Der Inhalt dieser Antwort hat rein informativen Charakter. Sie stellt weder eine Rahmengesetzgebung dar, noch werden auf dem Rechtsweg einforderbare Rechte und Erwartungen begründet.



Häufig Gestellte Fragen:

• Was ist die NIE?
• Müssen in Spanien ansässige europäische Bürger ihren Führerschein oder Fahrerlaubnis in einen spanischen Führerschein umtauschen?
• Benötigen die in Spanien ansässigen europäischen Bürger eine Residenzkarte und was passiert, wenn diese abläuft? Kann eine neue beantragt werden?
• Wie und wo sind die Formalitäten für die Bescheinigung über den Eintrag als EU-Bürger abzuwickeln?
• Wie kann ich den Vordruck FD9 erhalten, um meinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien festzulegen?
• Sind die Eintragung als EU-Bürger in das zentrale Ausländerregister und die Beantragung der Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) mit Bearbeitungsgebühren verbunden?
• Was ist eine Lebensbescheinigung (Fe de vida)? Wer kann dieses Dokument ausfertigen?
• Ich würde gern Auskunft über die Arbeitslosenunterstützung erhalten. Ich war in Spanien fünf Jahre lang berufstätig, bin aber jetzt arbeitslos. Wie kann ich Arbeit in Alicante finden? An welche Behörden muss ich mich wenden?
• Ich möchte mein Haus in Spanien verkaufen, da ich momentan im Ausland lebe. Ich möchte, dass sich jemand um die Formalitäten kümmert und aus diesem Grund eine beglaubigte Kopie meiner Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) hinterlegen. Wo kann ich diese Amtshandlung erledigen?
• Ich wohne seit dem Jahr 1994 in Spanien. Mein Führerschein wurde in einen spanischen Führerschein umgetauscht und ich muss mich den regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen und dem Punkteführerschein stellen. Gegenwärtig sind die neuen Residenten dieser Vorschrift nicht mehr unterworfen. Warum bestehen zwei unterschiedliche Vorschriften? Was kann ich tun, um dieselbe Behandlung zu erfahren?
• Vorgehensweise bei der Eröffnung einer Niederlassung eines ausländischen Vereins in Spanien.
• Wie kann eine Geltendmachung gegenüber Verwaltungsvorgängen eingereicht werden?
• Was mache ich, wenn der TÜV meines in Deutschland gemeldeten Fahrzeugs, während ich in Spanien bin, abläuft?

• Hat ein EU-Bürger mit Wohnsitz in Spanien Anspruch auf Zugang zum spanischen Sozialversicherungssystem?
• Was ist die spanische Krankenversicherungskarte und wie kann man sie erhalten?
• Genügt es, im Besitz der Europäischen Krankenversicherungskarte zu sein, um in Spanien ärztliche Betreuung zu erhalten?
• Geht bei Erlangung der spanischen Krankenversicherungskarte der Anspruch auf Gesundheitsleistungen im Herkunftsland verloren?
• Gibt es einen europäischen Gesundheitspass? Was ist das und wozu dient er?
• Hat die spanische Regierung die Absicht, neue Regelungen für Unionsbürger zu verabschieden, sodass jene (Geldbeträge) in die Sozialversicherung einzahlen können und es somit den Unionsbürgern möglich ist, am spanischen Sozialversicherungssystem teilzunehmen?
• Ich habe eine europäische Gesundheitskarte. Brauche ich dennoch zusätzlich eine SIP-Karte?
• Ich bin deutscher Staatsbürger und zu 60% behindert. Falls ich mich entscheiden sollte, in Spanien zu leben, erhalte ich dann eine finanzielle Unterstützung aufgrund meiner Behinderung?

• Welche Amtshandlungen sind zu verfolgen, um eine Baugenehmigung für geringfügige Bauarbeiten in einer Wohnung in der Urbanisation Doña Pepa II zu erhalten?
•  Bestehen Beihilfen für die Förderung des Energiesparens und die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, die von Privatpersonen beantragt werden können?
• Welche Amtshandlungen sind zu verfolgen, um eine Baugenehmigung für geringfügige Bauten zu erhalten?
• Eine Person hat eine Wohnung gekauft und nicht angegeben, dass diese eigengenutzt wird und konnte deshalb nicht die entsprechende Ermäßigung bei der Steuer für beurkundete Rechtsgeschäfte in Anspruch nehmen. Welche Dokumente sind vorzulegen, um die Erstattung des zu viel gezahlten Betrags zu beantragen?
• Warum werden Wohnhäuser in einigen notariellen Urkunden als „Chalets“ und in anderen als „Almacenes“ bezeichnet?
• Wenn ein Wohneigentum im Besitz von zwei Personen ist, sind dann beide Eigentümer?
• Können zwei Eigentümer derselben Wohnung Vorsitzender und Sekretär sein?
• Wenn ein Turnusverfahren für die Wahl des Vorsitzenden festgelegt wurde, können dann beide Eigentümer ihren Turnus in Anspruch nehmen oder nur einer je Wohnung?
• Eine Frage in Bezug auf Mietverträge. Eine Person mietet eine Wohnung in Spanien für den Zeitraum von einem Jahr oder mehr. Kann der Eigentümer weiterhin diese Wohnung im Internet zur Miete anbieten, obwohl diese schon in diesem Moment vermietet ist?

• Können die in Spanien ansässigen europäischen Bürger wählen und bei spanischen Wahlen gewählt werden?
• Darf bei der Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung eine andere Sprache als Kastilisch und Valenzianisch verwendet werden?
• Warum ist es wichtig, dass sich die europäischen Bürger in Spanien im Melderegister anmelden?
• Welche Erfordernisse sind für die Eintragung eines europäischen Bürgers im Melderegister notwendig?
• Wie kann ich meine Rente in Spanien empfangen, wenn ich Unionsbürger bin? Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
• Welche Rechte und Pflichten haben die örtlichen Verwaltungen ihren “Nicht-Einwohnern” gegenüber (d.h. Eigentümer einer Wohnstätte in Gata de Grogos, aber ohne Residenz ins Spanien)?
• Gibt es ein europäisches Gesetz, das vorschreibt, dass sich europäische und nicht europäische Einwohner alle 5 Jahre “melden” müssen? Müsste ein Schweizer sich alle 2 Jahre melden, da er ja Nicht-Europäer ist? Welche Fristen hat der Vorgang?
• Wieviele Monate kann ich mein in Deutschland gemeldetes Auto in Spanien benutzen?

•  Was ist ein europäischer Bürger?
• Gibt es öffentliche Dienste, die auf die Betreuung der europäischen Bürger spezialisiert sind?
• Wie kann ein in Alicante lebender europäischer Bürger mit seinen Heimatbehörden in Kontakt treten?
• Müssen in Spanien ansässige europäische Bürger ihren Führerschein oder Fahrerlaubnis in einen spanischen Führerschein umtauschen?
• Kann ein in Spanien ansässiger europäischer Bürger für die spanische öffentliche Verwaltung arbeiten?
• Welche Familienangehörigen eines EU-Bürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzen, dürfen mit ihm in Spanien leben?
• Können Familienangehörige eines EU-Bürgers, die aus Staaten außerhalb der Europäischen Union stammen, in Spanien arbeiten?
• Kann einem Bürger der Europäischen Union die Niederlassung in Spanien verweigert werden?
• Kann ein EU-Bürger mit Wohnsitz in Spanien die spanische Staatsbürgerschaft beantragen?
•  Welche Funktionen haben die Kommunal- und Provinzialverwaltung? Welche Amtshandlungen kann ich bei der Kommunalverwaltung und welche bei der Provinzialverwaltung ausführen?
• Die Postzustellung in unserem Bezirk ist ausgesprochen unzufrieden stellend. Um eine Lösung zu finden, haben wir uns nun schon mehrmals mit der zuständigen Poststelle in Verbindung gesetzt, allerdings ohne Erfolg. Aus diesem Grund würde ich gerne Kontakt mit einer öffentlichen Einrichtung aufnehmen, die dazu befugt ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das gegenwärtige System zu ändern.
• Ich bin 32 Jahre alt und möchte gerne eine Ausbildung in Spanien machen. Gibt es eine gesonderte Ausbildung für Ausländer? Ich würde gerne eine Ausbildung im Bereich der Krankenpflege oder Tourismus machen. An wen muss ich mich wenden und welcher Ausbildungsformen gibt es?

• Ich habe die Absicht, in naher Zukunft meinen Wohnsitz in Spanien zu nehmen und empfange eine Privatrente in Großbritannien. Muss ich meine Einkommensteuererklärung in Spanien abgeben? Welche Steuervergünstigungen gibt es?
• Wir sind in Spanien ansässig und zahlen seit vielen Jahren Steuern an das spanische Finanzamt. In den Niederlanden wird man, wenn man das Alter von 65 Jahren erreicht hat, als Steuerzahler in einer niedrigeren Steuerklasse geführt (und zahlt weniger Steuern). Ist das in Spanien auch so?
• Ist es wahr, dass der Vordruck 214 für nicht ansässige Personen seit Januar 2009 nicht mehr zu benutzen ist?
• Was kann ich bezüglich des Anstiegs der Immobiliensteuer IBI in Gata de Gorgos für das Jahr 2009 tun?
• Wir möchten unsere Jacht in Spanien lassen und so oft wie möglich hierher kommen. Müssen wir dennoch die entsprechenden Steuern des Hafens sowie die spanische MwSt (IVA) und G5 zahlen?

• Ich bin EU-Bürger und habe von Großbritannien mein Auto mit nach Spanien gebracht, um es zu benutzen, wenn ich hier bin (etwa 6-7 Mal im Jahr). Ich würde gerne mein Auto in Spanien anmelden und hier zum TÜV bringen. Welche Formalitäten muss ich dafür erledigen?
• Welche Kosten kommen auf mich für die Änderung des Kennzeichens und den TÜV zu?




Was ist die NIE?

Die NIE ist eine Identifikationsnummer für Ausländer (Número de Identificación de Extranjeros). Sie ist eine persönliche, einmalige und exklusive Nummer, die von der Obersten Polizeibehörde an Ausländer vergeben wird. Diese Nummer ist auf allen öffentlichen Dokumenten anzugeben, die für den ausländischen Bürger in Spanien ausgestellt oder bearbeitet werden, sie hat auf allen Anträgen, die dieser an die öffentliche Verwaltung richtet und bei einem Großteil der Handlungen zwischen Privatpersonen (Banken, Versicherungen, etc.) zu erscheinen.

Die NIE ist kein Personaldokument, d.h., der europäische Bürger muss neben der NIE seinen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen.

Die NIE ist bei der zuständigen Staatspolizeibehörde Ihres Wohnsitzes zu beantragen. Die für jeden Wohnort der Provinz Alicante zuständige Polizeibehörde und die für die Beantragung erforderlichen Unterlagen können Sie im angegebenen Link einsehen.


Gesetzliche Bestimmungen:
Königliche Verordnung 2393/2004, vom 30. Dezember, mit der die Verordnung des Grundlegendes Gesetzes 4/2000 über Rechte und Pflichten der Ausländer in Spanien und ihre soziale Integration (Art. 101), vom 11. Januar 2000 verabschiedet wird.

Link: http://www.consultor.com/oue



Müssen in Spanien ansässige europäische Bürger ihren Führerschein oder Fahrerlaubnis in einen spanischen Führerschein umtauschen?

Der Führerschein jedes Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist zum Führen von Kraftfahrzeugen in Spanien gültig, wenn der Inhaber über 18 Jahre alt ist.

Wenn der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien nimmt, richten sich dessen Gültigkeitsdauer und die Prüfung der geistigen und körperlichen Tauglichkeit (ärztliches Attest) nach der spanischen Gesetzgebung.

Bei ständigem Wohnsitz in Spanien kann der Inhaber des Führerscheins in jeder Kfz-Zulassungsstelle die Eintragung seines Führerscheins in das Kraftfahrerregister beantragen. Diese Eintragung ist empfehlenswert, da die spanischen Behörden in diesem Fall bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Führerscheins ein Duplikat desselben ausstellen können.

Der ständig in Spanien lebende europäische Bürger kann ebenfalls den Umtausch seines Führerscheins in einen spanischen Führerschein beantragen.


Gesetzliche Bestimmungen:
Artikel 21 bis 29, Königliche Verordnung 772/1997, vom 30. Mai, mit der die Allgemeine Kfz-Ordnung verabschiedet wird.

Link: http://www.dgt.es


Benötigen die in Spanien ansässigen europäischen Bürger eine Residenzkarte und was passiert, wenn diese abläuft? Kann eine neue beantragt werden?

Seit dem 2. April 2007 ist es nicht mehr erforderlich, dass die Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Spanien ihren ständigen Wohnsitz nehmen, eine Residenzkarte beantragen. Stattdessen müssen sie ihren Eintrag in das zentrale Ausländerregister beantragen. Dieser Antrag ist persönlich bei der Ausländerbehörde oder der zuständigen Polizeibehörde der Provinz zu stellen, in der sie ihren ordentlichen Wohnsitz nehmen möchten.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einreise in Spanien zu stellen. Es wird umgehend eine Bescheinigung des Registers ausgestellt, in der der Name, die Nationalität und Anschrift der registrierten Person, ihre Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) und das Datum des Eintrags vermerkt sind.

Für den Fall, dass der europäische Bürger bereits Inhaber einer Residenzkarte ist oder diese verloren hat bzw. diese beschädigt oder gestohlen wurde, hat er die vorstehend genannte Bescheinigung zu beantragen. Diese Bescheinigung ist stets zusammen mit dem gültigen Personalausweis oder Reisepass des Inhabers vorzulegen.

Die Residenzkarte wird nur für Familienangehörige von Bürgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgestellt, die aus Drittländern stammen.


Gesetzliche Bestimmungen:
Königliche Verordnung 240/2007 über Einreise, Niederlassung und Aufenthalt der Staatsangehörigen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, vom 16. Februar 2007

Link: http://www.consultor.com/oue


Wie und wo sind die Formalitäten für die Bescheinigung über den Eintrag als EU-Bürger abzuwickeln?

Die Bescheinigung über den Eintrag als Bürger der EU in das Zentrale Ausländerregister ist eine Amtshandlung, die der Interessierte persönlich bei den Behörden der Staatspolizei [Policía Nacional] seines Wohnorts ausführen muss.

Es sind folgende Unterlagen beizubringen:
- Reisepass oder gültiger Personalausweis bzw., wenn dieser abgelaufen ist, das ungültige Dokument und die Bescheinigung über dessen Verlängerung.
- Beleg über Zahlung der Verwaltungsgebühr (Höhe der Gebühren für 2008: 6,60 €).
- Antrag auf amtlichem Vordruck. (Ex-16).
Es werden keine Termine im Voraus vergeben. Sie müssen die Polizeibehörde an diesem Tag aufsuchen und eine Nummer ziehen, die für diesen Tag gilt.

Wenn der EU-Bürger bei Beantragung dieser Bescheinigung keine NIE (Identifikationsnummer für Ausländer) besitzt, muss diese ihm vorab zugewiesen werden. Im Allgemeinen können beide Amtshandlungen am selben Tag ausgeführt werden.
Im letztgenannten Fall muss zur Beantragung der NIE der gültige Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden bzw., wenn dieser abgelaufen ist, das ungültige Dokument und die Bescheinigung über dessen Verlängerung, der Antrag auf amtlichem Vordruck (Ex-14) und die entsprechende Verwaltungsgebühr bezahlt werden (für 2008: 9,00 €).

Polizeistellen in der Provinz Alicante, wo diese Amtshandlungen ausgeführt werden können:
Polizeibehörde [Comisaría] der Policía Nacional Alicante
C/ Isabel la Católica 25. 03007- Alicante.
Telefon: 965148847 / 965148848.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr.
Polizeibehörde [Comisaría] der Policía Nacional Elche
C/ Abeto, 1. 03203 Elche.
Telefon: 966 613 968.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr.
Polizeibehörde [Comisaría] der Policía Nacional Torrevieja
C/Maldonado, 57. 03181 Torrevieja.
Telefon: 965 708 834.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr.
Polizeibehörde [Comisaría] der Policía Nacional Orihuela
C/Sol, 34. 03300 Orihuela.
Telefon: 965 303 244.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr.
Polizeibehörde [Comisaría] der Policía Nacional Benidorm
C/ Apolo XI, 36. 03500 Benidorm.
Telefon: 965 855 308.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr.
Polizeibehörde [Comisaría] der Policía Nacional Denia
C/Castell d´Olimbroi, 5. 03700 Denia.
Telefon: 966 420 555.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr.
Polizeibehörde [Comisaría] der Policía Nacional Elda-Peter
C/Lamberto Amat, 26. 03600 Elda.
Telefon: 966 980 101.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr.
Polizeibehörde [Comisaría] der Policía Nacional Alcoy
C/Perú, nº 10, 03803 Alcoy.
Telefon: 965 330 493.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9.00 bis 14.00 Uhr.

Gesetzliche Bestimmungen:
Gesetz 4/2000 zu den Rechten und Pflichten von Ausländern und ihre soziale Integration, vom 11. Januar [Ley Orgánica 4/2000, de 11 de enero, sobre los derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social].
Königliche Verordnung 240/2007 über Einreise, Niederlassung und Aufenthalt der Staatsangehörigen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 16. Februar 2007. [Real Decreto sobre entrada, libre circulación y residencia en España de ciudadanos de los Estados miembros de la Unión Europea y de otros Estados parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo].
Verordnung PRE 3654/2007 zur Festlegung der Höhe der Gebühren für die Erteilung von behördlichen Genehmigungen, Ausfertigung von Dokumenten zu Immigration- und Ausländerangelegenheiten und Bearbeitung von Visa an der Grenze), vom 14. Dezember [Orden PRE 3654/2007, de 14 de diciembre, por la se establece el importe de las tasas por concesión de autorizaciones administrativas, expedición de documentos en materia de inmigración y extranjería, o tramitación de visados en frontera].


Link: http://extranjeros.mtin.es/


Wie kann ich den Vordruck FD9 erhalten, um meinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien festzulegen?

Der Vordruck FD9 ist ein Dokument, mit dem die Staatsbürger Großbritanniens den Steuerbehörden ihres Landes [Inland Revenue] mitteilen, dass sie ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien genommen haben, um nicht doppelt besteuert zu werden, sondern einzig und allein in Spanien Steuern zu zahlen.

Dieses zweisprachige Dokument (Englisch/Spanisch) ist zuerst bei dem Finanzamt einzureichen, das Ihnen gemäß Ihrem spanischen Wohnsitz zusteht. Es existiert ein Vordruck für natürliche und ein weiterer für juristische Personen.
Der Vordruck ist bei der unten stehenden Webadresse erhältlich.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:
• Inland Revenue, Centre for Non-Residents, Fitz Roy House, PO Box 46, Nottingham, England NG2 1BD.
• Oder telefonisch beim Centre for Non-Residents montags bis freitags zu den üblichen Bürozeiten in Großbritannien: +44 151 210 2222, wenn Sie aus dem Ausland anrufen bzw. 0845 070 0040, wenn Sie von Großbritannien aus anrufen.
• Fax: 44 115 974 1919 aus dem Ausland bzw. 0115 974 1919 von Großbritannien aus.


Gesetzliche Bestimmungen:
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Spanien [Convención para evitar la doble tributación entre Reino Unido y España - Gesetzblatt BOE 18.11.1976]. Gesetzgebung von Großbritannien.

Link:
Hier ist der erforderliche Vordruck erhältlich:http://www.hmrc.gov.uk/cnr/spain-individual.pdf


Sind die Eintragung als EU-Bürger in das zentrale Ausländerregister und die Beantragung der Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) mit Bearbeitungsgebühren verbunden?

Sowohl das Formular für die Beantragung der NIE als auch die Bescheinigung über den Eintrag als EU-Bürger im zentralen Ausländerregister sind gebührenfrei und stehen Ihnen in den Polizeistellen, wo diese Verfahren bearbeitet werden und auf verschiedenen Websites zur Verfügung:
www.mir.es, www.consultor.com/oue, http://extranjeros.mtin.es.

Es ist jedoch eine Verwaltungsgebühr für die Ausfertigung beider Dokumente zu zahlen. Diese Gebühr beträgt:
• Verwaltungsgebühr für die Erteilung der vom Antragsteller beantragten NIE: 9,00 Euro.
• Gebühr für die Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag als EU-Bürger im zentralen Ausländerregister: 6,60 Euro.

Wenn der EU-Bürger die Bescheinigung über den Eintrag im zentralen Ausländerregister zum ersten Mal beantragt und noch keine NIE besitzt, hat er beide Gebühren gleichzeitig zu entrichten, d.h., die Gebühr für die Erteilung der NIE und die Gebühr für die Bescheinigung über den Eintrag im zentralen Ausländerregister, da es sich um zwei verschiedene Verwaltungsverfahren handelt: Erteilung der NIE und Bescheinigung über den Eintrag im zentralen Ausländerregister.

Somit betragen die Gebühren in diesem Fall 15,60 Euro.


Gesetzliche Bestimmungen:
Gesetz 4/2000 zu den Rechten und Pflichten von Ausländern und ihre soziale Integration, vom 11. Januar (Ley Orgánica 4/2000, de 11 de enero, sobre los derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social), Königliche Verordnung 240/2007, vom 16. Februar über Einreise, Niederlassung und Aufenthalt der Staatsangehörigen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (R.D. 240/2007, de 16 de febrero, sobre entrada, libre circulación y residencia en España de los ciudadanos de la Unión Europea y de otros Estados parte en el Acuerdo sobre el espacio Económico Europeo).
Verordnung PRE 3654/2007, vom 14. Dezember zur Festlegung der Höhe der Gebühren für die Erteilung von behördlichen Genehmigungen, Ausfertigung von Dokumenten zu Immigration- und Ausländerangelegenheiten und Bearbeitung von Visa an der Grenze (Orden PRE 3654/2007, de 14 de diciembre, por la se establece el importe de las tasas por concesión de autorizaciones administrativas, expedición de documentos en materia de inmigración y extranjería, o tramitación de visados en frontera).


Link:
www.mir.es, www.consultor.com/oue, http://extranjeros.mtin.es/


Was ist eine Lebensbescheinigung (Fe de vida)? Wer kann dieses Dokument ausfertigen?

Die Lebensbescheinigung ist ein amtliches Zeugnis, das bestätigt, dass eine Person am Leben ist. Diese Bescheinigung wird jährlich von den Behörden der Heimatländer der europäischen Bürger, die in Spanien ansässig sind, verlangt, um beispielsweise die Zahlung von Alters- und Witwenrenten und ähnliche Beträge auch weiterhin anzuweisen.

Unionsbürger, die in Spanien ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, können diese Bescheinigung im Konsulat ihres Landes mit den dort vorhandenen Vordrucken beantragen. Weiterhin gestattet die Gesetzgebung der verschiedenen europäischen Länder normalerweise auch den Nachweis, dass die Person am Leben ist, durch amtliche Dokumente, die von spanischen Behörden ausgefertigt werden.

Die spanische Gesetzgebung legt fest, dass die Lebensbescheinigungen beim Standesamt oder Friedensgericht des Ortes, an dem die jeweilige Person ihren Wohnsitz hat, zu beantragen sind. Sie können aber auch durch notarielle Urkunde erlangt werden.

Wenn eine spanische Behörde den Nachweis darüber verlangt, dass der europäische Bürger am Leben ist, sind das persönliche Erscheinen der Person und deren korrekte Identifikation (Reisepass oder Personalausweis seines Landes) vor dieser Behörde ausreichend, um zu bestätigen, dass die Person am Leben ist.

Für die Ausfertigung der Lebensbescheinigung hat sich die Person vor dem Standesamt, Friedensgericht oder dem Notar auszuweisen. Dieses Dokument wird meist sofort übergeben, es kann aber in einigen Fällen auch einige Tage dauern.

Wenn der Interessierte verhindert ist, kann eine andere Person die Lebensbescheinigung in seinem Namen beantragen. Dazu hat sie eine Fotokopie des Personaldokuments des Interessierten, eine Fotokopie des Personaldokuments des Vertreters und ein ärztliches Attest (dessen Ausstellung maximal 15 Tage zurücklegen darf) oder ein anderes Schriftstück, das diesen Umstand belegt, vorzuweisen.

In diesem Fall ist es ratsam, im jeweiligen Konsulat nachzufragen, bevor der Antrag vor den spanischen Behörden gestellt wird.


Gesetzliche Bestimmungen:
- Personenstandsgesetz [Ley del Registro Civil], vom 8. Juni 1957: Artikel 97.
- Personenstandsverordnung [Reglamento del Registro Civil] (Dekret vom 14. November 1958, mit dem die Personenstandsverordnung verabschiedet wird): Artikel 17 bis 35; Artikel 363 und 364.
- Anordnung über bestimmte Modelle von Bescheinigungen zum Personenstand sowie von Auszügen und wörtlichen Bescheinigungen der Registerurkunden, vom 20. Juli 1989 [Orden de 20 de julio de 1989 sobre determinados modelos de fe de vida y estado y certificaciones en extracto y literales de las actas del Registro].
- Erlass des Justizministeriums vom 19. Oktober 1989 [Orden de 19 de octubre de 1989, del Ministerio de Justicia]. Konsulatsregister: Datum des Inkrafttretens der Anordnung vom 20. Juli 1989, die verschiedene Modelle von Bescheinigungen zum Personenstand sowie von Auszügen und wörtlichen Bescheinigungen der Registerurkunden genehmigt. Verwaltungsverordnung der Generaldirektion der Register und des Notariats über die Verfahren zu Personenstandsbescheinigungen, vom 16. November 1984 [Circular de 16 de noviembre de 1984, de la Dirección General de los Registros y del Notariado, sobre expedientes de fe de vida y estado].
- Abkommen über den internationalen Austausch von Informationen zum Personenstand [Convenio relativo al intercambio internacional de informaciones en materia de estado civil], unterzeichnet in Istanbul, am 4. September 1958.



Link: www.mjusticia.es


Ich würde gern Auskunft über die Arbeitslosenunterstützung erhalten. Ich war in Spanien fünf Jahre lang berufstätig, bin aber jetzt arbeitslos. Wie kann ich Arbeit in Alicante finden? An welche Behörden muss ich mich wenden?

Das spanische Sozialversicherungssystem sieht eine Reihe von Leistungen für alle die Personen vor, die ihre Beschäftigung unfreiwillig verlieren oder sich in einer Situation der Gefahr des sozialen Abstiegs befinden.

In Abhängigkeit von den Umständen jeder Person (Beitragszeiten für die Sozialversicherung, Beitragsbemessungsgrundlage der Sozialversicherung, Anzahl der abhängigen Familienangehörigen, etc.) sind diese Leistungen von unterschiedlicher Höhe und Dauer.

Um genauen Bescheid über den Umfang und die Höhe der Leistungen, auf die Sie Anspruch haben, zu erhalten, müssen Sie sich an das Arbeitsamt des Landes Valencia (Servicio Valenciano de Empleo, SERVEF) oder an das nächstgelegene Büro der Sozialversicherungsanstalt (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS) wenden, wo Sie entsprechend informiert werden.

Für die Arbeitssuche können Sie sich ebenfalls an das Arbeitsamt des Landes Valencia (SERVEF) wenden, das ihrem Wohnsitz am nächsten liegt. Sie können das für Sie zuständige Arbeitsamt auf der Website einsehen, die am Ende dieser Antwort angegeben ist.

Beim Amt für Kommunalentwicklung (Agencia de Desarrollo Local) Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung können Sie ebenfalls Auskunft erhalten.

Andererseits gibt es private Unternehmen, wie Zeitarbeitsfirmen (Empresas de Trabajo Temporal, ETT), die ebenfalls Stellenangebote verwalten.

Auch die gemeinnützigen Organisationen (ONG – Abkürzung in Spanisch –) bieten Jobbörsen an: Rotes Kreuz, Alicante Acoge, Secretariado Diocesano (Diözesan-Sekretariat), Caritas, etc.

Gesetzliche Bestimmungen:
Königliche Gesetzesverordnung 1/1994, vom 20. Juni, mit der die Neufassung des Sozialversicherungsgesetzes verabschiedet wurde (Real Decreto Legislativo 1/1994, de 20 de junio, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social)

Link:
Arbeitsamt des Landes Valencia (Servicio Valenciano de Empleo)
www.gva.es/servef

Staatliche Agentur für Arbeit (Servicio Público de Empleo Estatal)
www.inem.es

Sozialversicherung
www.seg-social.es


Ich möchte mein Haus in Spanien verkaufen, da ich momentan im Ausland lebe. Ich möchte, dass sich jemand um die Formalitäten kümmert und aus diesem Grund eine beglaubigte Kopie meiner Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) hinterlegen. Wo kann ich diese Amtshandlung erledigen?

Eine rechtsgültige Kopie eines beliebigen Dokuments kann allein ein Notar ausfertigen. Denn er muss beglaubigen, dass das Original und die Kopie übereinstimmen.

In jedem Fall müssen Sie, wenn Sie eine Person mit den Formalitäten zum Verkauf Ihres Hauses beauftragen möchten, dieser notarielle Vollmachten erteilen, damit sie von ihr vertreten werden können. Diese Vollmacht kann als Generalvollmacht oder Sondervollmacht für den Hausverkauf allein erteilt werden. Die NIE an sich ist nicht mehr als eine Steuernummer.

Die notariellen Vollmachten können von jedem spanischen Notar erteilt werden, der Sie zudem über die sonstigen für den Hausverkauf erforderlichen Unterlagen informiert.

Wenn Sie außerhalb Spaniens wohnen, können Sie die Vollmacht vor einem Notar Ihres Landes erteilen. Diese Vollmacht muss jedoch beglaubigt oder mit der Haager Apostille versehen werden (je nachdem, ob das Land, in dem die Vollmachten erteilt werden, das Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 unterzeichnet hat) und in die spanische Sprache übersetzt werden (entweder im Spanischen Konsulat des Landes, wo die Vollmachten erteilt werden oder von einem spanischen beeidigten Übersetzer). Sie können diese Vollmacht auch vor dem Spanischen Konsul in Ihrem Land erteilen. In diesem Fall müssen Sie das Schriftstück weder beglaubigen noch mit der Haager Apostille versehen noch übersetzen lassen.

Wenn Sie sich jedoch in Spanien aufhalten oder unser Land in Kürze besuchen werden, ist es für Sie einfacher, die Vollmachten vor einem spanischen Notar zu erteilen. Es handelt sich um eine schnelle und kostengünstige Amtshandlung.

Gesetzliche Bestimmungen:
Notarordnung, verabschiedet durch Dekret vom 2. Juni 1944.
(Art. 143-196).

Link:
Website, auf der Sie die verschiedenen Notariate Spaniens finden:
www.notariado.org

Website, wo Sie die spanischen Konsularbehörden finden:
www.maec.es


Ich wohne seit dem Jahr 1994 in Spanien. Mein Führerschein wurde in einen spanischen Führerschein umgetauscht und ich muss mich den regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen und dem Punkteführerschein stellen. Gegenwärtig sind die neuen Residenten dieser Vorschrift nicht mehr unterworfen. Warum bestehen zwei unterschiedliche Vorschriften? Was kann ich tun, um dieselbe Behandlung zu erfahren?

Die Angelegenheiten zum spanischen Führerschein werden gegenwärtig von der Königlichen Verordnung 772/1997 geregelt, die die Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz in Spanien nicht dazu verpflichtet, den Führerschein Ihres Landes in einen spanischen Führerschein umzutauschen. Diese Vorschrift ermöglicht den Umtausch, verpflichtet aber nicht dazu. Die Verordnung ermöglicht ebenfalls, dass der europäische Bürger seinen Führerschein im Fahrzeugführerregister (Registro de conductores) eintragen lassen kann, damit die spanischen Verkehrsbehörden über seine Daten verfügen.

Die Königliche Verordnung 772/1997 wurde jedoch kürzlich durch die Königliche Verordnung 818/2009 ersetzt, die Mitte Dezember 2009 in Kraft tritt. Diese neue Vorschrift verpflichtet die Bürger der Europäischen Union ebenfalls nicht, den Führerschein Ihres Landes in einen spanischen Führerschein umzutauschen, legt jedoch fest (Artikel 15.4), dass ein europäischer Bürger mit Wohnsitz in Spanien genauso dem Punktesystem unterliegt, wie die Inhaber von spanischen Führerscheinen.

Sobald diese Verordnung in Kraft tritt und es technisch machbar ist, werden allen europäischen Bürgern mit Wohnsitz in Spanien ebenfalls Punkte zugeteilt, die sie bei Verkehrsverstößen verlieren können.

Gesetzliche Bestimmungen:
Königliche Verordnung 772/1997, vom 30. Mai, mit der die Allgemeine Kfz-Ordnung verabschiedet wird.

Königliche Verordnung 818/2009, vom 8. Mai, mit der die Allgemeine Kfz-Ordnung verabschiedet wird.

Link:
Website der Generaldirektion für Verkehr (Dirección General de Tráfico).
www.dgt.es


Vorgehensweise bei der Eröffnung einer Niederlassung eines ausländischen Vereins in Spanien.

Das spanische Grundgesetz 2/2002 zur Regulierung des Vereinsrechtes (Ley Orgánica 2/2002, reguladora del Derecho de Asociación)sieht in Artikel 9.3 vor, dass, ungeachtet der Rechtsordnung der Gemeinschaft, ausländische Vereine zur Ausübung von kurz- oder Langfristigen Aktivitäten in Spanien, eine Niederlassung innerhalb des spanischen Staatsgebietes eröffnen müssen. In diesem Sinne wird in Artikel 25.1.b) der gleichen Rechtsnorm bestimmt, dass ausländische Vereine, die ihre Aktivitäten in Spanien ausüben, ihre Niederlassung in das nationale Vereinsregister (Registro Nacional de Asociaciones) eintragen lassen müssen.

Für den Eintrag einer Niederlassung in Spanien eines ausländischen Vereins müssen die nachstehenden Unterlagen jeweils mit einer beeidigten Übersetzung in die spanische Sprache und gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtssprechung bezüglich staatlicher, ausländischer Unterlagen, vorgelegt werden. Ebenfalls können die Unterlagen auch durch die Apostille des multilateralen Übereinkommens vom 5. Oktober 1962 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beglaubigt werden. Die einzureichenden Unterlagen müssen von den jeweiligen Vereinsvertretern verfasst und unterzeichnet sein:

1. Stellung eines Antrages oder Gesuchs an “Secretaría General Técnica del Ministerio del Interior, Registro Nacional de Asociaciones” (C/ Amador de los Ríos, 7 - 28010 Madrid) oder online über die “Servicios Telematicos del Ministerio del Interior” auf der folgenden Internetseite des spanischen Innenministeriums:
http://www.mir.es/MIR/Servicios_Telematicos/.

Der Antrag muss durch einen gesetzlichen Vertreter des Vereins gestellt werden. Außerdem müssen alle notwendigen Angaben zur Identifizierung des Antragstellers und des vertretenen Vereins sowie eine Beschreibung der eingereichten Unterlagen, des Inhalts des Antrages, Ort, Datum und Unterschrift des Antragstellers vorgelegt werden.

2. Sitzungsprotokoll des zuständigen Vereinsorgans oder eine Bescheinigung der Versammlung, unterzeichnet von allen Personen, die den Verein gesetzlich vertreten, in dem der Beschluss über die Eröffnung einer Niederlassung in Spanien unter Angabe der Strasse, Hausnummer, Gemeinde, Ort, Provinz und Postleitzahl des Vereinssitzes erfasst wird.

3. Die Identität der Vertreter in Spanien unter Angabe des Vor- und Nachnamens, Staatangehörigkeit, Wohnsitz und Steuernummer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt sowie den Firmennamen oder –bezeichnung bei juristischen Personen zusammen mit den persönlichen Daten zur Identifizierung der natürlichen Personen, die als Vertreter agieren. Natürliche Personen müssen eine Bescheinigung über ihren Wohnsitz in Spanien vorlegen.

4. Unterlagen zur nachweislichen Belegung, dass der ausländische Verein rechtsgültig und gemäß der zugehörigen Rechtssprechung gegründet wurde und als solcher eingetragen ist. Eingereicht werden müssen ebenfalls eine Bescheinigung über die Gültigkeit der Vereinseintragung, Zulassung, Beurkundung oder Anerkennung vonseiten der zuständigen Behörde des Herkunftslandes sowie die Vereinssatzung.

5. Identifizierung der Niederlassung in Spanien unter Angabe der Steuernummer, Strasse, Hausnummer, Gemeinde, Ort, Provinz und Postleitzahl.

6. Gebühren: Beigelegt werden muss ebenfalls die Kopie für das zuständige Amt “Ejemplar para la Administración” des Zahlungsformulars mit Nummer 790 (Impreso de Autoliquidación 790) als Zahlungsbestätigung der entsprechenden Gebühren an die spanische Staatskasse. Die Zahlung der Gebühren kann in jeden Geldinstitut, Bank oder Sparkasse vorgenommen werden.
Die Gebühren können ebenfalls online über die “Servicios Telemáticos del Ministerio del Interior” auf der folgenden Seite des spanischen Innenministeriums bezahlt und die Zahlungsbestätigung als angehängte Datei eingereicht werden:
http://www.mir.es/MIR/Servicios_Telematicos/TASA_ASOCIACIONES.html

Nach Eintragung der Niederlassung informiert das nationale Vereinsregister die jeweilige autonome Region über die Existenz der Niederlassung.

Nachdem der Verein offiziell gültig eingetragen ist, kann ein Antrag auf die Eintragung in andere Register gestellt werden. Z.B. in das Register für Tierschutzvereine. Zu diesem Zweck muss sich der Verein mit der jeweiligen Dienststelle der autonomen Region, in der sich die Niederlassung des ausländischen Vereins befindet, in Verbindung setzen.


Gesetzliche Bestimmungen:
Grundgesetz 2/2002 zur Regulierung des Vereinsrechtes (Ley Orgánica 2/2002 reguladora del Derecho de Asociación).

Link:
Weitere Information erhalten Sie telefonisch beim nationalen Vereinsregister (Registro Nacional de Asociaciones) unter: 915372544 oder 913572503.
Ebenfalls finden Sie weitere Informationen zum Thema und Zugang zu den benötigten offiziellen Formularen auf der Internetseite des spanischen Innenministeriums: http://www.mir.es/SGACAVT/asociaciones/inscripcion/delegaciones.html
Weitere Fragen per E-Mail können über folgende Seite verschickt werden:
http://servicio.mir.es:81/biblio/AsociacionesSugerencias.php




Wie kann eine Geltendmachung gegenüber Verwaltungsvorgängen eingereicht werden?

Geltendmachungen oder Klagen, die aufgrund von Vorgehensweisen gegen die örtlichen Behörden eingelegt werden, sind abhängig vom Vorgang, dem Beschluss und der jeweiligen Vorschrift.

Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen der Bürger Teil des Verfahrens ist (bei Strafzetteln, einem Antrag auf finanzielle Zuwendung oder öffentliche Hilfe, einem Lizenzantrag, etc.), muss die konkrete Vorschrift, die dieses reguliert sowie die jeweiligen Verfahrensphasen und der richtige Zeitpunkt zur Einreichung der Geltendmachung beachtet werden. Abschließend, nachdem das gesamte Verwaltungsverfahren beendet ist, ist es wichtig zu wissen, wie und gegen wen nun ein Rechtsmittel eingelegt werden muss. Es gibt zwei grundlegende Klagetypen: ein Verwaltungsverfahren, das direkt in der Verwaltung eingeleitet wird und das Verwaltungsstreitverfahren, das über einen Gerichtshof eingeleitet wird, wenn keine Rechtsmittel einen Verwaltungsverfahrens angewandt werden können.

Bei allgemeinen Verwaltungsvorgängen (z.B. eine öffentliche Bekanntmachung über städtebauliche Planung im Plan General de Ordenación Urbana) oder die Verabschiedung von Vorschriften, z.B. Steuervorschriften der Immobiliensteuer (Impuesto de Bienes Inmuebles – IBI), wird dieses von der Stadtverwaltung im so genannten Boletín Oficial de la Provincia (BOP) veröffentlicht. Ebenfalls wird ein Zeitraum für Geltendmachungen festgelegt. Nachdem diese eingelegt wurden, wird der Vorgang oder die Vorschrift endgültig verabschiedet und abermals im BOP veröffentlicht, wobei erneut entsprechende Klagen vorgebracht werden können.





Was mache ich, wenn der TÜV meines in Deutschland gemeldeten Fahrzeugs, während ich in Spanien bin, abläuft?

Die spanische ITV (Technische Inspektion von Kraftfahrzeugen) ist nur für Kraftfahrzeuge mit spanischen Nummernschildern gültig. Für weniger als 6 Monate ist es jedoch möglich in Spanien mit einem im Ausland gemeldeten Fahrzeug und mit einem ausländischen TÜV zu fahren. Wenn Sie beabsichtigen in Spanien für mehr als 6 Monate zu wohnen, sollten Sie ein spanisches Autokennzeichen für Ihr Kraftfahrzeug beantragen, wobei Sie dann in Spanien den TÜV (ITV) ablegen müssen. Wenn Sie nicht länger als 6 Monate in Spanien bleiben und Ihr TÜV ist abgelaufen, können Sie nicht mir Ihrem Kraftfahrzeug in Spanien zirkulieren, sondern dann müssen Sie nach Deutschland zurückkehren und dort den TÜV ablegen. Sollten Sie das nicht tun, können Sie bestraft werden.


Gesetzgebung:
Königliche Verordnung 2822/1998 vom 23. Dezember, mit der die Allgemeine KFZ-Ordnung verabschiedet wird.

Königliche Verordnung 2042/1994 vom 14. Oktober, mit der die technische Inspektion von Kraftfahrzeugen geregelt wird.

Links:

Generaldirektion für Verkehr (Dirección General de Tráfico)
www.dgt.es





Hat ein EU-Bürger mit Wohnsitz in Spanien Anspruch auf Zugang zum spanischen Sozialversicherungssystem?

Unter Sozialversicherungsschutz sind alle Geld- und Naturalleistungen zu verstehen, die ein Bürger infolge seiner Beitragszahlung zur Sozialversicherung, zum Besteuerungssystem oder als reine Beihilfe erhält.

Das Sozialversicherungssystem unterscheidet zwei große Leistungsgruppen, durch die ein Leistungsanspruch entsteht. Das sind die beitragsbezogenen und beitragsunabhängigen Leistungen.

Der Anspruch auf beitragsbezogene Leistungen ergibt sich aus den Zahlungen von Beiträgen zur Sozialversicherung, d.h., infolge der Ausübung einer (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit oder einer ähnlichen Situation.

Andererseits besteht ein Anspruch auf beitragsunabhängige Leistungen, wenn kein Mindesteinkommen vorhanden ist und eine bestimmte Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Spanien nachgewiesen werden kann. Die europäischen Bürger mit Wohnsitz in Spanien haben einen Anspruch auf diese Leistungen zu denselben Bedingungen wie die spanischen Staatsbürger.


Gesetzliche Bestimmungen:
Sozialversicherungsgesetz, verabschiedet von der Königlichen Verordnung 1/1994, vom 20. Juni, mit der die Neufassung des Sozialversicherungsgesetzes genehmigt wird.

Link:
http://www.seg-social.es/Internet_1/Normativa/index.htm


Was ist die spanische Krankenversicherungskarte und wie kann man sie erhalten?

Die europäischen Bürger mit Wohnsitz in Spanien haben einen Anspruch auf staatliche Gesundheitsfürsorge. Zur Inanspruchnahme dieser Leistungen muss die Krankenversicherungskarte (SIP) beantragt werden. Sie ist ein persönliches Dokument, das die für jede Person anerkannten Gesundheitsleistungen belegt, sodass jedes Familienmitglied über eine eigene Versicherungskarte verfügen muss.

Diese Karte weist den Karteninhaber als Nutzer des gesamten Netzes des öffentlichen Gesundheitswesens in der Region Valencia und dem übrigen spanischen Territorium aus.

Die Karte kann im Gesundheitszentrum (Centro de Salud) beantragt werden, das dem Antragsteller gemäß seinem Wohnort zusteht. Sie erhalten Auskunft über das für Sie zuständige Gesundheitszentrum unter der Telefonnummer 900 161 161, wo Ihnen der allgemeine Informationsdienst zu Gesundheitsleistungen (INFISALUT) zur Verfügung steht. Der Anruf ist kostenlos.


Gesetzliche Bestimmungen:
Dekret 26/2000 der Landesregierung Valencia, durch das der Anspruch der ausländischen Bürger auf Gesundheitsleistungen in der Region Valencia festgelegt wird, vom 22. Februar 2000.

Link: http://www.san.gva.es/cas/ciud/homeciud.html


Genügt es, im Besitz der Europäischen Krankenversicherungskarte zu sein, um in Spanien ärztliche Betreuung zu erhalten?

Die Europäische Krankenversicherungskarte ist ein Dokument, das für jeden Bürger der Europäischen Union persönlich ausgestellt wird. Sie anerkennt das Recht des Karteninhabers, bei einem zeitweiligen Aufenthalt in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die medizinischen Leistungen zu denselben Bedingungen in Anspruch zu nehmen, wie sie für die Versicherten des Gastlandes gelten. Diese zeitlich begrenzte Frist ist auf der Karte angegeben.

Es ist in jedem Fall zu berücksichtigen, dass die Europäische Krankenversicherungskarte nicht gilt, wenn der Karteninhaber in einen anderen EU-Mitgliedsstaat reist, um eine spezifische Behandlung in Anspruch zu nehmen.

Wenn der europäische Bürger sich für einen ständigen Aufenthalt auf spanischem Territorium entscheidet, sollte er die spanische Krankenversicherungskarte beantragen.



Link: http://europa.eu/scadplus/leg/es/cha/c10123.htm


Geht bei Erlangung der spanischen Krankenversicherungskarte der Anspruch auf Gesundheitsleistungen im Herkunftsland verloren?

Die Ausstellung der spanischen Krankenversicherungskarte erfolgt, wenn der Antragsteller in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ständigen Wohnsitz hat. Die Behörden seines Herkunftslands werden von den spanischen Behörden über diesen Umstand informiert.

Es ist die entsprechende Gesetzgebung des Herkunftslandes zu befragen, um zu prüfen, ob diese die Aufrechterhaltung beider Krankenversicherungen gestattet.

In jedem Fall kann der europäische Bürger mit ständigem Wohnsitz in Spanien für die Zeit des Besuchs seines Herkunftslandes die Europäische Krankenversicherungskarte beantragen.


Gesetzliche Bestimmungen:
Königliche Verordnung 183/2004, durch die die persönliche Krankenversicherungskarte geregelt wird, vom 30. Januar 2004

Link: http://www.seg-social.es


Gibt es einen europäischen Gesundheitspass? Was ist das und wozu dient er?

Seit dem 1. Juni 2004 sind die Auslandskrankenscheine für den zeitweiligen Aufenthalt, insbesondere E-111 und E-128 durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ersetzt worden.

Diese Karte wird individuell, auf den Namen des Inhabers ausgestellt und bescheinigt den Anspruch des Inhabers auf medizinisch notwendige Behandlungen bei einem zeitweiligen Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der Aufenthaltsdauer. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Europäischen Krankenversicherungskarte vermerkt.

Die medizinische Betreuung erfolgt zu den gleichen Bedingungen, wie die der Versicherten im Land des zeitweiligen Aufenthalts. Es ist anzumerken, dass die Europäische Krankenversicherungskarte nicht gilt, wenn Versicherte sich bewusst für eine spezielle medizinische Behandlung in einem anderen Land entscheiden.

Die Europäische Krankenversicherungskarte kann persönlich in allen Beratungs- und Informationszentren der Sozialversicherung [Centros de Atención e Información de la Seguridad Social (CAISS)] der spanischen Sozialversicherungsanstalt beantragt werden, wo sie sofort nach Feststellung der Person des Antragstellers ausgestellt wird. Bei der Beantragung von Europäischen Krankenversicherungskarten für Familienangehörige des Karteninhabers ist außerdem der Vordruck P-1 vorzulegen, auf dem diese Familienangehörigen vermerkt sind.

Wenn es dem Interessierten nicht möglich war, die Europäische Krankenversicherungskarte zu erhalten, kann er auf der Website der Sozialversicherung – Virtuelles Büro der Sozialversicherung [Oficina Virtual de la Seguridad Social]
(http://www.seg-social.es/Internet_1/Trabajadores/PrestacionesPension10935/
Asistenciasanitaria/DesplazamientosporE11566/index.htm)
eine provisorische Ersatzbescheinigung [Certificado Provisional Sustitutorio (CPS)] beantragen.

Diese Europäische Krankenversicherungskarte kann in Spanien von jedem Inhaber oder Empfänger des Anspruchs auf medizinische Leistungen beantragt werden, der eine zeitlich begrenzte Reise in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz realisiert.

Wenn es sich hingegen um einen Unionsbürger handelt, der sich zeitweilig in Spanien aufhält, muss diese Krankenversicherungskarte in seinem Herkunftsland vor der Einreise in spanisches Hoheitsgebiet ausgestellt worden sein. Die medizinische Betreuung dieser Personen ist dieselbe wie die der übrigen Leistungsempfänger der spanischen Sozialversicherung.




Link:
www.seg-social.es, http://ec.europa.eu/employment_social/healthcard/index_es.htm,


Hat die spanische Regierung die Absicht, neue Regelungen für Unionsbürger zu verabschieden, sodass jene (Geldbeträge) in die Sozialversicherung einzahlen können und es somit den Unionsbürgern möglich ist, am spanischen Sozialversicherungssystem teilzunehmen?

Nach einer Anfrage bei der spanischen Sozialversicherungsanstalt können wir Ihnen mitteilen, dass keine amtliche Mitteilung über eine mögliche Änderung der gültigen Gesetzgebung im angefragten Sinne existiert.

Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass die europäischen Bürger mit Wohnsitz in Spanien einen Anspruch auf staatliche Gesundheitsfürsorge haben. Zur Inanspruchnahme dieser Leistungen muss die Krankenversicherungskarte (SIP) beantragt werden. Sie ist ein persönliches Dokument, das die für jede Person anerkannten Gesundheitsleistungen belegt, sodass jedes Familienmitglied über eine eigene Versicherungskarte verfügen muss.

Die Karte kann im Gesundheitszentrum (Centro de Salud) beantragt werden, das dem Antragsteller gemäß seinem Wohnort zusteht. Sie erhalten Auskunft über das für Sie zuständige Gesundheitszentrum unter Telefon 900 161 161, wo Ihnen ein allgemeiner Informationsdienst zu den Gesundheitsleistungen mit Namen INFISALUT zur Verfügung steht.


Gesetzliche Bestimmungen:
Dekret 26/2000 der Landesregierung Valencia, durch das der Anspruch der ausländischen Bürger auf Gesundheitsleistungen in der Region Valencia festgelegt wird, vom 22. Februar.
Gemeinschaftsverordnungen (EG) zur Sozialversicherung 1408/71 und 574/72.



Link:
http://www.san.gva.es/cas/ciud/homeciud.html
http://www.seg-social.es



Ich habe eine europäische Gesundheitskarte. Brauche ich dennoch zusätzlich eine SIP-Karte?

Wenn in diesem Fall von einer “europäischen Krankenversicherungskarte” die Rede ist, geht es also um eine staatliche Krankenversorgung, mit der jeder EU-Staatsangehörige das Gesundheitswesen eines anderen europäischen Staates in Anspruch nehmen kann und somit ebenfalls das staatliche Gesundheitssystem in Spanien.

Handelt es sich allerdings um eine private Versicherung und Sie leben derzeit in Spanien und möchten das staatliche Gesundheitssystem nutzen, müssen Sie diesem beitreten bzw. sich anmelden. Dafür müssen Sie als Bürger eines europäischen Mitgliedslandes einen der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind bereits in Ihrem Herkunftsland in einer staatlichen Krankenkasse/-versorgung eingetragen (Vorlage eines von der zuständigen Stelle ausgestellten Dokumentes)
- Sie sind in Spanien berufstätig.
- einer Ihrer Familienangehörigen ist bereits im spanischen System eingetragen.
- Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel und sind in Spanien gemeldet.
Wenn Sie keine der eben genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich nicht in das spanische Gesundheitssystem eintragen.

Abschließend sei gesagt, dass jeder, der das staatliche Gesundheitssystem in Spanien nutzen möchte, eine SIP-Karte beantragen muss, denn nur so kann er das Angebot der staatlichen Krankenversorgung in Anspruch nehmen.

Um die Karte zu beantragen und bezüglich der benötigten Unterlagen, wenn Sie sich bitte an das jeweils zuständige Zentrum Vorort (Centro de Salud).

Rechtsgrundlage
Artikel 8 des spanischen Gesetzes “Ley 6/2008”, vom 2. Juni, zur Versicherung im staatlichen Gesundheitswesen in Valencia (de la Generalitat, de Aseguramiento Sanitario del Sistema Sanitario Público de la Comunitat Valenciana)

Links:
www.gva.es
www.seg-social.es





Ich bin deutscher Staatsbürger und zu 60% behindert. Falls ich mich entscheiden sollte, in Spanien zu leben, erhalte ich dann eine finanzielle Unterstützung aufgrund meiner Behinderung?

Wenn Sie bereits eine finanzielle Hilfe aufgrund Ihrer Behinderung vonseiten Ihres Heimatlandes erhalten, dann scheinen Sie nicht zu wissen, dass Sie diese auch weiterhin erhalten, obwohl Sie Ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen. Sie müssen Ihre neue Situation lediglich den deutschen Behörden über die nächstliegende Verwaltungsstelle der staatlichen Sozialversicherung bekannt geben.

Wenn Sie allerdings daran interessiert sein sollten, dass Ihre Situation vonseiten der spanischen Behörden anerkannt wird, um die Hilfe und finanziellen Mittel, die durch die spanische Rechtssprechung behinderten oder personenabhängigen Menschen zustehen, in Anspruch zu nehmen, dann können Sie dies bei den entsprechenden Dienststellen der Sozialversicherung beantragen. Im Fall der autonomen Region von Valencia müssen Sie sich an die so genannte Consellería de Bienestar Social der Verwaltung wenden.

Nachdem die Behinderung mit einem zugehörigen Grad (dieser muss nicht unbedingt mit der deutschen Bewertung übereinstimmen) von den spanischen Behörden anerkannt wurde, können Sie, falls Ihnen dies zusteht, ein entsprechendes Behindertengeld beantragen. Dabei müssen Sie allerdings wissen, dass sich die Tatsache, dass Sie keine Beiträge an die spanische staatlich-öffentliche Krankenkasse gezahlt haben, dementsprechend auf den Betrag der Unterstützung auswirkt. Außerdem wird vom Antragsteller eine rechtgemäße Mindestaufenthaltszeit verlangt, welche sich normalerweise auf 10 Jahre beläuft.

Ebenfalls können Sie sich anerkennen lassen, dass Sie “personenabhängig” sind und auf diese Weise die finanziellen Unterstützungen, die im zugehörigen spanischem Gesetz zur Regelung der finanziellen Hilfeleistungen für personenabhängige Menschen aufgelistet werden, in Anspruch zu nehmen. Aber auch dafür (neben der Anerkennung des Behinderungsgrades durch die zuständigen Behörden) müssen Sie rechtsgemäß bereits 5 Jahre in Spanien leben, wobei 2 dieser Jahre unmittelbar vor der Antragstellung liegen müssen.

Gesetzliche Bestimmungen:
- Gesetz 39/2006, vom 14. Dezember, zur Förderung der Selbstbestimmung und Fürsorge von personenabhängigen Menschen.

- Regulierung (CE) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009

- Königlicher Gesetzeserlass 1/1994, vom 20. Juni, zur Verabschiedung der Textänderungen des allgemeinen Gesetzes zur staatlichen Sozialversicherung und seiner Normen.

- Gesetz 11/2003, vom 10. April, der autonomen Regierung (Generalitat) über den Personenstand von behinderten Menschen.

Weitere Regelungen und Vorschriften in Verbindung mit der staatlichen Sozialversicherung.

Link:
www.bsocial.gva.es
www.seg-social.es
www.imsersodependencia.csic.es


Welche Amtshandlungen sind zu verfolgen, um eine Baugenehmigung für geringfügige Bauarbeiten in einer Wohnung in der Urbanisation Doña Pepa II zu erhalten?

Für die Erlangung dieser Genehmigung müssen Sie vor Beginn der Bauarbeiten bei der Abteilung Bauwesen (Departamento de Urbanismo) der zuständigen Kommunalverwaltung vorsprechen. Dort erhalten Sie einen Antrag auf eine Baugenehmigung für geringfügige Bauarbeiten, den Sie ausgefüllt zusammen mit einer Fotokopie Ihres Personalausweises und einer Fotokopie der Eigentumsurkunde der Wohnung, in der die Bauarbeiten ausgeführt werden sollen, einreichen müssen.

In Abhängigkeit von der Art der auszuführenden Bauarbeiten und dem Ort, an dem sich die Wohnung befindet, können noch weitere Dokumente von Ihnen verlangt werden. Deshalb ist es angebracht, direkt bei der Kommunalverwaltung nachzufragen.

Für die Ausfertigung dieser Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen, die 3,72% des Kostenvoranschlags für die Bauarbeiten beträgt.



Link:
http://www.miprovincia.es/interes_r.php?interesID=Ayuntamientos


Bestehen Beihilfen für die Förderung des Energiesparens und die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, die von Privatpersonen beantragt werden können?

Die Besorgnis, die der Klimawechsel bei der öffentlichen Gewalt und den Bürgern hervorruft, hat zur Verabschiedung einer Reihe von Maßnahmen geführt, die die Minderung des Energieverbrauchs und den Ausbau der Nutzung von umweltfreundlicheren Energiequellen zum Ziel haben.

Die Verwaltungsbehörden der Autonomen Region Valencia gründeten im Wissen um diese Notwendigkeit die Valencianische Energiebehörde [Agencia Valenciana de la Energía] (AVEN), die mit der Umsetzung von Tätigkeiten beauftragt ist, deren Ziel das Energiesparen und die Nutzung erneuerbarer Energie sind.

Zu den Funktionen dieser Behörde gehört die Erteilung von Subventionen für verschiedene Zwecke an Unternehmen und Privatpersonen. Für Privatpersonen gibt es verschiedene Beihilfen, beispielsweise Subventionen für den Austausch von Hausheizkesseln, bestimmten Elektrogeräten (Kühlschränke, Waschmaschinen, u.a.) und die Installation von Solarpanelen.

Diese Subventionen werden jährlich festgesetzt. Die Fristen, Anforderungen, Unterlagen und sonstigen Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Beihilfen können auf der Website von AVEN eingesehen werden.



Gesetzliche Bestimmungen:
Gesetz 8/2001 über die Gründung der Valencianischen Energiebehörde, vom 26. November [Ley 8/2001, de 26 de noviembre, de creación de la Agencia Valenciana de la Energía].

Link: http://www.aven.es/


Welche Amtshandlungen sind zu verfolgen, um eine Baugenehmigung für geringfügige Bauten zu erhalten?

Zu den GERINGFÜGIGEN BAUTEN zählen alle die Bauvorhaben, bei denen keine Änderungen an den wesentlichen Baumerkmalen des Gebäudes oder der Wohnung vorgenommen werden, wie Baustruktur, Raumaufteilung und allgemeine Organisation der Räume sowie diejenigen Bauvorhaben zur Neuaufteilung des Gebäudeinnern, die die vorstehend genannten Strukturen sowie die Außen- und Innenfassaden, Dächer, die Anordnung von Decken, Höfen, Treppen und Gärten nicht beeinträchtigen.

Für die Erlangung der BAUGENEHMIGUNG FÜR GERINGFÜGIGE BAUTEN müssen Sie vor Beginn der Bauarbeiten beim Bauamt [Concejalía de Urbanismo] oder der Abteilung Bauwesen [Departamento de Urbanismo] der zuständigen Kommunalverwaltung vorsprechen, wo sich die Immobilie befindet, auf der Sie Ihr Bauvorhaben verwirklichen möchten.

Dort erhalten Sie einen ANTRAG auf Baugenehmigung für geringfügige Bauten, den Sie ausgefüllt zusammen mit einer Fotokopie Ihres Personalausweises bzw. der NIE und einer Fotokopie der Eigentumsurkunde der Immobilie, auf der die Bauarbeiten ausgeführt werden sollen, einreichen müssen.

Weiterhin ist eine VERWALTUNGSGEBÜHR zu entrichten, deren Zahlkarte dem Antrag auf Baugenehmigung beizufügen ist.

Die Höhe der Verwaltungsgebühren für den Erhalt der Baugenehmigung ist je nach Gemeinde verschieden und kann in einem prozentualen Anteil vom Kostenvoranschlag für das Bauvorhaben oder in einem Festbetrag auf Grundlage der Art des Bauvorhabens bestehen.

Der Antrag auf Baugenehmigung für geringfügige Bauten ist zusammen mit den Ausfüllungshinweisen auf den Websites von einigen Kommunalverwaltungen der Provinz zu finden.

Einige Kommunalverwaltungen verlangen neben dem entsprechenden Antrag und der Gebührenzahlung noch ZUSÄTZLICHE UNTERLAGEN. Das können Lagepläne der Immobilie oder eine Zeichnung mit den auszuführenden Bauarbeiten sein.

Gesetzliche Bestimmungen: siehe Bauordnungen der jeweiligen Kommunalverwaltung.



Link:
http://www.miprovincia.es/interes_r.php?interesID=Ayuntamientos


Eine Person hat eine Wohnung gekauft und nicht angegeben, dass diese eigengenutzt wird und konnte deshalb nicht die entsprechende Ermäßigung bei der Steuer für beurkundete Rechtsgeschäfte in Anspruch nehmen. Welche Dokumente sind vorzulegen, um die Erstattung des zu viel gezahlten Betrags zu beantragen?

Wenn in der Autonomen Region Valencia eine Wohnung gekauft wird, die vom Käufer eigengenutzt wird, kann dieser eine Ermäßigung bei der Steuer auf beurkundete Rechtsgeschäfte für die erste Abschrift der notariellen Kaufurkunde erhalten, die 0,1% statt 1% beträgt. Dies geht aus Artikel 14.1, Gesetz 13/1997 der Generalitat Valenciana in Bezug auf die Königliche Verordnung 1/1993, vom 24. September, mit der die Neufassung des Gesetzes über Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte [Ley del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados] verabschiedet wurde.

Diese Vergütung findet Anwendung, wenn der Wohnungskäufer diese Wohnung im Einwohnermelderegister als seinen gewöhnlichen Wohnsitz anmeldet.
Wenn die Immobilie, die Gegenstand des Kaufs ist, eigengenutzt wird, wurde fälschlicherweise ein zu hoher Steuersatz gemäß der geltenden Steuergesetzgebung entrichtet. Es existiert ein Steuerverfahren, durch das die zu viel gezahlte Steuer erstattet werden kann.

Dieses Verfahren lautet “ERSTATTUNG VON ZAHLUNGEN OHNE RECHTLICHEN GRUND”.

Ziel dieses Verfahrens ist die Rückerstattung der Geldsummen, die als Steuerschulden unrechtmäßig in die Staatskasse eingezahlt wurden.

Dieses Verfahren kann von jedem Steuerzahler eingeleitet werden, der eine Einzahlung ohne rechtlichen Grund getätigt hat bzw. bei Ableben desselben von seinen Erben.
Für die Einleitung dieses Verfahrens besteht eine Frist von 4 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Steuer entrichtet wurde.

Die Rückerstattung kann mit dem Vordruck, MODELL 722 schriftlich beantragt werden, das bei der unten stehenden Website heruntergeladen oder in jedem Steueramt der Provinz Alicante käuflich erworben werden kann. Dieser Vordruck muss sich an dieselben Verwaltungsbehörden des Amtes für Wirtschaft, Finanzen und Arbeit [Conselleria de Economía, Hacienda y Empleo] wenden, bei denen die Veranlagung bzw. Selbstveranlagung, die Ausgangspunkt für die unrechtmäßige Einzahlung war, eingereicht wurde bzw. kann beim Register der Territorialabteilung für Wirtschaft und Finanzen [Registro de la Dirección Territorial de Economía y Hacienda] in Alicante, Calle Churruca 25 erfolgen.

Der Vordruck 722 muss vollständig unter Angabe aller persönlichen Daten ausgefüllt werden. In ihm sind die Gründe darzulegen, die diesen Antrag rechtfertigen und es ist der Beleg über die unrechtmäßige Steuerzahlung beizufügen (Einzahlungsquittung-recibo del pago).

Es ist weiterhin von Vorteil, alle verfügbaren Unterlagen beizubringen, die Ihre Behauptungen belegen, in diesem Fall, dass Sie die Wohnung tatsächlich eigennutzen. Zu diesen Zwecken existiert keine Aufstellung von Unterlagen, sondern es sind alle die beizubringen, von denen Sie annehmen, dass sie als Beweis für Ihre Behauptungen dienen können.
• Bescheinigung über den Eintrag ins Melderegister
• Bescheinigung über den Eintrag im Zentralen Ausländerregister, wo die Wohnung als Ihre Wohnanschrift angegeben ist.
• Strom-, Wasser-, Telefon-, Gas-, Kabelfernsehen- und andere Rechnungen, die den gewöhnlichen Verbrauch belegen.
• Alle weiteren Unterlagen, die nachweisen, dass die betreffende Wohnung eigengenutzt wird, z.B., Erklärungen vor den verschiedenen Verwaltungsbehörden, bei denen diese Wohnung als Wohnanschrift angegeben ist (Steuerzahlungen, Führerschein – wenn dieser umgeschrieben wurde, Anträge, etc.). Wenn Unterlagen beigefügt werden sollen, die von den Behörden anderer Länder ausgefertigt wurden und diese nicht in spanischer Sprache vorliegen, ist eine beeidigte Übersetzung dieser Schriftstücke, die in bestimmten Fällen mit der Haager Apostille zu ergänzen ist (dies sollte bei den Behörden vor Einreichung der Unterlagen erfragt werden), vorzulegen.

Sie müssen weiterhin angeben, auf welchem Wege Ihnen der Betrag, falls der Antrag positiv entschieden wird, erstattet werden soll (entweder Banküberweisung unter Angabe der Kontonummer und der Daten des Bankinstituts oder Verrechnungsscheck gegen das Kontokorrentkonto der jeweiligen GVA).


Gesetzliche Bestimmungen:
- Dekret 151/1994 der Landesregierung Valencia, das das Verfahren der Erstattung von Einzahlungen ohne rechtmäßigen Grund aufgrund von Steuern und sonstigen öffentlichen Einnahmen der Generalitat Valenciana regelt, vom 29. Juli [Decreto 151/1994, de 29 de julio, del Gobierno Valenciano, por el que se regula el procedimiento de devolución de ingresos indebidos por tributos propios y demás ingresos de derecho público de la Generalitat Valenciana].
- Königliche Verordnung 1065/2007, mit der die Rechtsverordnung der Handlungen und Verfahren für die Steuerverwaltung und –prüfung und die Gestaltung der gemeinsamen Richtlinien für die Besteuerungsverfahren geregelt werden, vom 27. Juli [Real Decreto 1065/2007, de 27 de julio, por el que se aprueba el Reglamento General de las actuaciones y los procedimientos de gestión e inspección tributaria y de desarrollo de las normas comunes de los procedimientos de aplicación de los tributos].
- Königliche Verordnung 939/2005, mit dem die Allgemeine Erhebungsverordnung verabschiedet wird [Real Decreto 939/2005, por el que se aprueba el Reglamento General de Recaudación].
- Abgabenordnung 58/2003 vom 17. Dezember [Ley 58/2003, de 17 de diciembre, General Tributaria]


Link: http://www.gva.es/c_economia/web/notasdeprensa/modelostributaria/722rellenable.pdf


Warum werden Wohnhäuser in einigen notariellen Urkunden als „Chalets“ und in anderen als „Almacenes“ bezeichnet?

Dies ist normalerweise darauf zurückzuführen, dass die im jeweiligen Gebiet Anwendung findende Baugesetzgebung den Bau von Wohnhäusern unter bestimmten Umständen nicht gestattet, so zum Beispiel, wenn sich das Grundstück auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder auf unentschlossenem Grund und Boden befindet oder weniger als 10.000 m2 Fläche aufweist.

In diesen Fällen kamen einige Personen auf die Idee, um eine Baugenehmigung für den Bau eines Lagers zur Aufbewahrung von landwirtschaftlichen Geräten zu ersuchen, da der Bau von dieser Art Lagerhäusern in bestimmten Fällen gesetzlich gestattet war. Nach Erlangung dieser Genehmigung und unter Umgehung des Gesetzes bauten sie dann dieses Lager in ein Wohnhaus um, obwohl es gesetzlich weiterhin als Lager eingestuft wurde und so in der notariellen Urkunde vermerkt ist.

Deshalb ist es empfehlenswert, sich bei der Kommunalverwaltung des Ortes, in dem sich die Immobilie befindet, schriftlich über die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften für dieses Grundstück sachkundig zu machen. Bei diesem Antrag kann gleichzeitig darum ersucht werden, über die Bedingungen der Raumordnung, Flächenplanung, -verbrauch, -nutzung und Städteplanung, die auf das Grundstück bzw. die konkrete Umgebung anwendbar sind, informiert zu werden. So können Sie die genaue Situation in Bezug auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften für das Gebäude erfahren. Die Kommunalverwaltung ist zu einer Antwort innerhalb von maximal einem Monat verpflichtet.


Gesetzliche Bestimmungen:
Artikel 20, 21 und 22 des Gesetzes 10/2004 der Landesregierung Valencia über nicht bebaubaren Grund und Boden, vom 9. Dezember [Ley 10/2004, de 9 de diciembre, de la Generalitat, del Suelo No Urbanizable].

Gesetz 16/2005 zur Städteplanung im Land Valencia, vom 30. Dezember [Ley 16/2005, de 30 de diciembre, de la Generalitat, Urbanística Valenciana]


Link:
Amt für Umwelt, Wasser, Städte- und Gebietsplanung http://www.cma.gva.es/intro.htm




Wenn ein Wohneigentum im Besitz von zwei Personen ist, sind dann beide Eigentümer?

Vom rechtlichen Standpunkt aus sind beide Personen Eigentümer, wenn aus dem Eintrag im Grundbuch hervorgeht, dass das Wohneigentum beiden Personen gehört.
Im Hinblick auf die Beziehung dieser beiden Eigentümer zur Eigentümergemeinschaft schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Eigentümer, wenn die Wohnung oder der Geschäftsraum mehrere Besitzer hat, einen Vertreter aus ihrer Mitte ernennen müssen, der an den Eigentümerversammlungen teilnimmt und Stimmrecht hat.
Im Falle, dass die Eigentümergemeinschaft von den Eigentümern ausstehende Beträge einfordert und diese keinen Vertreter ernannt haben, ist die Mitteilung an einen jeden der Eigentümer rechtswirksam.
Wenn die Eigentümergemeinschaft die Schulden gerichtlich eintreiben lässt, muss sie alle Eigentümer der Wohnung oder des Geschäftsraums, für den ausstehende Forderungen bestehen, verklagen.





Können zwei Eigentümer derselben Wohnung Vorsitzender und Sekretär sein?

Das Gesetz macht keine und auch keine gegensätzlichen Aussagen dazu. Es ist jedoch normalerweise so, dass der Vorsitzende der Eigentümergemeinschaft die Aufgaben des Sekretärs übernimmt, wenn kein Verwalter existiert, d.h., er kümmert sich um die Abfassung der Protokolle, die Mitteilungen über Schuldforderungen und die Aufbewahrung der Unterlagen der Eigentümergemeinschaft. Somit kann, wenn die Eigentümergemeinschaft dies für angemessen ansieht und beschließt, diese festlegen, dass die beiden Eigentümer der Wohnung das Amt des Vorsitzenden und Sekretärs ausüben können.




Wenn ein Turnusverfahren für die Wahl des Vorsitzenden festgelegt wurde, können dann beide Eigentümer ihren Turnus in Anspruch nehmen oder nur einer je Wohnung?

Die Form der Wahl des Vorsitzes wird in der Eigentümerversammlung entschieden. In jedem Fall erfolgt die Wahl je Geschäftsraum oder Wohnung, d.h., wenn es für eine Wohnung oder einen Geschäftsraum zwei oder mehr Eigentümer gibt, steht nur ein Turnus für die Wahl des Vorsitzenden zu. Die Eigentümer der Wohnung oder des Geschäftslokals haben zu entscheiden, welcher Eigentümer konkret das Amt ausüben soll.

Gesetzliche Bestimmungen:
Wohnungseigentumsgesetz 49/1960. Insbesondere die Artikel 13, 15, 20 und 21.

Link:
Colegio Territorial de Administradores de Fincas de Alicante [Gebietskammer der Immobilienverwalter von Alicante].
www.fincasnet.com



Eine Frage in Bezug auf Mietverträge. Eine Person mietet eine Wohnung in Spanien für den Zeitraum von einem Jahr oder mehr. Kann der Eigentümer weiterhin diese Wohnung im Internet zur Miete anbieten, obwohl diese schon in diesem Moment vermietet ist?

Das städtische Mietgesetz (Ley) 29/1994, vom 24 November, legt fest, dass die Mietdauer zwischen beiden Parteien vereinbart wird, allerdings, wenn die Mietdauer unter 5 Jahren liegt und die Wohnung als Hauptwohnsitz durch den Mieter genutzt wird, verlängert sich der Mietvertrag automatisch bis die Anmietung 5 Jahre erreicht, es sei denn, dass der Mieter ausdrücklich bekundet, dass er nicht verlängern möchte. Diese Mitteilung muss mindestens 30 Tage vor Vertragsablauf oder -verlängerung erfolgen.


Deshalb, wenn die gemietete Wohnung als Hauptwohnsitz durch den Mieter genutzt wird, und die Anmietung, bzw. die Vertragsverlängerungen, nicht die vereinbarte Dauer überschritten haben, kann der Vermieter den Mietsvertrag nicht auflösen, es sei denn, er braucht die vermietete Wohnung um seinen Hauptwohnsitz oder den einer seiner Kinder dort einzurichten, und das vorausgesetzt, dass er es ausdrücklich im Mietvertrag erklärt hat.


Auf jeden Fall, ist es nicht korrekt eine Wohnung anzubieten, die nicht mehr verfügbar ist, und es für die nächsten Jahre nicht sein wird.


Gesetzgebung:
Städtisches Mietgesetz 29/1994, vom 24 November (Ley 29/1994, de 24 de noviembre, de Arrendamientos Urbanos)

Links:
Wohnungsamt (Ministerio de Vivienda, Gobierno de España)
www.mviv.es

Webseite des Landes Valencia (Generalitat Valenciana)
www.gva.es





Können die in Spanien ansässigen europäischen Bürger wählen und bei spanischen Wahlen gewählt werden?

Im Einvernehmen mit dem Wahlgesetz können die Bürger der Europäischen Union bei den spanischen Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament das aktive und passive Wahlrecht ausüben.

Das aktive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen haben volljährige, handlungsfähige Bürger, die in der Wählerliste für ausländische Residenten (CERE) (wofür die Anmeldung im Melderegister nötig ist) eingetragen sind und vor den spanischen Behörden ihren Willen, wählen zu möchten, erklärt haben.

Um das passive Wahlrecht auszuüben, muss der Kandidat die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, es dürfen keine negative Wählbarkeitsvoraussetzung und keine der im spanischen Wahlgesetz genannten Inkompatibilitätsgründe vorliegen und er darf das Wahlrecht im Herkunftsland nicht verloren haben.


Gesetzliche Bestimmungen:
Wahlgesetz 5/1985, vom 19. Juni

Link: http://www.ine.es/censoe/menucenso.htm


Darf bei der Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung eine andere Sprache als Kastilisch und Valenzianisch verwendet werden?

Die Gesetze des spanischen Staates und der Region Valencia anerkennen nur die Amtssprachen Kastilisch und Valenzianisch. Deshalb kann generell vor den öffentlichen Behörden keine andere Sprache als diese beiden verwendet werden.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, zum Beispiel: Bei Erscheinen vor dem Notar kann darum ersucht werden, dass bestimmte Schriftstücke, wie das Testament auch in einer anderen Sprache mithilfe einer beeidigten Übersetzung verfasst werden. Ein weiterer möglicher Gebrauch anderer Sprachen als der Amtssprache finden wir in den Beschwerdeformularen des Verbraucherschutzes, in denen die englische und französische Sprache benutzt werden kann.

Es ist jedoch immer öfter der Fall, dass in der öffentlichen Verwaltung Personen mit Sprachkenntnissen arbeiten, die dem europäischen Bürger zumindest mündlich helfen können.


Gesetzliche Bestimmungen:
Gesetz 4/1983 über Gebrauch und Lehre der valenzianischen Sprache, vom 23. November.



Warum ist es wichtig, dass sich die europäischen Bürger in Spanien im Melderegister anmelden?

Im Einvernehmen mit der spanischen Gesetzgebung sind alle in Spanien lebenden Personen verpflichtet, sich im Einwohnermelderegister des Ortes anzumelden, indem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Nur durch eine Anmeldung im Rathaus wird man zum Einwohner und erhält die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme am Leben der Kommune (z.B. Beteiligung an Kommunalwahlen) und Zugang zu einer Vielzahl von Dienstleistungen (Bildung, Sozialdienste, Kommunaleinrichtungen, usw.).

Die Eintragung im Melderegister ist unerlässliche Voraussetzung, um zahlreiche von den Behörden angebotene Dienstleistungen und Beihilfen in Anspruch nehmen zu können.


Gesetzliche Bestimmungen:
Kommunalverwaltungsgesetz 7/1985, vom 2. April

Link: http://www.ine.es/inebase/cgi/um?M=%2Ft20%2Fe245&O=inebase&N=&L


Welche Erfordernisse sind für die Eintragung eines europäischen Bürgers im Melderegister notwendig?

Für die Eintragung in das Einwohnermelderegister ist der Bürger zur Angabe der folgenden Daten verpflichtet:
• Name und Familiennamen
• Geschlecht
• Gewöhnliche Anschrift
• Nationalität
• Geburtsort und -datum
• Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union die Nummer des gültigen, von den Behörden des Herkunftslandes ausgestellten Personalausweises oder Reisepasses. Sie müssen außerdem im Besitz der Bescheinigung des zentralen Ausländerregisters sein. Das bedeutet, dass die entsprechende Eintragsbescheinigung vor der Eintragung im Melderegister zu beantragen ist.
• Vorhandene Schul- oder Universitätsbescheinigung bzw. -abschluss
• Alle sonstigen Angaben, die für die Erstellung der Wahlliste erforderlich sein können, insofern die Wahrung der in der Verfassung verankerten Grundrechte garantiert wird.

Die folgenden Dokumente sind für die Eintragung im Melderegister erforderlich:
• Gültiger Reisepass oder Personalausweis des Herkunftslandes
• Bescheinigung über den Eintrag im zentralen Ausländerregister
• Dokument zum Nachweis des Wohnsitzes (Kaufurkunde der Wohnung, Mietvertrag etc.)


Gesetzliche Bestimmungen:
Kommunalverwaltungsgesetz 7/1985, vom 2. April

Link:
Website Ihrer Kommunalverwaltung


Wie kann ich meine Rente in Spanien empfangen, wenn ich Unionsbürger bin? Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Um einen Anspruch auf eine Rente zu erheben, die durch oder ohne Beitragszahlung erworben wurde (vorgesehen in den Gemeinschaftsverordnungen (EG) zur Sozialversicherung 1408/71 und 574/72, die in Spanien am 01.01.1986 rechtswirksam wurden und seitdem Anwendung finden), können die Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten, die in einem jeden Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erfüllt wurden, addiert werden.

Durch Beitragszahlung erworbene Renten, Unfall- und Berufskrankheitsrenten sowie Sterbegeld können vom Interessierten unabhängig von seinem Wohn- oder Aufenthaltsort empfangen werden, insofern dieser in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt.

Nicht durch Beitragszahlung erworbene Renten, auf die die Verordnung Anwendung findet, können vom Berechtigten nur im Territorium des Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, in dem er wohnhaft ist, im Einvernehmen mit der jeweiligen Gesetzgebung in Empfang genommen werden.

Jedes Land zahlt seine Leistungen direkt an den Empfangsberechtigten aus.

Wenn der Interessierte in Spanien wohnt, KANN er sich an die Büros der spanischen Sozialversicherungsanstalt [Instituto Nacional de la Seguridad Social] wenden und diese Rente beantragen, AUCH WENN DIESE RENTE VON EINEM ANDEREN EU-MITGLIEDSSTAAT ANZUERKENNEN UND ZU ZAHLEN IST. IM LETZT GENANNTEN FALL SENDET DIE INSS DEN ANTRAG UND ALLE SONSTIGEN VOM INTERESSIERTEN BEIGEBRACHTEN UNTERLAGEN AN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES STAATES, DER DIE JEWEILIGE VERSICHERUNGSLEISTUNG ANERKENNEN UND ZAHLEN MUSS.


Das Antragsformular, Angaben zu den für JEDEN FALL notwendigen Unterlagen und Zusatzinformationen erhalten Sie auf der Website der Sozialversicherung

www.seg-social.es/Internet_1/Internacional/Reglamentoscomunita32120/index.htm

bzw. in den Büros der Sozialversicherungsanstalt [Instituto Nacional de la Seguridad Social], deren Adressen in der Provinz Alicante wie folgt lauten:



- ALICANTE:

C/ Churruca, 26

03003 ALACANT - ALICANTE(ALICANTE )

Telefon: 96 5903133

Fax: 96 5903186


C/ Médico Pascual Pérez, 28

03001 ALACANT - ALICANTE(ALICANTE )

Telefon: 96 5205909 / 96 5205910

Fax: 96 5143756



- PROVINCIA ALICANTE


C/ Dr. Sempere, 28

03803 ALCOI - ALCOY (ALICANTE )

Telefon: 96 5333073 / 96 5333106

Fax: 96 5525952



C/ Júpiter, 1 bajo

03501 BENIDORM (ALICANTE )

Telefon: 96 5855905 / 96 5855909

Fax: 96 5855906



Pº Saladar, 41

03700 DENIA (ALICANTE )

Telefon: 96 5780022

Fax: 96 5780530



C/ Fra Jaume Torres, 32 AC

03204 ELCHE - ELX (ALICANTE )

Telefon: 96 6630670

Fax: 96 6630671



C/ González Bueno, 2

03600 ELDA (ALICANTE )

Telefon: 96 6981140 / 96 6981141

Fax: 96 6980017



Avda. de Alcoy, 14

03100 XIXONA/JIJONA (ALICANTE )

Telefon: 96 5610284

Fax: 96 5612856



C/ San Agustín, 20

03300 ORIHUELA (ALICANTE )

Telefon: 96 5300006 / 96 6740389

Fax: 96 5302258



C/ Constitución, 10

03570 VILA JOIOSA, LA/VILLAJOYOSA (ALICANTE )

Telefon: 96 5890194

Fax: 96 5891465



C/ Marqués de Villores, 7 bajo A

03400 VILLENA (ALICANTE )

Telefon: 96 5800173

Fax: 96 5800544

Allgemeine Auskunft der Sozialversicherung: 900166565



Gesetzliche Bestimmungen:
- Gemeinschaftsverordnungen (EG) zur Sozialversicherung 1408/71 und 574/72



Link:
www.seg-social.es

http://www.seg-social.es/Internet_1/Internacional/Reglamentoscomunita32120/index.htm



Welche Rechte und Pflichten haben die örtlichen Verwaltungen ihren “Nicht-Einwohnern” gegenüber (d.h. Eigentümer einer Wohnstätte in Gata de Grogos, aber ohne Residenz ins Spanien)?

Die Rechte der Bürger gegenüber der Verwaltung sowie die entsprechenden Pflichten, denen diese gegenüber den Bürgern nachkommen müssen, werden von unterschiedlichen Rechtstexten erfasst, die die verschiedenen Vorgehensweisen der Behörden regulieren. Somit gibt es keinen Katalog oder einzelne Liste, in denen alle Bürgerrechte aufgeführt werden.

Die spanische Verfassung erfasst z.B. eine Reihe von Grundrechten, wie das Recht auf Freiheit, auf körperliche Unversehrtheit, auf Privatsphäre und Datenschutz oder die Möglichkeit ein öffentliches Amt zu bekleiden. All dies sind Rechte, die von der Verwaltung garantiert werden müssen.

Auf der anderen Seite werden in Artikel 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 30/19992, vom 26. November (Ley de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común), eine Reihe von Bürgerrechten gegenüber Behörden aufgeführt. Folgende RECHTE werden durch dieses Gesetz anerkannt:
A) Das Recht, als Beteiligter, auf Auskunft über den Zustand des Verwaltungsverfahrens zu jedem Zeitpunkt sowie das Recht auf ein Erhalten von Kopien der im Verfahren verwendeten Unterlagen.

B) Das Recht auf Identifizierung der Behörde und der angestellten Personen, die für die Bearbeitung der Verwaltungsverfahren verantwortlich sind.

C) Das Recht auf den Erhalt von beglaubigten Kopien der eingereichten Unterlagen, die mit dem Original vorgelegt wurden sowie die Rückerstattung dieser, es sei denn, die Originale werden im Verwaltungsverfahren benötigt.

D) Das Recht auf Anwendung der offiziellen Sprachen der jeweiligen autonomen Region, im Einklang mit dem vorliegenden Gesetz und der restlichen Rechtsordnung.

E) Das Recht auf ein Vortragen von Geltendmachungen und ein Einreichen von Unterlagen jederzeit vor dem Anhörungsverfahren, die vom zuständigen Amt bei Abfassung eines Erschließungsantrages einbezogen werden müssen.

F) Das Recht auf ein Nichtvorlegen von Unterlagen, die von den im Verfahren anzuwendenden Vorschriften nicht verlangt werden oder die sich bereits in Händen der zuständigen Behörde befinden.

G) Das Recht auf Auskunft und Beratung bezüglich der rechtlichen und technischen Voraussetzungen, die durch die derzeit geltenden Verordnungen den geplanten Projekten, Vorgehensweisen oder Anträgen auferlegt sind.

H) Das Recht auf den Zugriff auf Eintragungen und Archive der öffentlichen Verwaltungen in Einklang mit der Verfassung, dem vorliegenden und anderen Gesetzen.

I) Das Recht auf eine respektvolle und entgegenkommende Behandlung vonseiten der Behörde und Beamten, die eine Ausübung der Rechte zu erleichtern und ihre Pflichten zu erfüllen haben.

J) Das Recht, die öffentliche Verwaltung und deren Personal zur Verantwortung zu ziehen, wenn dies rechtlich vertretbar ist.

K) Jedes andere Recht, das durch die Verfassung und andere Gesetze zugesprochen wird.


Gesetzliche Bestimmungen:
In konkreten verwaltungsrechtlichen Bereichen beinhalten die Gesetze ebenfalls konkrete Rechte. So z.B. im Gesundheitswesen, in Artikel 10 des Gesetzes 14/1986 über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Ley General de Sanidad), werden die Rechte des Bürgers in Verbindung mit den sanitären Einrichtungen anerkannt oder im Steuerrecht, in Artikel 34 des allgemeinen Steuergesetzes (Ley General Tributaria) wird eine Liste mit Rechten der Bürger bezüglich der Steuerzahlungen aufgeführt.

In Bezug auf eine konkrete Rechtssprechung über örtliche Verwaltungen werden in Artikel 18 des Gesetzes 7/1985 über Kommunal- und Provinzverfassungen (Ley Reguladora de las Bases del Régimen Local) die jeweiligen Rechte und Pflichten der Bürger erfasst, allerdings in diesem Fall nur solche, die ihren Wohnsitz, d.h. ihre Residenz, in der Gemeinde haben und beim Meldeamt eingetragen sind.




Gibt es ein europäisches Gesetz, das vorschreibt, dass sich europäische und nicht europäische Einwohner alle 5 Jahre “melden” müssen? Müsste ein Schweizer sich alle 2 Jahre melden, da er ja Nicht-Europäer ist? Welche Fristen hat der Vorgang?

Es handelt sich hierbei nicht um eine europäische Vorschrift oder ein Gesetz, das dazu verpflichtet, sich alle 5 Jahre neu zu melden. Diese Verpflichtung besteht lediglich bei außereuropäischen Ausländern, die sich temporär im Land aufhalten.

Das nationale Statistikamt (Instituto Nacional de Estadística – INE) ist für die Koordination der Daten der jeweiligen Meldestellen verantwortlich und verlangt von den Gemeinden mit einem relativ hohem Prozentsatz an europäischen Einwohner eine kontinuierliche Aktualisierung der Meldedaten, um so die jeweiligen Angaben anpassen zu können. Oftmals verhält es sich so, dass viel mehr europäische Einwohner in den Gemeinden wohnen, als offiziell gemeldet sind.

Dieses Vorgehen vonseiten des Statistikamtes sowie der jeweiligen Verwaltungen wird in Spanien durch das Gesetz “Ley 7/1985”, vom 8. April, geregelt (Reguladora de las Bases del Régimen Local).

In diesem Sinne lässt sich in Artikel 17 des genannten Gesetzes (Ley de Bases del Régimen Local) Folgendes nachlesen: “Wenn vonseiten der Stadtverwaltung diese Maßnahmen nicht erfüllt werden, kann das Statistikamt, nach Erstellung eines Berichtes durch die entsprechende Stelle im Meldeamt (Consejo de Empadronamiento), die benötigen Daten einfordern. Sollte der Bericht allerdings abgelehnt werden, tritt Artikel 60 des genannten Gesetzes in Kraft”.

In Bezug auf die Situation für einen Schweizer ist die derzeitige Rechtssprechung nicht Eindeutig in Zusammenhang mit einer Erneuerung alle 2 Jahre, denn in Artikel 16.1 des Gesetzes “Ley 7/1985” wird lediglich angeführt, dass die Erneuerung für alle außereuropäischen Ausländer ohne unbefristete Aufenthaltgenehmigung Pflicht ist. Da im Text von europäischen Staatsangehörigen und nicht etwa von “Staatsangehörigen von europäischen Mitgliedsstaaten, Ländern, die vom europäischen Binnenmarkt eingeschlossen werden oder Ländern, deren Einwohner aufgrund eines internationalen Abkommens der europäischen Rechtsprechung unterliegen”, wie in Artikel 16.2 dargestellt, die Rede ist, könnte man den Text so verstehen, dass von der Meldepflicht lediglich die europäischen Staatsangehörigen ausgeschlossen werden, nicht aber die Bürger von Ländern, die dem europäischen Binnenmarkt angehören oder Staatsangehörige der Schweiz sind. Zu Beginn wurde das Gesetz in diesem Sinne ausgelegt und deswegen die genannte Frist angewandt. Seit Juni 2006 allerdings werden die Staatsangehörigen der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins ebenfalls wie europäische Staatsangehörige behandelt (gemäß den Aussagen über den Vorgang von Erneuerung / Ablauf im ENCSARP und BCR115 – eingeschlossen sind Veränderungen in den Kriterien während der Versammlung vom 30/06/2006 mit dem Einverständnis vonseiten des Consejo de Empadronamiento).

Die Abmeldung eines europäischen Bürgers hat die gleichen Konsequenzen, wie auch für einen Spanier, d.h. er ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Gemeinde gemeldet und verliert alle entsprechenden Rechte und Pflichten. Die Abmeldung führt eventuell zum Verlust seines Aufenthaltrechtes in Spanien.

Rechtsgrundlage
Artikel 12 bis 19 des spanischen Gesetzes “Ley 7/1985”, vom 2. April, (Reguladora de las Bases del Régimen Local).

Links: https://idapadron.ine.es





Wieviele Monate kann ich mein in Deutschland gemeldetes Auto in Spanien benutzen?

Wenn sie beabsichtigen Ihren Wohnsitz in Spanien einzurichten, und um ihr im Ausland gemeldetes Auto zu nutzen, müssen Sie bei der Bezirksdirektion für Verkehr (Jefatura Provincial de Tráfico) ein neues KFZ-Nummernschild beantragen, dazu müssen Sie jedoch vorher den TÜV (Inspección Técnica de Vehículos, ITV) ablegen. Wenn Sie beabsichtigen in Spanien nur eine kurze Zeit zu verbringen, können Sie Ihr Fahrzeug mit dem deutschen KFZ-Kennzeichen und dem TÜV Ihres Landes für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten nutzen.


Gesetzgebung:
Königliche Verordnung (Real Decreto) 2822/1998 vom 23. Dezember, mit der die Allgemeine KFZ-Ordnung verabschiedet wird.

Königliche Verordnung (Real Decreto) 2042/1994 vom 14. Oktober, mit der die technische Inspektion von Kraftfahrzeugen geregelt wird.


Links:
Generaldirektion für Verkehr (Dirección General de Tráfico)
www.dgt.es

Innenministerium (Ministerio del Interior, Gobierno de España)
www.mir.es






Was ist ein europäischer Bürger?

Im Einvernehmen mit der spanischen Gesetzgebung sind europäische Bürger (oder Unionsbürger) alle die Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind und die in Spanien für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten leben möchten.

Die europäischen Bürger müssen ihren Eintrag im zentralen Ausländerregister beantragen. Sowohl sie als auch ihre Familienangehörigen, auch wenn diese keine Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, kommen in den Genuss bedeutender Vorteile bei der Einreise, Ausreise und dem Aufenthalt in Spanien.


Gesetzliche Bestimmungen:
Königliche Verordnung 240/2007 über Einreise, Niederlassung und Aufenthalt der Staatsangehörigen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, vom 16. Februar 2007

Link: http://extranjeros.mtas.es/


Gibt es öffentliche Dienste, die auf die Betreuung der europäischen Bürger spezialisiert sind?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung von spezialisierten Diensten für europäische Bürger. Angesichts der Realität einer bedeutenden Zahl von in Spanien ansässigen europäischen Bürger haben die spanische öffentliche Verwaltung und insbesondere die örtlichen Behörden jedoch ihre spezifischen Dienstleistungsangebote für diese Bürger erweitert.

So besteht bei der Provinzialverwaltung Alicante (Diputación de Alicante) die Abteilung Europäische Einwohner (Área de Residentes Europeos), die den in der Provinz Alicante ansässigen europäischen Einwohnern Informationen gibt, damit diese Zugang zu den von den verschiedenen Behörden erbrachten Dienstleistungen haben können und es werden zahlreiche Aktivitäten für die soziale und kulturelle Integration ausgeführt.

Viele Kommunalverwaltungen der Provinz Alicante haben auch spezialisierte Kommunalämter oder –dienste ins Leben gerufen.



Link: http://www.residenteseuropeos.com


Wie kann ein in Alicante lebender europäischer Bürger mit seinen Heimatbehörden in Kontakt treten?

Der europäische Bürger nimmt normalerweise Kontakt mit den Behörden seines Herkunftslandes über die Botschaft oder die Konsulate dieses Landes in Spanien auf.

Die Botschaft eines Landes in Spanien befindet sich in Madrid. Die Konsulate sind jedoch über das ganze Land verteilt. Dort kann der europäische Bürger die jeweiligen Formalitäten vor den Behörden seines Heimatlandes ausführen.

In der Provinz Alicante befinden sich die Konsulate zahlreicher Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ihre Anschrift, Telefonnummer und Öffnungszeiten können im unten stehenden Link eingesehen werden.



Link:
www.residenteseuropeos.com/consulados_de.php


Müssen in Spanien ansässige europäische Bürger ihren Führerschein oder Fahrerlaubnis in einen spanischen Führerschein umtauschen?

Der Führerschein jedes Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist zum Führen von Kraftfahrzeugen in Spanien gültig, wenn der Inhaber über 18 Jahre alt ist.
Wenn der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien nimmt, richten sich dessen Gültigkeitsdauer und die Prüfung der geistigen und körperlichen Tauglichkeit (ärztliches Attest) nach der spanischen Gesetzgebung.

Bei ständigem Wohnsitz in Spanien kann der Inhaber des Führerscheins in jeder Kfz-Zulassungsstelle die Eintragung seines Führerscheins in das Kraftfahrerregister beantragen. Diese Eintragung ist empfehlenswert, da die spanischen Behörden in diesem Fall bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Führerscheins ein Duplikat desselben ausstellen können.

Der ständig in Spanien lebende europäische Bürger kann ebenfalls den Umtausch seines Führerscheins in einen spanischen Führerschein beantragen.


Gesetzliche Bestimmungen:
Artikel 21 bis 29, Königliche Verordnung 772/1997, vom 30. Mai, mit der die Allgemeine Kfz-Ordnung verabschiedet wird.

Link:
www.suma.es / Impuestos de Residentes europeos


Kann ein in Spanien ansässiger europäischer Bürger für die spanische öffentliche Verwaltung arbeiten?

Die spanische Gesetzgebung legt fest, dass die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union formal die gleichen Zugangsrechte wie die spanischen Staatsangehörigen zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst haben. Davon ausgenommen sind nur die Funktionen, die mit der direkten oder indirekten Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt oder der Wahrnehmung von Aufgaben verbunden sind, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind.

Der Ehepartner des spanischen Staatsangehörigen bzw. eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, insofern diese nicht gerichtlich getrennt sind sowie deren Nachkommen und die ihrer Ehepartner, insofern diese nicht jünger als 21 Jahre sind bzw. älter als 21 Jahre sind, aber noch auf Kosten der Eltern leben, können ebenfalls zu denselben Bedingungen in den Staatsdienst eintreten.

Der Regierung sowie gegebenenfalls den zuständigen Behörden der Autonomen Regionen bzw. den anderen öffentlichen Körperschaften obliegt innerhalb ihres Kompetenzbereichs die genaue Festlegung der Arbeitsstellen und Funktionen, zu denen die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keinen Zugang haben.

Die Voraussetzungen für den Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst können im angegebenen Link eingesehen werden.


Gesetzliche Bestimmungen:
Gesetz 17/1993 über den Zugang von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu bestimmten Bereichen des öffentlichen Dienstes vom 23.12.1993.

Link: http://www.map.es/documentacion


Welche Familienangehörigen eines EU-Bürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzen, dürfen mit ihm in Spanien leben?

Zu den Familienangehörigen eines in Spanien lebenden Staatsangehörigen der Europäischen Union, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzen und ein „Recht auf Familiennachzug“ haben, zählen:
• Der Ehepartner, insofern die Ehe nicht nichtig, geschieden oder aufgehoben ist.
• Der Partner, mit dem eine Lebensgemeinschaft besteht, die in einem öffentlichen Register eingetragen ist, das zu diesem Zweck in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums eingerichtet wurde und das die Möglichkeit eines gleichzeitigen weiteren Eintrags in diesem Staat unterbindet und dieser Eintrag nicht gelöscht wurde.
• Seine direkten Nachfahren und die seines Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners, insofern diese Übereinkunft nicht aufgelöst oder die Nichtigkeit der Ehe erklärt, die Ehe geschieden oder aufgehoben wurde bzw. der Eintrag der Lebensgemeinschaft im Register gelöscht wurde, die jünger als einundzwanzig Jahre sind bzw. älter sind, aber auf ihre Kosten leben und Behinderte.
• Seine direkten Vorfahren und die seines Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners, insofern diese Übereinkunft nicht aufgelöst oder die Nichtigkeit der Ehe erklärt, die Ehe geschieden oder aufgehoben wurde bzw. der Eintrag der Lebensgemeinschaft im Register gelöscht wurde, die auf ihre Kosten leben.

Gesetzliche Bestimmungen:
Königliche Verordnung 240/2007 über Einreise, Niederlassung und Aufenthalt der Staatsangehörigen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 16. Februar 2007

Link: http://extranjeros.mtas.es/


Können Familienangehörige eines EU-Bürgers, die aus Staaten außerhalb der Europäischen Union stammen, in Spanien arbeiten?

Die folgenden Familienangehörigen eines EU-Bürgers, die aus Staaten außerhalb der Europäischen Union stammen, können jedwede selbstständige und unselbstständige Tätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen und Studien zu denselben Bedingungen wie spanische Staatsangehörige ausüben. Diese Familienangehörigen sind:
• Der Ehepartner, insofern die Ehe nicht nichtig, geschieden oder aufgehoben ist.
• Der Partner, mit dem eine Lebensgemeinschaft besteht, die in einem öffentlichen Register eingetragen ist, das zu diesem Zweck in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums eingerichtet wurde und das die Möglichkeit eines gleichzeitigen weiteren Eintrags in diesem Staat unterbindet und dieser Eintrag nicht gelöscht wurde.
• Seine direkten Nachfahren und die seines Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners, insofern diese Übereinkunft nicht aufgelöst oder die Nichtigkeit der Ehe erklärt, die Ehe geschieden oder aufgehoben wurde bzw. der Eintrag der Lebensgemeinschaft im Register gelöscht wurde, die jünger als einundzwanzig Jahre sind bzw. älter sind, aber auf ihre Kosten leben und Behinderte.
• Seine direkten Vorfahren und die seines Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners, insofern diese Übereinkunft nicht aufgelöst oder die Nichtigkeit der Ehe erklärt, die Ehe geschieden oder aufgehoben wurde bzw. der Eintrag der Lebensgemeinschaft im Register gelöscht wurde, die auf ihre Kosten leben.
• Dieser Rechtsanspruch gilt nicht für Nachfahren, die älter als einundzwanzig Jahre sind und für die Vorfahren des EU-Bürgers und seines Ehepartners.


Gesetzliche Bestimmungen:
Königliche Verordnung 240/2007 über Einreise, Niederlassung und Aufenthalt der Staatsangehörigen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 16. Februar 2007

Link: http://extranjeros.mtas.es


Kann einem Bürger der Europäischen Union die Niederlassung in Spanien verweigert werden?

Einreise, Niederlassung und Aufenthalt eines Bürgers der Europäischen Union in Spanien können nur dann verweigert werden, wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vorliegen.

Nur in diesen Fällen kann das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich in Spanien frei zu bewegen und aufzuhalten, eingeschränkt werden.


Gesetzliche Bestimmungen:
Königliche Verordnung 240/2007 über Einreise, Niederlassung und Aufenthalt der Staatsangehörigen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 16. Februar 2007

Link: http://www.consultor.com/oue


Kann ein EU-Bürger mit Wohnsitz in Spanien die spanische Staatsbürgerschaft beantragen?

Diese Voraussetzungen sind: Nachweis des guten staatsbürgerlichen Verhaltens und der ausreichenden Integration in die spanische Gesellschaft.

Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

• Residenzkarte bzw. Bescheinigung der Eintragung in das Ausländerregister bei Staatsangehörigen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
• Reisepass.
• Ggf. Bescheinigung der Eintragung in das Einwohnermelderegister.
• Übersetzte, beglaubigte und mit der Apostille versehene Geburtsurkunde des Antragstellers.
• Übersetzter, beglaubigter und mit der Apostille versehener Strafregisterauszug des Heimatlandes bzw. Führungszeugnis des Konsulats. Beim Antrag auf Staatsbürgerschaft für Minderjährige sind weder ein Strafregisterauszug noch ein Führungszeugnis des Konsulats erforderlich.

Nachweis über Existenzmittel für den Aufenthalt in Spanien.
Sonstige Unterlagen, die der Antragsteller beibringen möchte oder die vom Standesbeamten gefordert werden und mit dem Antrag in Bezug stehen.

Der Antragsteller muss persönlich vor dem Standesbeamten erscheinen.

Nach Erfüllung aller vom Standesamt vorgeschriebenen Formalitäten sendet dieses den Aktenvorgang an die Subdirección General de Nacionalidad y Estado Civil (Unterabteilung für Staatsbürgerschaft und Personenstand), Dirección General de los Registros y del Notariado (Abteilung Grundbuch- und Notariatswesen), welche über den Antrag zu entscheiden hat. Nach einem positiven Bescheid wird der Antragsteller erneut vor den Standesbeamten seines Wohnorts geladen, damit er seinen Willen, die spanische Staatsbürgerschaft anzunehmen, erklärt und auf seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft verzichtet (dies gilt nicht für portugiesische Bürger, alle anderen europäischen Bürger müssen auf ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft verzichten, um die spanische Staatsbürgerschaft auf diesem Wege zu erlangen) und den Treueeid auf den König und die spanische Verfassung leisten.

Die maximale gesetzliche Frist zum Verbescheiden dieser Anträge beträgt ein Jahr. Der Beistand eines Anwalts ist nicht obligatorisch, aber sehr empfehlenswert.


Gesetzliche Bestimmungen:
Spanisches Zivilgesetzbuch (Código Civil), Art. 17 bis 26, Personenstandsgesetz (Ley del Registro Civil), Art. 63 bis 68, Personenstandsregisterverordnung (Reglamento del Registro Civil), Art. 220 bis 237.

Link: http://www.mju.es
www.mju.es


Welche Funktionen haben die Kommunal- und Provinzialverwaltung? Welche Amtshandlungen kann ich bei der Kommunalverwaltung und welche bei der Provinzialverwaltung ausführen?

In Spanien teilt sich die öffentliche Verwaltung auf drei Ebenen auf: Staatsverwaltung, Autonome Region [Generalitat Valenciana] und die lokale Verwaltung, die in der Provinz Alicante von der Provinzialverwaltung Alicante [Diputación de Alicante] und den verschienen Kommunalverwaltungen [Ayuntamientos] gebildet wird.

Die Provinz Alicante besteht aus 141 Städten und Gemeinden, die jeweils ihr eigenes Regierungs- und Verwaltungsorgan, die so genannte Kommunalverwaltung besitzen, die vom Bürgermeister und den Stadt- oder Gemeinderäten gebildet wird. Nicht alle Kommunalverwaltungen bieten dieselben Dienstleistungen an, je größer die Gemeinde ist, umso mehr Dienstleistungen kann die Gemeindeverwaltung anbieten.
Andererseits übt die Kommunalverwaltung als die dem Bürger am nächsten stehende Verwaltung neben den eigenen Aufgaben auch Funktionen anderer Verwaltungsbehörden in deren Vertretung aus.

Allgemein haben die Kommunalverwaltungen – wenn auch gelegentlich nicht allein berechtigt – Zuständigkeiten für die folgenden Bereiche:
• Sicherheit auf öffentlichen Plätzen.
• Verkehrsregelung von Fahrzeugen und Personen auf öffentlichen Straßen.
• Zivilschutz, Brandschutz und –bekämpfung (diese in Zusammenarbeit mit anderen Kommunalverwaltungen und der Provinzialverwaltung).
• Stadtplanung, -verwaltung, -ausführung und Raumordnungswesen; Wohnungsbau und -verwaltung; Parks und Gärten, Pflasterung de öffentlichen • Gemeindestraßen und Unterhaltung von Landstraßen und -wegen.
• Denkmalschutz.
• Umweltschutz.
• Märkte, Schlachthöfe, Messen.
• Verbraucherschutz.
• Schutz der öffentlichen Gesundheit.
• Beteiligung an der Verwaltung der medizinischen Grundversorgung.
• Friedhöfe und Bestattungsunternehmen.
• Erbringung von sozialen Diensten, Berufsförderung und soziale Wiedereingliederung.
• Wasserversorgung und Straßenbeleuchtung; Straßenreinigung, Müllabfuhr und –aufbereitung, Kanalisation und Abwasserbehandlung.
• Öffentlicher Personenverkehr.
• Kultur- und Sportaktivitäten und –einrichtungen; Freizeitveranstaltungen; Tourismus.
Mitwirkung an der Bildungsplanung und Zusammenarbeit mit der Schulverwaltung, Bau und Unterhaltung der öffentlichen Bildungseinrichtungen, Beteiligung an ihren Verwaltungsorganen und Mitwirkung an der Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht.

Die Provinzialverwaltung ist ihrerseits kein übergeordnetes Organ der Kommunalverwaltungen und kann von diesen gefasste Beschlüsse und Entscheidungen weder prüfen noch aufheben oder ändern. Dies ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Die Provinzialverwaltung ist ein Hilfs- und Koordinationsorgan der Kommunalverwaltungen. Sie hilft vor allem den kleineren Gemeindeverwaltungen, damit diese ihre Dienstleistungen effizienter und in einer besseren Qualität erbringen können.

Die Provinzialverwaltung erbringt normalerweise ihre Dienstleistungen den Kommunalverwaltungen, aber gelegentlich auch direkt den Bürgern, wie die bei den Büros von SUMA der Fall ist, die mit der Verwaltung der örtlichen Steuern in einer großen Anzahl von Gemeinden der Provinz Alicante vor den Bürgern beauftragt ist.

Andere Dienstleistungen, die direkt von der Provinzialverwaltung erbracht werden, sind, beispielsweise die Museen (MARQ in Alicante), Sozialdienste (Hogar provincial), Feuerwehr u.a.

Es ist hervorzuheben, dass die Abteilung für europäische Einwohner [Unidad de Residentes Europeos] der Provinzialverwaltung ihre Dienstleistungen sowohl für die Kommunalverwaltungen der Provinz als auch für die EU-Bürger direkt erbringt.



Gesetzliche Bestimmungen:
Spanische Verfassung [Constitución Española].
Kommunalverwaltungsgesetz 7/1985, vom 2. April [



Link:
http://www.ladipu.com/, http://www.fvmp.es/


Die Postzustellung in unserem Bezirk ist ausgesprochen unzufrieden stellend. Um eine Lösung zu finden, haben wir uns nun schon mehrmals mit der zuständigen Poststelle in Verbindung gesetzt, allerdings ohne Erfolg. Aus diesem Grund würde ich gerne Kontakt mit einer öffentlichen Einrichtung aufnehmen, die dazu befugt ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das gegenwärtige System zu ändern.

Die aktuell gültige spanische Rechtssprechung sieht vor, dass in einem solchen Fall, der Verbraucher sich an erster Stelle an den Kundenservice des jeweiligen Serviceunternehmens, in diesem Fall die Sociedad Anónima Estatal de Correos y Telégrafos, zu wenden hat, um eine Beschwerde aufgrund einer nicht zufrieden stellenden Postzustellung zu formulieren.

In der Frage wird angeben, dass bereits mehrere Anträge gestellt wurden und mehrfach Gespräche mit den jeweils zuständigen Personen im Postamt geführt wurden, ohne dass sich dadurch die Situation gebessert hätte. Aus diesem Grund empfehlen wir, falls dies noch nicht getan wurde, die Internetseite der spanischen Post (Correos) aufzurufen. Die Seite kann ebenfalls in englischer Sprache eingesehen werden. Gehen Sie direkt auf die Seite vom Kundenservice (Customer Service). Hier können Sie Ihr Anliegen sowie das Problem ausführlich darstellen.

Falls Sie die im vorherigen Abschnitt genannte Vorgehensweise bereits ausgeführt haben und weiterhin keine Besserung der Situation eingetreten ist, können Sie sich an die zuständige Verwaltungsstelle im spanischen Ministeriums für Wirtschaft, öffentliche Arbeiten und Wiederaufbau (Ministerio de Fomento), konkret an die Abteilung Subsecretaría de Fomento wenden, um dort eine schriftliche Beschwerde einzureichen. Dieser Vorgang ist kostenlos.

Hier finden Sie nachfolgend die Kontaktdaten des Ministerio de Fomento:

Oficina central de Información
Paseo de la Castellana, 67. Nuevos Ministerios.
Código Postal 28071. Madrid.
Telefon: 915 978 787
Fax: 915 978 573
E-Mai: atencionciudadano@fomento.es portal@administracion.es
Öffnungszeiten und telefonische Beratung: Montag bis Freitag von 9 bis 17:30 Uhr. Samstags von 9 bis 14 Uhr.

Die in der Beschwerde gemachten Angaben können zur Durchführung einer Untersuchung aufgrund eines ernsthaften Verstoßes führen, die für das Postunternehmen eine hohe Strafe bedeuten kann.

Auf der anderen Seite, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, sich zur Verteidigung Ihrer Rechte an die Verbraucherschutzzentrale zu wenden. Dafür können Sie bei der Post ein offizielles Beschwerdeantragsformular verlangen und ausfüllen (die Anträge stehen neben Spanisch und Valenzianisch, ebenfalls auf Englisch und Französisch zur Verfügung. Nachdem Sie die Beschwerde ausgefüllt haben, reichen Sie die weiße und die grüne Kopie bei Ihrer örtlichen Verbraucherschutzzentrale in der Stadtverwaltung ein (Oficina Municipal de Información al Consumidor – OMIC). Dieser Vorgang ist kostenlos.

An dieser Stelle muss ebenfalls gesagt werden, dass für den Fall, dass das Postunternehmen im System von Verbraucherschiedsverfahren eingetragen ist, Sie ebenfalls diesen Weg gehen können und das Unternehmen beim entsprechenden Schiedsverband (Junta Arbitral de Consumo) anzeigen können. Die OMIC in der Stadtverwaltung gibt Ihnen Auskunft, an welche Stelle Sie sich wenden müssen. Dieser Vorgang ist kostenlos.

Ein Anzeigeverfahren beim Ministerio de Fomento kann parallel zu einem Verfahren zur Verteidigung Ihrer Rechte als Verbraucher bei der Verbraucherschutzzentrale laufen. Tatsächlich verhält es sich so, dass die rechtliche Reglegung, bezüglich der Postdienstleistungen, eine Nichteinhaltung der Vorschriften gegenüber dem Verbraucher und Kunden vonseiten des Unternehmens, das für die Postzustellung verantwortlich ist, als Verstoß anerkennt, der vom Ministerio de Fomento bestraft werden kann.

Falls mehrere Verbraucher von der Situation betroffen sind, wird empfohlen gemeinsam aufzutreten. Z.B. sollte die Anzeige beim Ministerio de Fomento von allen Beteiligten unterschrieben werden, um deutlich zu machen, dass mehrere Personen von der Situation betroffen sind.

Rechtsgrundlage:

Spanisches Gesetz “Ley 24/1998”, vom 13. Juli, bezüglich der Dienstleistungen der Post sowie die Zustellung von Sendungen (Servicio Postal Universal y de Liberalización de los Servicios Postales)

Spanisches Gesetz “Ley 26/1984”, vom 19. Juli, bezüglich der Rechte von Verbrauchern und Kunden (General para la Defensa de Consumidores y Usuarios)

Königlicher Erlass “Real Decreto 636/1993”, vom 3. Mai, zur Regulierung eines Schiedsverfahrens für Verbraucher.

Spanisches Gesetz “Ley 2/1987”, vom 9. April, über die Verbraucherrechte in Valencia (Estatuto de Consumidores y Usuarios de la Comunidad Valenciana)

Erlass “Decreto 77/1994”, vom 12. April, der Regierung von Valencia bezüglich der Regulierung von offiziellen Beschwerdeanträgen (Hojas de Reclamaciones) für die Verbraucher in Valencia.

Links:
Spanisches Postunternehmen (Correos)
http://www.correos.es

Spanisches Ministerium für Wirtschaft, öffentliche Arbeiten und Wiederaufbau (Ministerio de Fomento)
http://www.fomento.es

Telefon der Verbraucherzentrale: 900 500 222

Örtliche Verbraucherschutzzentrale (Oficinas Municipales de Información al Consumidor - OMIC) in Alicante www.consumo-inc.es/directorio/interior/omic/omic.htm





Ich bin 32 Jahre alt und möchte gerne eine Ausbildung in Spanien machen. Gibt es eine gesonderte Ausbildung für Ausländer? Ich würde gerne eine Ausbildung im Bereich der Krankenpflege oder Tourismus machen. An wen muss ich mich wenden und welcher Ausbildungsformen gibt es?

Abgesehen von speziellen Spanisch- und Kulturkursen für Ausländer, die von einzelnen Verwaltungen, in Zusammenarbeit mit anderen Stadtverwaltungen, wie auch von der Provinzverwaltung von Alicante, jedes Jahr angeboten werden, gibt es keine gesonderte Ausbildung innerhalb des spanischen Ausbildungssystems für Ausländer. Die genannten Kurse sind für alle, die dauerhaft in Spanien bleiben möchten ausgesprochen nützlich, denn durch sie haben sie die Möglichkeit, die spanische Kultur und Gesellschaft in Detail kennen zu lernen.

In Bezug auf das restliche Ausbildungssystem, ist es für alle gleich und dies unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Aus diesem Grund, müssen Sie sich, um eine Ausbildung in den genannten Fächern zu machen, im allgemeinen Ausbildungssystem einschreiben.
In dem konkreten, von Ihnen genannten Fall, können Sie wie folgt vorgehen:

Universität:
Wenn Sie in der Provinz von Alicante leben, können Sie sich für den Studiengang “Tourismus” einschreiben, der von der Universidad de Alicante oder von der Fernuniversität (Universidad Nacional de Educación a Distancia – UNED) angeboten wird.

Ebenfalls wird über die Universidad de Alicante der Studiengang “Krankenpflege” angeboten.

Die Internetnetseiten diese Universitäten finden Sie im Abschnitt “Links” am Ende des Antworttextes.

Um sich in Spanien an der Universität einschreiben zu können, müssen Sie entweder ein spanisches oder ein gleichwertiges und anerkanntes ausländisches Ausbildungszeugnis haben, mit den Sie an der Aufnahmeprüfung zur Universität für Studenten von über 25 Jahren (Acceso a la Universidad para mayores de 25 años) teilnehmen dürfen bzw. diese Prüfung anerkannt bekommen.

Professionelle, handwerkliche Ausbildung (Formación Profesional de Grado Superior)
Hierbei handelt es sich um eine weitere Ausbildungsmöglichkeit, die normalerweise von Fachhochschulen (Institutos de Educación Secundaria – IES) angeboten werden. Nicht an allen Fachhochschulen steht das gleiche Ausbildungsangebot zur Verfügung, aus diesem Grund, muss hier für jeden Studiengang nachgefragt werden,

In Bereich für Tourismus, besteht das folgende Angebot:

Hotelbetrieb und Tourismus:
- Reiseagenturen
- Unterkunft
- Animation
- Informationen und Vertrieb
- Restaurantbetrieb

Für Krankenpflege gibt es in diesem Ausbildungszweig kein Angebot, dennoch folgende Studiengänge, die innerhalb dieses Bereichs liegen:
- Pathologie und Zytologie
- Audioprothese
- Ernährungsberatung
- Gesundheitswesen, rechtliche Grundlagen
- Zahnpflege
- Diagnosebild
- Labor für klinische Analysen
- Körperprothesen
- Zahnprothesen
- Radiotherapie
- Gesundheit und Umwelt

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um sich in diesen Ausbildungskursen einzuschreiben, vor allen Dingen mit Hilfe von andern, bereits absolvierten Ausbildungen. Allerdings kann man sich ebenfalls in den Kursen nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung für Studenten von über 25 Jahren (Acceso Universitario para mayores de 25 años) einschreiben. In konkreten Fällen kann es auch eine spezielle Aufnahmeprüfung für einzelne Studiengänge geben.

Für weitere und ausführliche Information sollten Sie sich direkt an die jeweilige Universität wenden. In der Universitäten gibt ein eine Beratungsstelle für ausländische Studenten, die Ihnen gerne weiterhilft und Sie berät.

Universidad de Alicante
Carretera San Vicente del Raspeig s/n
03690 San Vicente del Raspeig – Alicante Tel. 96 590 3400 - Fax 96 590 3464

UNED
Centro Asociado de Elche
Calle Candalix, s/n
CP 03202
Tel. 966610000 - Fax: 966 612 000

Centro Asociado de Denia
Plaza Jaume I, s/n
CP 03700
Tel. 965781754 - Fax: 965 789 414


Um Informationen bezüglich einer Ausbildung an einer Fachhochschule zu erhalten, können Sie sich an jede örtliche IES wenden oder auch direkt bei der Zentrale in Alicante in der zuständigen Abteilung für Erziehung und Ausbildung anfragen (Conselleria de Educación).

Dirección Territorial de Educación en Alicante C/ Carratalá nº 47 CP. 03007. Alicante Tel. 012 – Fax 965935075

Rechtsgrundlage:
Spanisches Grundgesetz “Ley Orgánica” 6/2001, vom 21. Dezember, das spanische Universitätsgesetz “Ley Orgánica” 5/2002, vom 19. Juni (BOE von 20), über Ausbildung und Fachhochschulen (Cualificaciones y de la Formación Profesional)

Links:
Spanischkurse der Abteilung für europäische Bürger der Provinzverwaltung von Alicante www.residenteseuropeos.com

Universidad de Alicante
www.ua.es

UNED
www.uned.es

Conselleria de Educación
www.gva.es





Ich habe die Absicht, in naher Zukunft meinen Wohnsitz in Spanien zu nehmen und empfange eine Privatrente in Großbritannien. Muss ich meine Einkommensteuererklärung in Spanien abgeben? Welche Steuervergünstigungen gibt es?

In Spanien ist wie in den übrigen Ländern der Europäischen Union der steuerliche Wohnsitz das Kriterium für die Heranziehung zur Einkommensteuerzahlung.
So werden die Steuerzahler, die in Spanien mehr als 183 Tage im Jahr leben oder hier das reale Geschäftszentrum ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit haben, von den spanischen Steuerbehörden als unbeschränkt steuerpflichtig in Spanien angesehen und sind zur Einkommenssteuerzahlung in Spanien verpflichtet.

Die Einkommenssteuer wird allgemein sowohl auf die in Spanien erzielten Einkünfte als auch auf die in anderen Ländern erzielten Einkünfte der in Spanien Steuerpflichtigen erhoben. Dabei sind für jeden Einzelfall die Vorschriften (falls vorhanden) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und dem betreffenden Land heranzuziehen.

Hinsichtlich der Steuerbefreiungen kann allgemein gesagt werden, dass das Einkommenssteuergesetz bestimmte Beträge festsetzt, wie den Grund- und Kinderfreibetrag, die vom Alter, der Behinderung und Größe der vom Steuerpflichtigen abhängigen Familieneinheit abhängen. Diese Beträge mindern die erzielten Einkünfte. Weiterhin bestehen Steuererleichterungen und –befreiungen bei Mutterschaft, Kauf einer Immobilie in Eigennutzung und für Einlagen in Rentenpläne. Außerdem legt jede Autonome Region zusätzliche Steuervergünstigungen zu denen des Staates fest.


Gesetzliche Bestimmungen:
Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen 37/1992

Link: www.aeat.es


Wir sind in Spanien ansässig und zahlen seit vielen Jahren Steuern an das spanische Finanzamt. In den Niederlanden wird man, wenn man das Alter von 65 Jahren erreicht hat, als Steuerzahler in einer niedrigeren Steuerklasse geführt (und zahlt weniger Steuern). Ist das in Spanien auch so?

Im spanischen Einkommensteuergesetz werden die Einkünfte nach ihrer Art besteuert. Einkünfte aus Kapitalvermögen (die im Allgemeinen die Wertzuwachssteuer und Einkünfte aus beweglichem Kapital umfassen) werden zu einem Einheitssatz von 18% versteuert. Die Einkünfte aus dem allgemeinen Einkommen (alle übrigen Einkünfte) werden hingegen nach den staatlichen und regionalen Steuersätzen veranlagt. Die Steuersätze sind progressiv und werden unabhängig vom Alter des Steuerpflichtigen angewendet. Das Einkommenssteuergesetz sieht jedoch gewisse steuerliche Vergünstigungen in Abhängigkeit vom Alter vor. Eine ist die Erhöhung des Grundfreibetrags. Dieser Betrag von 5151 Euro/Jahr erhöht sich um 918 Euro jährlich, wenn der Steuerpflichtige älter als 65 Jahre ist und um 1122 Euro/Jahr, wenn der Steuerpflichtige über 75 Jahre alt ist.

Andere Steuervorteile hängen von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ab, die für jeden Einzelfall untersucht werden müssen, sodass wir Sie auf die Website des Finanzamtes verweisen, wo Ihnen weitere Informationen zu Ihrer persönlichen Situation gegeben werden können:
www.aeat.es
Steuerauskunft: 901335533






Ist es wahr, dass der Vordruck 214 für nicht ansässige Personen seit Januar 2009 nicht mehr zu benutzen ist?

Der Vordruck 214, der bisher für die Vermögens- und Einkommensteuer von nicht ansässigen Personen benutzt wurde, ist im Jahr 2009 nicht mehr zu verwenden.
Ab 2009 ist die Einkommensteuererklärung von nicht ansässigen Personen mit dem Vordruck 210 einzureichen, unabhängig davon, wie hoch die Steuern sind, die der nicht Gebietsansässige bei der spanischen Finanzverwaltung zahlt.
Die wichtigste Änderung im Vordruck 210 besteht darin, dass bei den Einkünften aus Immobiliengeschäften (hier handelt es sich vor allem um Einkünfte aus Wohneigentum, das die nicht ansässige Person in Spanien besitzt), die Einreichungsfrist auf das folgende Kalenderjahr erweitert wird. Um die Zahlung dieser Steuer zu erleichtern, kann diese nun auf dem Konto zahlbar gestellt werden.
Das heißt, dass der Vordruck 214 nicht mehr in Gebrauch ist und alle Steuerzahlungen von in Spanien nicht ansässigen Personen, einschließlich derjenigen für Wohneigentum mit dem Vordruck 210 zu erledigen sind, und zudem die neue Fristenregelung zu beachten ist.
In jedem Fall ist es bei Zweifeln empfehlenswert, die staatliche Steuerverwaltungsbehörde zu konsultieren. Dies ist auf der im Abschnitt “Link” angegebene Website oder telefonisch bei der Steuerauskunft Tel. 901 33 55 33 möglich.



Gesetzliche Bestimmungen:
Gesetz über die Einkommensteuer nicht ansässiger Personen und Besteuerungsregeln 41/1998, vom 9. November (Ley 41/1998, de 9 de diciembre, del Impuesto sobre la Renta de no Residentes y Normas Tributarias)

Königliche Verordnung 1776/2004, vom 30. Juli, mit der die Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz für nicht ansässige Personen verabschiedet werden.

Verwaltungsverfügung HAC/3626/2003, vom 23. Dezember, mit der die Vordrucke für Steuererklärungen 210, 215, 212, 211 und 213 der Einkommensteuer für nicht ansässige Personen verabschiedet werden.


Link: www.aeat.es


Was kann ich bezüglich des Anstiegs der Immobiliensteuer IBI in Gata de Gorgos für das Jahr 2009 tun?

Der IBI ist eine örtliche Steuer, die diejenigen an die Stadtverwaltung zahlen müssen, die eine Immobilien innerhalb der Gemeinde besitzen.

Der Betrag, der jährlich an die Stadtverwaltung gezahlt werden muss, ist von folgenden zwei Punkten abhängig: 1. Der Katasterwert der Immobilie (des Grundstückes und des Baus): der Wert, den die Immobilie laut der Verwaltung hat; 2. Steuerliche Belastung: ein Prozentwert, den die Stadtverwaltung auf den Katasterwert aufrechnet.

Im Fall von Gata de Gorgos wurde für das Jahr 2009 eine Erhöhung der steuerlichen Belastung verabschiedet. Diese liegt zwischen 0,75% bis 1%.

Der ursprüngliche Beschluss über diese Modifizierung (Modificación de la Ordenanza Municipal), durch den die Steuer von Gata de Gorgos reguliert wird, wurde am 22. Oktober 2008 im BOP veröffentlicht, mit einem Zeitraum von 30 Werktagen für Geltendmachungen. Es wurden keine Geltendmachungen vorgebracht.

Die endgültige Verabschiedung der genannten Änderung wurde im BOP am 15. Dezember 2008 veröffentlichet, mit einem Zeitraum von 2 Monaten für die Einleitung eines Verwaltungsstreitverfahrens.

Die genannte Vorschrift ist bis zu ihrer Änderung gültig.

In der Vorschrift werden einige Fälle aufgeführt, in denen die Möglichkeit besteht, eine geringere Summe zu zahlen (z.B. Großfamilien). Falls der Bürger der Meinung ist, dass er eine von diesen Bedingungen, die in der Vorschrift für eine Zahlung eines geringeren Betrages aufgeführt werden, erfüllt, kann er dies der Stadtverwaltung mitteilen, damit die entsprechenden Reduzierungen anerkannt werden.

Im Fall von Gara de Gorgos findet die Zahlung über die Einrichtung SUMA statt. Die Einrichtung ermöglicht eine Ratenzahlung der jährlichen Steuer. D.h. diese kann in 10 Raten bezahlt werden, anstatt in einer einzigen Zahlung.
Der zu zahlende Betrag kann über die Internetseite von SUMA berechnet werden.



Gesetzliche Bestimmungen:
- Artikel 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 30/1992, vom 26. November (Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común)
- Artikel 18 des Gesetzes 7/1985, vom 2. April, über die Kommunal- und Provinzverfassung (Ley Reguladora de las Bases del Régimen Local)
- Artikel 60-77 der königlichen Gesetzverordnung 2/2004, vom 5. März, mit der die Neufassung des lokalen Steuergesetzes (Ley Reguladora de las Haciendas Locales) verabschiedet wurde


Link:
SUMA: www.suma.es
Stadtverwaltung Gata de Gorgos: www.gatadegorgos.org
Boletín Oficial de la Provincia - BOP: http://seguro.dip-alicante.es



Wir möchten unsere Jacht in Spanien lassen und so oft wie möglich hierher kommen. Müssen wir dennoch die entsprechenden Steuern des Hafens sowie die spanische MwSt (IVA) und G5 zahlen?

Neben den steuerrechtlichen Verpflichtungen, die anfallen, wenn Sie Ihr Boot in Spanien verankern und nicht in Spanien leben, muss ein touristisches Kennzeichen für das Wasserfahrzeug beantragt werden. Dafür müssen Sie sich mit der jeweiligen Küstenwache (Capitanía Marítima) in Verbindung setzen. Hier erhalten Sie Auskunft je nachdem, welche Merkmale Ihre Jacht hat (Flagge, Deckgröße, technische Eigenschaften) über die notwendigen Formalitäten und Unterlagen, die Sie dafür benötigen. Die Küstenwache von Alicante umfasst die Bereiche Torrevieja, Santa Pola, Alicante, Villajoyosa, Altea und Denia.

Auf der anderen Seite erhalten Sie ebenfalls von der Verwaltung des Hafens, in dem Sie anlegen Information über die dadurch fälligen Zahlungen, Unterlagen und Formalitäten. Fragen Sie einfach direkt bei der Hafenwacht nach.

Bei der Summe von 10% scheinen Sie die spanischer Fahrzeugsteuer (Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transportes bzw. Impuesto de Matriculación)zu meinen. Der Steuersatz beträgt 12%, wobei er in einigen Fällen je nach Größe der Jacht (das Deck darf eine bestimmte Quadratmeterzahl nicht übersteigen) geringer ausfallen kann. Wenn Sie allerdings das touristische Kennzeichen beantragen, muss diese Steuer nicht gezahlt werden. Allerdings dürfen Sie nur 6 Monate im Jahr segeln. In der restlichen Zeit muss die Jacht im Hafen liegen (Precinto). Die 6 Monate müssen nicht aufeinander folgen. Einen Antrag auf diese Precinto-Regelung muss beim Finanzamt (Agencia Tributaria) beantragt werden. Das Wasserfahrzeug kann während dieser Zeit verankert werden oder auf Land liegen.

Sie werden mindestens folgende Unterlagen benötigen:
- Antrag auf ein touristisches Kennyeichen (es gibt ein Standardformular zum Ausfüllen)
- Reisepass
- Zertifikat über die Eigenschaften des Wasserfahrzeuges
- Einkaufrechnung
- Nachweis des Herkunftsortes - Meldebescheinigung
- Eine Vollmachtserklärung falls Sie im Namen einer anderen Person agieren


Rechtsgrundlage
Spanisches Gesetz “Ley 1/1999”, vom 31. März, über Hafengebühren(Tarifas Portuarias) und Gesetz “Ley 38/1992”, vom 28. Dezember, über spezielle Steuern (Impuestos Especiales)

Links
Kontaktdaten Küstenwache von Alicante(Capitanía marítima de Alicante):
http://www.fomento.es/MFOM/LANG_CASTELLANO/DIRECCIONES_GENERALES
/MARINA_MERCANTE/capitanias/capitaniaPrimeraCategoria/

Website Finanzamt (Agencia Estatal Tributaria) www.aeat.es





Ich bin EU-Bürger und habe von Großbritannien mein Auto mit nach Spanien gebracht, um es zu benutzen, wenn ich hier bin (etwa 6-7 Mal im Jahr). Ich würde gerne mein Auto in Spanien anmelden und hier zum TÜV bringen. Welche Formalitäten muss ich dafür erledigen?

Zuerst sollten Sie Ihr Fahrzeug zu einer vom TÜV genehmigten Stelle in der Provinz bringen, in der Sie wohnen, damit sie an Ihrem Wagen die TÜV-Inspektion vornehmen. Auf der Website der Generaldirektion für Verkehr (Dirección General de Tráfico) finden Sie eine Liste mit allen spanischen TÜV-Stellen (ITV) jeder Provinz (www.dgt.es).

Danach müssen Sie zu Ihrer Verwaltung, bei der Sie wohnhaft gemeldet sind, um die Verkehrssteuer des laufenden Jahres zu zahlen.

Sie müssen sich mit dem spanischen Finanzamt (AEAT: www.aeat.es) in Verbindung setzen, damit dieses Ihnen bestätigen kann, ob Sie für Ihr Fahrzeug entsprechend seiner Eigenschaften die spanische Fahrzeugsteuer (Impuesto de Matriculación (Modell 576)) entrichten müssen oder nicht.

Mit diesen Dokumenten wenden Sie sich bitte an die Zulassungsstelle Ihrer Provinz, um die Änderung des Kennzeichens zu beantragen. Reichen Sie dort außerdem folgende Unterlagen ein:
-Ausweis,
- Bescheinigung der Eintragung als EU-Bürger in das zentrale Ausländerregister,
Führerschein,
-die originalen Fahrzeugpapiere, die bescheinigen, dass Sie der Eigentümer des Wagens sind,
- TÜV-Karte, Original und zwei Kopien,
- Zahlungsbeleg über die entrichtete Verkehrssteuer,
-Beleg über Zahlung/Befreiung/Nicht-Unterliegen der Fahrzeugsteuer (Modell 576, 06 oder 05 des spanischen Finanzamts).




Welche Kosten kommen auf mich für die Änderung des Kennzeichens und den TÜV zu?

Hinsichtlich des TÜV gibt es keinen Standardpreis. Er hängt von der Stelle ab, die Sie aufsuchen, und von den notwendigen Inspektionen, die bei Ihrem Fahrzeug vorgenommen werden. In jedem Fall können Sie ein Angebot anfordern.

Die Fahrzeugsteuer wird entsprechend des CO2-Austoßes des Fahrzeugs berechnet, so dass entsprechend der Ausstoßhöhe mehr oder weniger Kosten auf Sie zukommen. Wir raten Ihnen, vorher beim Finanzamt (AEAT) nachzufragen.

Außerdem muss die Verkehrssteuer entrichtet werden, die je nach Gemeinde variiert. Derzeit läuft für praktisch alle Gemeinden von Alicante die Verwaltung dieser Steuer über SUMA, die öffentliche Steuerverwaltung der Provinzialverwaltung von Alicante.

Sie müssen außerdem die durch die Verkehrsnormen festgelegten Matrikulationsgebühren zahlen, die ebenso je nach Fahrzeugtyp und Eigenschaften variieren. Auf alle Fälle handelt es sich dabei nicht um eine übermäßig hohe Summe, die Sie entrichten müssen, wenn Sie bei der zuständigen Zulassungsstelle die Dokumente einreichen.

Gesetzliche Bestimmungen:
Geltende Rechtsnormen:
- Spanisches Königliches Dekret 2822 vom 23. Dezember 1998, durch das die allgemeinen Fahrzeugrichtlinien genehmigt sind.
- Spanisches Königliches Dekret 2042 vom 14. Oktober 1994, durch welches der spanische TÜV (ITV - Inspección Técnica de Vehículos) geregelt wird.

Info-Telefon der allgemeinen spanischen Regierungsverwaltung AGE: 060

Link:
www.dgt.es, www.mir.es, www.aeat.es


 
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