischen Krankheiten kümmert sich um die Versorgung und die gesundheitlicher Besserung von psychischkranken Patienten in Krankenhäusern sowie um eine Versorgung zuhause.

13. Wichtige Telefonnummern und Anschriften

Infosalut
Telf. 900 161 161

Call Centre. Information SIP-Karte.
900 662 000

Centro de Especialidades (Fachzentrum) Alcoy “La Fabrica”.

C/Alcoleja, 4.Alcoi/Alcoy 03802 Telf. 96 652 10 12.Telf. SAIP 96 652 08 60. Fax 96 652 09 27

Centro de Especialidades Alicante “Babel”.
C/ Fernando Madroñal 5 und 7. Alicante 03007. Telf. 96 593 89 36. Telf. SAIP 96 593 89 30. Fax. 96 511 29 40.

Centro de Especialidades Alicante «Santa Faz».
C/Gerona 24. Alicante 03001.Telf. 96 593 81 23. Telf. SAIP 96 59381 63. Fax 96593 89 65

Centro de Especialidades Benidorm “Foietes”.
C/ Venezuela s/n. 035022. Benidorm. Telf. 96 680 82 34. Telf. SAIP96 680 75 61. Fax 96 586 13 07.

Centro de Especialidades Dénia.
Partida de Beniadlá s/n 03700. Denia. Telf. 96 642 93 50.

Centro de Especialidades Elx/ Elche “San Fermín”.
C/ Jorge Juan 46. Elche/ Elx 03201. Telf. 96 667 94 44. Telf. SAIP 96.667 94 12. Fax. 96 667 94 77.

Centro de Especialidades Elda.
C/ Padre Majón, 5. Elda 03600.Telf. 966989011. Telf. SAIP 965397805. Fax 966989022.

Centro de Especialidades “Nuestro Padre Jesús” Orihuela.
Avda. Teodomiro, 22. Orihuela. 03300. Telf. 96 690 40 00. Telf. SAIP 96 690 40 01. Fax. 96 690 40 06

Conselleria de Sanidad. Autonome Regierung von Valencia (Generalitat Valenciana).
Av. Campanar, 32. CP 46015. Valencia. 963866000.

Dirección Territorial (Territoriale Leitung) der Conselleria de Sanidad in Alicante.
C/ Gerona 26. 03001. Alicante. Telf. 965 93 80 00 Fax 965 93 80 66

Dirección de Atención Primaria (Leitung der medizinischen Grundversorgung) in Alcoy.
Plaza de España, 2.Alcoy 03801.Telf. 96 652 89 20. Telf. SAIP 96 652 03 05. Fax 96 652 89 25.

Dirección de Atención Primaria in Alicante - Hospital General.
C/ Isla de Cuba, 39 (CS de Los Ángeles).Alicante 03009.Telf. 96 593 79 96. Telf. SAIP 96 518 18 94. Fax 96 521 45 23.

Dirección de Atención Primaria in Denia.
Partida de Beniadlá s/n 03700. Denia. Telf. 96 642 93 50.

Dirección de Atención Primaria in Elx - Hospital General.
Camino de la Almazara, 11.Elche/Elx 03203.Telf. 96 667 95 40. Telf. SAIP 96.667 96 18. Fax 96.667 95 66.

Dirección de Atención Primaria in Elda.
Av. de las Acacias, 31.Elda 03600.Telf. 96 538 72 20. Telf. SAIP 96 538 72 20. Fax 96.539 68 35.

Dirección de Atención Primaria) Marina Baixa.
C/ Tomas Ortuño, 69. 03500 Benidorm. Telf. 96 687 89 09. Telf. SAIP 96.687 89 35. Fax. 96 687 89 01

Dirección de Atención Primaria) in Orihuela.
Ctra. Orihuela-Almoradi, s/n (Ptda. de San Bartolomé).Orihuela. 03314. Telf. 96 587 75 00. Telf. SAIP 96.587 77 33. Fax. 96 677 60 60

Dirección de Atención Primaria) Sant Joan d´Alacant.
Ctra. Alicante-Valencia. Sant Joan d´Alacant (Alicante) 03550Telf. 96 593 87 00. Telf. SAIP 96 593 86 23. Fax 96 593 86 52.

Dirección de Atención Primaria) in Torrevieja.
Ctra.CV-95 Torrevieja-San Miguel de Salinas. Ptda. Ceñuelo. Torrevieja. 03186. Telf. 96 572 12 00

Leitung für die Abteilung Qualität und Patienteninformation
(Dirección General para la Calidad y Atención al Paciente) der Conselleria de Sanidad.
C\ Micer Mascó, 31, 46010. Valencia. Tfno. 963866600 Fax 963866607

Notdienste.
Telf. 112

Hospital (Krankenhaus )Alcoy “Virgen de los Llirios”.
Polígono Caramanxell s/n 03804. Alcoy. Telf. 96 553 74 00. Fax 96 553 74 48.

Hospital General Universitario in Alicante.
C/ Pintor Baeza, 12.Alicante 03010.Telf. 96 593 30 00. Fax. 96 593 82 34.

Hospital Dénia “Marina Salud”.
Partida de Beniadlá 03700 Denia. Telf. 96 642 90 00. Fax 96 578 17 88.

Hospital de La Pedrera in Denia.
Partida Plana Est, 4.Dénia 03700.Telf. 96 557 97 00. Fax 96 557 97 25.

Hospital General Universitario in Elx-Elche.
Camino de la Almazara, 11.Elche/Elx 03203.Telf. 96 667 90 00. Fax 96 667 91 08

Hospital General in Elda “Virgen de la Salud”.
Ctra. Elda-Sax. Ptda. La Torreta (Elda) 03600.Telf. 96 698 90 00. Fax 96.698 90 79.

Hospital Vega Baja in Orihuela.
Ctra. Orihuela-Almoradi, s/n (Ptda. de San Bartolomé).Orihuela. 03314. Telf. 96 587 75 00. Fax 96.587 75 21.

Hospital von San Vicente del Raspeig.

C/Lillo Juan, 137.San Vicente del Raspeig 03690.Telf. 96 590 77 00. Fax 96 590 77 45

Hospital von Sant Joan d’Alacant.
Ctra. Alicante-Valencia. Sant Joan d´Alacant (Alicante) 03550Telf. 96 593 87 00. Fax 96.593 86 52.

Hospital von Torrevieja.
Ctra.CV-95 Torrevieja-San Miguel de Salinas. Ptda. Ceñuelo. Torrevieja. 03186.Telf. 96 572 13 13. Fax 96.572 13 68.

Hospital La Vila Joiosa “Marina Baixa”.
Avda. Alcalde En Jaume Botella 7.Villajoyosa 03570.Telf. 96 685 98 00. Fax. 96 685 99 00

Berufsverband “Síndic de Greuges”
C\ Pascual Blasco, 1. 03001. Alicante. Telf. 900 21 09 70 Fax 965 93 75 54

Allgemeines Register (Registro General) der Conselleria de Sanidad.
C\ Micer Mascó, 31-33. 46010. Valencia. Telf. 012

Registro der Dirección Territorial de Sanidad. Alicante.
C\ Girona, 26. 03001. Alicante. Telf. 012

Abteilung für Anmeldung und Bestätigung (Sección de Afiliación y Validación) der Conselleria de Sanidad Alicante.
Rambla de Méndez Núñez, 41. 03002. Alicante. Telf. 966478309.

Staatliche Sozialversicherung (Seguridad Social). Auskunft und Information (Centro de Atención e Información) Alicante. Nr.2.
C/Mayor,3. 03002 .Alicante Telf: 96 5233300 / 96 5233301

Staatliche Sozialversicherung. Auskunft und Information Alicante Nr.3.
C/ Doctor Ayela, 26.-28. 03013. Alicante. Telf. 965 205 909. Fax 965 143 756

Staatliche Sozialversicherung. Auskunft und Information. Alcoy.
C/ Doctor Sempere, 28. 03803. Alcoy. Telf. 965 333 073. Fax 965 525 952

Staatliche Sozialversicherung. Auskunft und Information. Benidorm.
C/ Júpiter, 1 bajo. 03501 Benidorm. Telf. 965 855 905. Fax 965 855 906

Staatliche Sozialversicherung. Auskunft und Information. Denia.
Pº Saladar, 41. 03700. Denia. Telf. 965 780 022. Fax 965 780 530.

Staatliche Sozialversicherung. Auskunft und Information. Elche.
C/ Fra Jaume Torres, 32 AC. 03204. Elche. Telf. 96 6630670. Fax 966 630 671

Staatliche Sozialversicherung. Auskunft und Information. Elda.
C/ González Bueno, 2. 03600. Elda. Telf. 966 981 140. Fax 966 981 141

Staatliche Sozialversicherung. Auskunft und Information. Jijona.

Avda. De la Constitución, 39 bajo. Telf. 965 610 284. Fax 965 612 856

Staatliche Sozialversicherung. Auskunft und Information. Orihuela.
C/ San Agustín, 20. 03300 Orihuela. Telf. 965 300 006. Fax 966 740 389

Staatliche Sozialversicherung. Auskunft und Information.

C/ Constitución, 10. 03570. Villajoyosa. Telf. 965 890 194. Fax 965 891 465.

Sozialfürsorge und psychische Krankheiten: Centro Socio-Asistencia Dr. Esquerdo y Servicio de Salud Mental.
C/ Ramón de Campoamor, 25. 03550. San Juan de Alicante. Telf. 965 939 033.

14. Zugehörige Links

Website des spanischen Gesundheitsministeriums (Ministerio de Sanidad y Política Social) mit Informationen zum Gesundheitsschutz in Spanien sowie die medizinischen Leistungen des Gesundheitssystems (Sistema Nacional de Salud).. http://www.msps.es

Website der Conselleria de Sanidad mit Informationen über die sanitäre Infrastruktur in der Provinz von Alicante
sowie Verwaltungsformalitäten. http://www.san.gva.es
   
Terminvereinbarung für medizinische Grundversorgung (Cita Previa Atención Primaria)
www.san.gva.es/cas/ciud/homeciud.html

Website der Diputación von Alicante für europäische Einwohner (Área de Residentes Europeos) mit Informationen zu rechtlichen, verwaltungstechnischen, aktuellen und freizeitbezogenen Themen, die sich gezielt an europäische Einwohner in der Provinz von Alicante wenden.
http://www.residenteseuropeos.com

Auf der Website des Berufsverbandes von Valencia werden Informationen über den Verband zum Schutz der Grundrechte, u.a. das Recht auf Gesundheitsversorgung, veröffentlicht.
http://www.sindicdegreuges.gva.es

Online-Büro der staatlichen Sozialversicherung. Bietet dem Bürger die Möglichkeit, sämtliche Formalitäten bezüglich der staatlichen Sozialversicherung online zu erledigen.
www.seg-social.es

Website der Apothekerkammer von Alicante (Colegio de Farmacéuticos) Notapotheken geordnet nach Ortschaft und Datum.
http://www.cofalicante.com

15. Zugehörige Gesetzgebung

  • Spanische Verfassung von 1978. Artikel 13, 41 und 43.
  • Organgesetz 1/2006 vom 10. April, mit Erneuerung des Organgesetzes 5/1982 vom 1. Juli zur Autonomie von Valencia (Estatuto de Autonomía de la Comunidad Valenciana).
  • Organgesetz 4/2000 vom 11. Januar über Rechte und Freiheiten der Ausländer in Spanien (Derechos y Libertades de los Extranjeros en España).
  • Gesetz 28/2009 vom 30. Dezember, mit Veränderung des Gesetzes 29/2006 vom 26. Juli, über die Garantien und gewissenhaften Nutzen von Medikamenten und sanitären Produkten (Garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios).
  • Gesetz 16/2003 vom 28. Mai, über Kohäsion und Qualität des staatlichen Gesundheitssystems (Cohesión y Calidad del Sistema Nacional de Salud).
  • Gesetz 41/2002 vom 14. November, reguliert die Selbstbestimmung des Patienten sowie Rechte und Pfl ichten bezüglich der klinischen Information und Dokumentation.
  • Gesetz 16/1997 vom 25. April, reguliert die Dienstleistungen in Apotheken und Medikamentenausgabe.
  • Gesetz 14/1986 vom 25. April, Gesundheitsgesetz
  • Königlicher Erlass 1030/2006, Aufl istung der Leistungen des Gesundheitssystems (Cartera de Servicios Comunes en el SNS) - ersetzt den königlichen Erlass 63/1995 über gesundheitlicher Fürsorgeleistungen des Gesundheitssystems.
  • Autonomes Gesetz der Generalitat 6/2008 vom 2. Juni, zur Krankenversicherung des staatlichöffentlichen Gesundheitssystems von Valencia (Aseguramiento Sanitario del Sistema Sanitario Público valenciano) - Autonomes Gesetz der Generalitat 7/2006 vom 9. Juni, modifi ziert das autonome Gesetz der Generalitat 6/1998 vom 22. Juni, Apothekenregelung von Valencia (Ordenación Farmacéutica de la Comunidad Valenciana).
  • Autonomes Gesetz der Generalitat 4/2005 vom 17. Juni, zum öffentlichen Gesundheitswesen in Valencia (Salud Publica de la Comunidad Valenciana).
  • Autonomes Gesetz der Generalitat 3/2003 vom 14. Februar, zur Gesundheitsverordnung in Valencia (Ordenación Sanitaria de la Comunidad Valenciana).
  • Autonomes Gesetz der Generalitat 1/2003 vom 28. Dezember, über Rechte und Auskunft gegenüber des Patienten in Valencia (Derechos e Información al Paciente de la Comunidad Valenciana).
  • Erlass des Consell 25/2005 vom 4. Februar, Verabschiedung der Regulierung der Gesundheitsbehörde von Valencia (Estatutos reguladores de la Agencia Valenciana de Salud) - geändert durch den Erlass des Consell 5/2005.
  • Erlass 149/2009 vom 25. September des Consell, reguliert das Abkommen bezüglich der medizinischen ersorgung von Privatpatienten.
  • Befehl vom 27. September 2007 der Conselleria de Sanitat zur Bearbeitung der Beschwerden, Anregungen und Danksagungen innerhalb der sanitären Einrichtungen, abhängig von der Gesundheitsbehörde von Valencia (Agencia Valenciana de Salud) und der Conselleria de Sanidad.
  • Bescheid vom 30. September 2009 des Untersekretariats der Conselleria de Salud zur Verabschiedung des Antragformulars des Abkommens zur medizinischen Versorgung von Privatpatienten in Valencia sowie des Formulars der Einzugsermächtigung für Banken Sparkassen, vorgesehen im Erlass 149/2009 vom 15.
    September des Consell zur Regulierung des Abkommens bezüglich der medizinischen Versorgung von
    Privatpatienten.

 

Dirección Provincial de la Seguridad Social
C/ Churruca, 26 - 03003 Alicante
Telf: 965 90 31 00
Horario: 9:00 a 14:00.
Teléfono de Información 900 16 65 65
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Advertencia legal: la información contenida en esta guía tiene carácter meramente informativo, sin que generen derechos, expectativas ni responsabilidades de ningún tipo para la Excma. Diputación de Alicante.
 
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