Bescheinigung Vordruck EX - 18
Inhaltsverzeichnis
01. Registerbescheinigung als Unionsbürger
02. Daueraufenthaltsbescheinigung für Unionsbürger
03. Wo kann die bescheinigung beantragt werden?
Registerbescheinigung als Unionsbürger
Was ist die Registerbescheinigung als Unionsbürger?
Mit diesem Dokument belegt der Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Spanien.
Das Dokument belegt einzig und allein den Aufenthalt des Unionsbürgers in Spanien, identifiziert jedoch nicht den Anspruchsberechtigten und seine Staatsbürgerschaft. Diese können nur durch die Personalpapiere des Herkunftslandes (Personalausweis oder Reisepass) nachgewiesen werden.
Seit dem 2. April 2007 ist der Erwerb einer Residenzkarte für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates, die sich länger als 3 Monate in Spanien aufhalten möchten, nicht mehr erforderlich. Diese Aufenthaltskarte wurde durch die Bescheinigung über den Eintrag im Zentralen Ausländerregister ersetzt. Unionsbürger, die noch über eine gültige Residenzkarte verfügen, können bis zum Ablauf der Gültigkeit warten, bevor sie die Bescheinigung über den Registereintrag beantragen.
Auf der Bescheinigung über den Registereintrag sind die persönlichen Angaben des Interessierten, seine Staatsbürgerschaft, Wohnanschrift, Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) und das Ausstellungsdatum vermerkt. Die Bescheinigung hat kein Ablaufdatum.
Voraussetzungen
Es ist eine der folgenden Voraussetzungen nachzuweisen:
- In Spanien abhängig beschäftigte Person.
- In Spanien selbstständig beschäftigte Person.
- Die Person muss über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen verfügen, um während ihre Aufenthalts nicht der spanischen Sozialhilfe zu Last zu fallen. Sie hat zudem über eine staatliche oder private, in Spanien oder einem anderen Land abgeschlossene Krankenversicherung zu verfügen, die dem des staatlichen Gesundheitswesens entspricht und ihr während des Aufenthalts umfassenden Schutz in Spanien gewährt.
Die Bewertung der Angemessenheit der Existenzmittel erfolgt individuell unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Antragstellers. Als ausreichender Beleg für die Erfüllung dieser Voraussetzung wird der Besitz von Existenzmitteln erachtet, der über dem Betrag liegt, der vom Staatshaushaltsgesetz festgesetzt wurde, um Anspruch auf eine beitragslose Rente unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Antragstellers zu haben.
- Student, der in einer staatlichen bzw. anerkannten oder von der öffentlichen Hand finanzierten, privaten Bildungseinrichtung immatrikuliert ist und über eine staatliche oder private, in Spanien oder einem anderen Land abgeschlossene Krankenversicherung, die ihm während des Aufenthalts umfassenden Schutz in Spanien gewährt, verfügt sowie verantwortungsbewusst erklärt, dass er über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, um während seines Aufenthalts nicht der spanischen Sozialhilfe zu Last zu fallen.
- Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Familienangehöriger, der einen Unionsbürger begleitet oder mit zusammengeführt wird, der eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt. Familienangehörige können sein:
- Im Falle der Familienangehörigen von Studenten: Ehegatte/in oder Partner/in, mit der/m eine Lebensgemeinschaft besteht, die in einem öffentlichen Register eingetragen ist, oder die Kinder des/der Studenten/in und dessen/deren Ehegatte/in oder Partner/in.
- In allen anderen Fällen: Ehegatte/in oder Partner/in, mit der/m eine eingetragene Lebensgemeinschaft besteht, seine/ihre direkten Nachfahren und die des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre sind bzw. älter sind, aber auf deren Kosten leben oder behindert sind, bzw. seine/ihre direkten Nachfahren und die des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners.
Erforderliche unterlagen
Hinweis: Es sind generell Kopien der Unterlagen beizubringen und die Originaldokumente bei Antragstellung vorzulegen.
- Verwaltungsvordruck (EX18) des Antrags in zweifacher Ausfertigung, der vom Unionsbürger ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Dieser Vordruck ist verfügbar unter http://extranjeros.empleo.gob.es/es/ModelosSolicitudes/.
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis. Wenn dieser abgelaufen ist, das ungültige Dokument und die Bescheinigung über dessen Verlängerung
- Je nach Einzelfall:
- Abhängig Beschäftigte können eine der folgenden Unterlagen vorlegen:
- Einstellungserklärung des Arbeitgebers bzw. Arbeitsbescheinigung, unter Angabe von Name und Anschrift des Unternehmens, Steuernummer und Sozialversicherungsnummer..
- In der Arbeitsverwaltung der Autonomen Region registrierter Arbeitsvertrag bzw. Mitteilung über die Einstellung und deren Konditionen über die Plattform CONTRAT@.
- Anmeldung in der Sozialversicherung bzw. eine dieser Anmeldung entsprechende Situation bzw. Einwilligung in die Prüfung der Daten in den Registern der Einzugsstelle für Beiträge zur Sozialversicherung.
- Selbstständig Erwerbstätige können eine der folgenden Unterlagen vorlegen:
- Eintrag im Gewerbesteuerregister.
- Eintragung im Handelsregister.
- Anmeldung in der Sozialversicherung bzw. eine dieser Anmeldung entsprechende Situation bzw. Einwilligung in die Prüfung der Daten in den Registern der Einzugsstelle für Beiträge zur Sozialversicherung bzw. Finanzverwaltung.
- Wenn keine Erwerbstätigkeit in Spanien ausgeübt wird, sind vorzulegen:
- Nachweis über eine staatliche oder private, in Spanien oder einem anderen Land abgeschlossene Krankenversicherung, die während der Aufenthaltsdauer denselben Schutz in Spanien gewährt wie ihn das staatliche Gesundheitswesen bietet. Rentner erfüllen diese Voraussetzung durch Vorlage einer Bescheinigung, dass sie Gesundheitsfürsorge zulasten des Staates erhalten, von dem sie die Rente empfangen.
- Unterlagen, die nachweisen, dass der Rentner und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel für den Aufenthalt in Spanien verfügen. Diese können durch jedes rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden, wie Eigentumstitel, beglaubigte Schecks, Belege über die Erzielung von Kapitalerträgen sowie Kreditkarten mit Bankbescheinigung über den verfügbaren Betrag.
- Studenten haben vorzulegen:
- Immatrikulationsbescheinigung der staatlichen bzw. anerkannten oder von der öffentlichen Hand finanzierten, privaten Bildungseinrichtung.
- Nachweis über Abschluss einer Krankenversicherung. Es kann die Europäische Gesundheitskarte mit einer Geltungsdauer über die gesamte Aufenthaltszeit vorgelegt werden, die Anspruch auf Erhalt der erforderlichen Gesundheitsleistungen gibt.
- Verantwortungsbewusste Erklärung, dass er über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen für die Dauer seines Aufenthalts verfügt.
Es wird als ausreichend für die Erfüllung dieser Voraussetzungen die Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme an einem Programm der Europäischen Union erachtet, das den Bildungsaustausch zwischen Studenten und Lehrern fördert.
- Familienangehörige eines Unionsbürgers haben vorzulegen:
- Aktuelle – wenn erforderlich beglaubigte Unterlagen –, die die Existenz des Familienbands mit dem Unionsbürger nachweisen.
- Unterlagen, die die wirtschaftliche Abhängigkeit nachweisen
- Nachweise, dass der dazu berechtigende Familienangehörige selbstständig oder abhängig beschäftigt ist bzw. ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung besitzt bzw. Student ist und für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung verfügt.
Wichtiger Hinweis: Dokumente aus anderen Ländern müssen in die spanische Sprache bzw. in die zweite Amtssprache des Territoriums, in dem der Antrag gestellt wird, übersetzt sein.
Weiterhin muss jede ausländische öffentliche Urkunde vorab vom spanischen Konsulat mit Zuständigkeit in dem Land, in dem sie errichtet wurde und vom Außenministerium beglaubigt werden, es sei denn, die Urkunde wurde von der zuständigen Behörde des ausstellenden Landes mit der Haager Apostille gemäß Convention de La Haye du 5 octobre 1961 versehen bzw. diese Urkunde ist von der Beglaubigung gemäß internationalem Abkommen befreit. Weitere Informationen zur Übersetzung und Beglaubigung von Schriftstücken sind im Merkblatt Nr. 108 enthalten.
Verfahren
- Antragsberechtigte: Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, persönlich.
- Antragsstelle: Ausländerbehörde der Provinz, in der der Bürger seinen Wohnsitz nehmen möchte, bzw. bei der zuständigen Polizeibehörde. Weitere Informationen zu Anschrift, Telefonnummern und Öffnungszeiten der Ausländerbehörde stehen zur Verfügung unter:
http://www.seap.minhap.gob.es/servicios/extranjeria/extranjeria_ddgg.html.
- Antragsfrist drei Monaten nach der Einreise in Spanien
- Die Verwaltungsgebühr beträgt 10,30 Euro und ist vor der Ausfertigung der Registerbescheinigung zu entrichten.
- Ausfertigung der Registerbescheinigung: Nach Zahlung der Verwaltungsgebühr und Prüfung der Voraussetzungen wird dem Unionsbürger sofort eine Registerbescheinigung ausgestellt, auf der sein Name, Nationalität, Wohnsitz in Spanien, seine Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) und das Datum des Eintrags vermerkt sind.
Daueraufenthaltsbescheinigung für Unionsbürger
Voraussetzungen
- Es ist eine der folgenden Voraussetzungen nachzuweisen:
- Ständiger rechtmäßiger Aufenthalt seit fünf Jahren im spanischen Hoheitsgebiet.
- Selbstständig oder abhängig Beschäftigter, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das von der spanischen Gesetzgebung vorgesehene Rentenalter mit Rentenanspruch erreicht hat.
- Abhängig Beschäftigter, der seine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beendet, wenn er die Erwerbstätigkeit in Spanien mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich mindestens drei Jahre ständig auf spanischem Hoheitsgebiet aufgehalten hat. Ein dreijähriger Aufenthalt wird nicht gefordert, wenn der Unionsbürger einen spanischen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner hat bzw. es sich um eine Person handelt, die nach Heirat bzw. Eintrag als Lebenspartner die spanische Staatsbürgerschaft verloren hat.
- Selbstständig oder abhängig Beschäftigter, der seine Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgibt und sich mindestens zwei Jahre ständig auf spanischem Hoheitsgebiet aufgehalten hat. Ein zweijähriger Aufenthalt wird nicht gefordert:
- Wenn die Erwerbsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und einen teilweisen oder vollständigen Anspruch auf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger des spanischen Staates begründet.
- Wenn der Unionsbürger einen spanischen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner hat bzw. es sich um eine Person handelt, die nach Heirat bzw. Eintrag als Lebenspartner die spanische Staatsbürgerschaft verloren hat.
- Selbstständig oder abhängig Beschäftigter, der über drei Jahre seine Tätigkeit in Spanien ausgeübt und dort ständig seinen Wohnsitz hatte und seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat ausübt und täglich oder mindestens einmal wöchentlich auf spanisches Hoheitsgebiet zurückkehrt.
Als Tätigkeit zählen ebenfalls Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die von der Arbeitsverwaltung der Autonomen Region ordnungsgemäß begründet sind, Ruhezeiten der Tätigkeit, die nicht vom Willen der betroffenen Person abhängen sowie Fehlzeiten, Krankmeldungen und Unfallzeiten.
Erforderliche unterlagen
Hinweis: Es sind generell Kopien der Unterlagen beizubringen und die Originaldokumente bei Antragstellung vorzulegen.
- Verwaltungsvordruck (EX18) des Antrags in zweifacher Ausfertigung, der vom Unionsbürger ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Dieser Vordruck ist verfügbar unter http://extranjeros.empleo.gob.es/es/ModelosSolicitudes/.
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis. Wenn dieser abgelaufen ist, das ungültige Dokument und die Bescheinigung über dessen Verlängerung.
- Unterlagen zu der Voraussetzung, aufgrund der das Daueraufenthaltsrecht beantragt wird. Es sind keine Unterlagen beizubringen, wenn das Daueraufenthaltsrecht aufgrund des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts seit fünf Jahren im spanischen Hoheitsgebiet beantragt wird, da diese Voraussetzung von der Ausländerbehörde von Amts wegen geprüft wird.
Wichtiger Hinweis: Dokumente aus anderen Ländern müssen in die spanische Sprache bzw. in die zweite Amtssprache des Territoriums, in dem der Antrag gestellt wird, übersetzt sein.
Weiterhin muss jede ausländische öffentliche Urkunde vorab vom spanischen Konsulat mit Zuständigkeit in dem Land, in dem sie errichtet wurde und vom Außenministerium beglaubigt werden, es sei denn, die Urkunde wurde von der zuständigen Behörde des ausstellenden Landes mit der Haager Apostille gemäß Convention de La Haye du 5 octobre 1961 versehen bzw. diese Urkunde ist von der Beglaubigung gemäß internationalem Abkommen befreit.
Weitere Informationen zur Übersetzung und Beglaubigung von Schriftstücken sind im Merkblatt Nr. 108 enthalten.
Verfahren
- Antragsberechtigte: Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, persönlich.
- Antragsstelle: Ausländerbehörde der Provinz, in der der Bürger seinen Wohnsitz nehmen möchte, bzw. bei der zuständigen Polizeibehörde. Weitere Informationen zu Anschrift, Telefonnummern und Öffnungszeiten der Ausländerbehörde stehen zur Verfügung unter:
http://www.seap.minhap.gob.es/servicios/extranjeria/extranjeria_ddgg.html.
- Die Verwaltungsgebühr beträgt 10,30 Euro und ist vor der Ausfertigung der Registerbescheinigung zu entrichten.
- Ausfertigung der Daueraufenthaltsbescheinigung: Nach Zahlung der Verwaltungsgebühr und Prüfung der Voraussetzungen wird dem Unionsbürger sofort eine Bescheinigung ausgestellt, die ihm ein Daueraufenthaltsrecht gibt. Auf der Bescheinigung sind sein Name, Nationalität, Wohnsitz in Spanien, seine Identifikationsnummer für Ausländer (NIE), das Datum des Eintrags und das Daueraufenthaltsrecht vermerkt sind.
Wo kann die bescheinigung beantragt werden?
Personen, die ihren Wohnsitz in der Provinz Alicante haben, beantragen die Bescheinigung bei den zuständigen Behörden.
Diese befinden sich gegenwärtig in:
ALCOY (in der Polizeibehörde der Policia Nacional)
ALICANTE (in der Dienststelle, die die Polizeibehörde der Policia Nacional in der Ausländerbehörde Alicante eingerichtet hat)
ALTEA (in der Ausländerbehörde Altea)
BENIDORM (in der Polizeibehörde der Policia Nacional))
DENIA (in der Polizeibehörde der Policia Nacional)
ELCHE (in der Polizeibehörde der Policia Nacional)
ELDA (in der Polizeibehörde der Policia Nacional)
ORIHUELA (en la comisaría del Cuerpo Nacional de Policía)
ORIHUELA COSTA (in der Polizeibehörde der Policia Nacional)
TEULADA (in der Dienststelle, die die Polizeibehörde der Policia Nacional in der Stadtverwaltung Teulada eingerichtet hat)
TORREVIEJA (in der Polizeibehörde der Policia Nacional)
Gesetzgebung
- Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
• Königliche Verordnung 240/2007 vom 16. Februar über Einreise, Niederlassung und Aufenthalt der Staatsangehörigen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
• Verfügung PRE/1490/2012 vom 9. Juli mit den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Königliche Verordnung 240/2004 vom 16. Februar 2007 über Einreise, Niederlassung und Aufenthalt der Staatsangehörigen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
*Letzte Aktualisierung: 17.04.2013
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