FAHREN IN SPANIEN
Die Verkehrssicherheit und im allgemeinen alle mit Fahrzeugen, deren Nutzung und Kontrolle in Verbindung stehenden verwaltungsspezifischen Maßnahmen obliegen den unterschiedlichen Verwaltungen, d.h. den Stadtverwaltungen, der allgemeinen Staatsverwaltung und dem Straßenverkehrsamt (DGT), wobei beispielsweise die Autonomen Regionen für die technische Überwachung der Fahrzeuge zuständig sind.
Um in Spanien ein Autofahren zu können, bedarf es auf jeden Fall der entsprechenden Genehmigung der Verwaltung (Führerscheine und Fahrerlaubnisse), die den Titelinhaber befähigt, ein bestimmtes Fahrzeug zu fahren. Diese hat eine begrenzte Gültigkeit und muss nach deren Ablauf erneuert werden.
DIE BEHÖRDLICHE ZUSTIMMUNG ZUM FAHREN
In Spanien, wie auch in den restlichen Ländern, gibt es abhängig von den unterschiedlichen Fahrzeugklassen verschiedene Führerscheine (Motorräder, Kfz, LKW). Manchmal bedarf es eines ersten Führerscheines, um danach den nächsten ranghöheren Führerschein zu erlangen, zum Beispiel, um Fahrzeuge mit einer höheren Leistung oder Gewicht zu fahren. Ferner stellt das Alter eine weitere Voraussetzung für das Fahren vonbestimmten leistungskräftigeren oder komplizierteren Fahrzeugen dar.
Die in Spanien erforderlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines zweckmäßigen Führerscheins sind grundsätzlich:
- Das für den jeweiligen Führerschein oder Fahrerlaubnis erforderliche Alter erreicht zu haben
- Die theoretischen und praktischen Prüfungen zu bestehen
- Die zweckmäßigen psychotechnischen Tests zu bestehen
- Weitere komplementäre Voraussetzungen: über einen früheren Führerschein oder eine Fahrerlaubnis verfügen oder ein bestimmtes Alter zu haben
In Spanien werden Führerscheine und Fahrerlaubnisse von den regionalen und örtlichen Straßenverkehrsbehörden ausgestellt, nachdem diese festgestellt haben, dass die Antragsteller die Voraussetzungen der jeweils erforderlichen psychophysischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Verhaltensnormen erfüllen. Die wichtigsten Führerscheine sind:
AM: Mopeds, dreirädrige Kfz und vierrädrige Leicht-Kfz. Das Mindestalter für diesen Führerschein beträgt 15 Jahre. Dennoch ist es erst ab 18 Jahren erlaubt Personen zu befördern.
A1: Zweirädrige Kfz mit maximal 125 cm3 und einer Höchstleistung von 11 kW sowie dreirädrige Kfz mit einer Höchstleistung von 15 kW. Das Mindestalter für diesen Führerschein beträgt 16 Jahre.
A2: Zweirädrige Kfz mit einer Höchstleistung von 35 kW. Das Mindestalter für diesen Führerschein beträgt 18 Jahre.
A: Erlaubt das Fahren von zweirädrigen und dreirädrigen Kfz. Das Mindestalter für diesen Führerschein beträgt 20 Jahre, wobei es jedoch erst ab 21 Jahren erlaubt ist, dreirädrige Kfz mit einer höheren Leistung als 15 kW zu fahren.
B: Folgende Fahrzeuge:
- Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Beifahrer und dem Fahrer. - Diese können auch einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg ziehen.
- Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger von über 750 kg, soweit das Gesamtgewicht 4.250 kg nicht überschritten wird.
- dreirädrige und vierrädrige Motorräder. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, wobei erst ab 21 Jahren dreirädrige Kfz mit einer Leistung von über 15 kW gefahren werden dürfen.
BTP: Sonderrechtsfahrzeuge im Notdiensteinsatz, Schultransport und öffentlicher Personenverkehr, soweit diese ein Gesamtgewicht von 3500 kg und 9 Sitzplätze, einschließlich des Fahrers, nicht überschreiten. Mindestalter: 18 Jahre.
B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E: eine weitere Form von Führerscheinen für LKW in anderen Gewichtsklassen, Busse mit mehr oder weniger Fahrgästen oder für bestimmte Sonderfahrzeuge. Um solche Fahrzeuge beruflich fahren zu können, bedarf es auf jeden Fall der Erfüllung der spezifischen normgeregelten Fahrbedingung für Berufskraftfahrer.
AUSLÄNDISCHE FÜHRERSCHEINE
Neben den spanischen Führerscheinen und Fahrerlaubnissen kann in Spanien mit folgenden Führerscheinen gefahren werden:
- In der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) ausgestellte Führerscheine.
Daneben sind unter besonderen Umständen auch gültig:
- In anderen Ländern und gemäß der Genfer oder Wiener Konventionen ausgestellte Führerscheine.
- In Spanisch verfasste oder mit einer beglaubigten Übersetzung versehene Führerscheine.
- Internationale und im Ausland gemäß der Genfer oder der internationalen Pariser Konvention ausgestellte Führerscheine.
- Anerkannte Führerscheine gemäss einzelnen internatoinalen Konventionen, an denen Spanien teilnimmt, und in denen die Bedingungen aufgeführt sind.
Dabei sind die aufgelisteten Führerscheine nur innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer gültig, wenn der Titelinhaber in Spanien das erforderliche Alter für den äquivalenten Führerschein erreicht hat und wenn die Frist von maximal sechs Monaten seit dem Erhalt der Wohnerlaubnis in Spanien nicht abgelaufen ist.
Nach Ablauf der sechs Monate haben die besagten Führerscheine keine Gültigkeit mehr in Spanien. Sollten die Titelinhaber weiterhin in Spanien fahren wollen, benötigen sie den spanischen Führerschein, wofür sie die entsprechenden Prüfungen zu bestehen haben, es sei denn, es besteht ein Abkommen mit dem Land, das den Führerschein ausgestellt hat und dieser durch den Spanischen ersetzbar ist.
UMSCHREIBEN VON AUSLÄNDISCHEN FÜHRERSCHEINEN
Spanien hat Abkommen mit zahlreichen Ländern, sodass wenn gewisse Bedingungen erfüllt werden, nur einige behördliche Maßnahmen unternommen werden müssen und der ausländische Führerschein abgegeben werden muss, um den spanischen Führerschein zu erhalten.
In jedem Abkommen werden die Bedingungen für jedes Land und für jede Führerschein- oder Lizenzklasse definiert, dabei sind die grundsätzlichen Voraussetzungen ein Wohnsitz in Spanien, der Nachweis der erforderlichen psychophysischen Fähigkeiten, der ausländische Führerschein, der Nachweis im Ausland nicht des Führerscheins entzogen worden zu sein und die Abgabe von Lichtbildern.
Im Ausland erstellte Führerscheine werden unter keinen Umständen umgeschrieben, wenn der Antragsteller bereits vor der Unterzeichnung des besagten Abkommens in Spanien seinen Wohnsitz hatte.
Das Umschreiben von Führerscheinen kann gemäß der Konventionen mit folgenden Ländern vorgenommen werden:
- EU-Länder, Norwegen, Island und Liechtenstein
- Andorra, Korea, Japan und Schweiz
- Algerien, Argentinien, Bolivien, Chile, Kolumbien, Kroatien, Ecuador, Marokko, Peru, Dominikanische Republik, Paraguay, Uruguay, Venezuela, Brasilien, El Salvador, Philippinen, Guatemala, Serbien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Mazedonien.
PUNKTEFÜHRERSCHEIN
Seit 2006 gibt es in Spanien den so genannten "Punkteführerschein". Dabei hat jeder Fahrer ein Punkte-Anfangsguthaben (12 im Allgemeinen und 8 für Anfänger). Nach jedem Verstoß werden, neben der entsprechenden Geldstrafe und je nach der Schwere des Verstoßes eine Reihe von Punkten abgezogen (z.Bsp. werden für nicht angeschnallte Fahrer 3 Punkte abgezogen). Andererseits und wenn während einem längeren Zeitraum keine Punkte abgezogen wurden, steigt das Punkteguthaben bis maximal 15 Punkte.
Auf der Website des Straßenverkehrsamtes (DGT) ist eine Tabelle mit den Verstößen und dem jeweiligen Punkteabzug ersichtlich. Ferner kann auch das eigene Punkteguthaben eingesehen werden.
Der Verlust aller Punkte führt zum Verlust des Führerscheins, wobei für dessen Wiedererlangung verschiedene Kurse absolviert werden müssen. Ferner ist die Teilnahme an solchen Kursen möglich, um verlorene Punkte zurückzugewinnen, ohne abwarten zu müssen, bis alle Punkte verloren sind.
FAHRZEUGPAPIERE
Außer dem Führerschein müssen die Fahrerlaubnis des Fahrzeuges und seine technische Abnahmebescheinigung mitgeführt werden.
Die Fahrerlaubnis enthält neben der Inhaberschaft des Fahrzeuges und dessen Wohnsitz andere Informationen in Bezug auf die Identifizierung des Fahrzeuges.
Die technische Abnahmebescheinigung gibt Auskunft über die Leistung und andere Fahrzeugdaten und sie enthält ferner die Bestätigung über die regelmäßigen technischen Überprüfungen des Fahrzeugs (TÜV). In Spanien registrierte Fahrzeuge haben sich einer regelmäßigen Kontrolle zu unterwerfen, um den Allgemeinzustand und die Sicherheitselemente des Fahrzeuges zu überprüfen. Die Frequenz der Kontrollen hängt vom Alter des Fahrzeuges ab. Im Ausland registrierte Fahrzeuge können sich freiwilligen Kontrollen in Spanien unterziehen und einen entsprechenden Bericht erhalten, nicht jedoch eine technische Abnahmebescheinigung.
Neben diesen Unterlagen ist auch eine gültige, obligatorische Versicherungspolice nachzuweisen. Empfehlenswert ist ebenfalls den letzten Zahlungsnachweis, aus dem die Gültigkeit der Versicherungspolice zu entnehmen ist, mitzuführen.
Im Falle einer Übertragung eines Fahrzeuges an einen neuen Eigentümer müssen die genannten Papiere in korrekter Form vorliegen. Ferner hat das Fahrzeug auf dem Laufenden mit der jährlichen Kraftfahrzeugsteuer (IVTM) an die Stadtverwaltung zu sein und keine Geldstrafen anhängig zu haben. Diese Abwicklung erfolgt bei der provinzialen Straßenverkehrsbehörde (JPT) des Verkäufers oder des Käufers nach Zahlung der Eigentumsübertragungssteuer (ITP) an die autonome Gemeinschaft sowie einer Gebühr an die Straßenverkehrsbehörde.
Die Kraftfahrzeugsteuer (IVTM) ist eine Gemeindeabgabe, die bei der Stadtverwaltung, bei der das Fahrzeug gemeldet ist, bezahlt wird und sie hängt prinzipiell von der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs ab. In der Provinz Alicante werden diese Steuern normalerweise von der Steuerverwaltungsbehörde SUMA eingezogen.
ANMELDUNG
Für eine korrekte Identifizierung der in Spanien ständig fahrenden Fahrzeuge bedarf es eines spanischen Autokennzeichens, wobei dem Eigentümer die Pflicht obliegt, das spanische Kennzeichen zu beantragen.
Die Anmeldung bedarf neben der Zahlung der entsprechenden Gebühr und gegebenenfalls der Kraftfahrzeugzulassungsgebühr und der Kraftfahrzeugsteuer bei der Stadtverwaltung des Wohnortes den Nachweis der TÜV-Kontrolle und des entsprechenden Antrages beim Straßenverkehrsamt.
Die Nicht-Erfüllung dieser Pflicht kann zu einer Geldstrafe und zur Stilllegung des Fahrzeuges durch die polizeilichen Behörden führen.
Nach Ablauf der Nutzungsdauer des Fahrzeuges muss dieses bei der Straßenverkehrsbehörde abgemeldet werden und bei einer offiziellen Abgabestelle für dessen Entsorgung abgegeben werden. Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer Verkehrsstraße kann zu verschiedenen Strafen führen.
SANKTIONEN
Die spanischen Behörden messen der Straßenverkehrssicherheit eine große Bedeutung bei. Die Nicht-Erfüllung der Straßenverkehrsnormen kann sogar zu einer Haftstrafe führen, so beispielsweise beim Fahren mit einem hohen Alkoholgehalt im Blut oder bei Verletzungen an Dritte.
Es gibt auf jeden Fall eine Reihe von Vergehen, die von der Verwaltung mit einer Geldstrafe bestraft werden und je nach Schwere des Verstoßes mehrere tausend Euro umfassen und gegebenenfalls auch zu einem Punkteverlust führen können. In der diesbezüglichen Gesetzesgebung können die fahrlässigen Verhaltensformen und die entsprechenden Sanktionen eingesehen werden.
Bei Verstößen von Ausländern, die keinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien haben, kann es zu einer Stilllegung des Fahrzeuges durch die Behörden kommen, bis die Sanktion abgegolten ist.
Nach Erhalt einer Anzeige vonseiten der Straßenverkehrsbehörde (DGT), der autonomen Polizei oder der Gemeindepolizei, beginnt das so genannte Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beteiligte Einspruch erheben und zweckmäßige Beweise vorbringen kann. Der anschließende Beschluss kann bei der Verwaltung selbst, gegebenenfalls vor Gericht, angefochten werden. Es gibt auf jeden Fall erhebliche Vergünstigungen, wenn eine Geldstrafe freiwillig in der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist bezahlt wird. Die Nicht-Bezahlung einer Verkehrsstrafe kann zur Beschlagnahmung von Gehältern, Bankkonten, Fahrzeugen und sogar Grundvermögen mit dem entsprechenden Zinsaufschlag führen.
Information
Jefatura de Tráfico [Straßenverkehrsbehörde] Alicante
C/ Ferré Vidiella, 4 esquina S. Juan Bosco, 12 - 03071 Alicante
Telf: 965 12 54 66 / Fax: 965 92 57 59
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 16:30 Uhr Freitag von 8:30 bis 13:00 Uhr
LINKS
www.dgt.es
GESETZGEBUNG
- Königliche Verordnung 339/1990, vom 2. März, wonach die Abfassung über das Verkehrsgesetz, der Verkehr über Kraftfahrzeuge und die Verkehrssicherheit verabschiedet wird.
- Königliche Verordnung 1428/2003, vom 21. November, die die Königliche Verordnung 339/1990 vom 2. März zur Abfassung des Verkehrsgesetzes, den Verkehr über Kraftfahrzeuge und die Verkehrssicherheit ausbaut.
- Königliche Verordnung 2822/1998 vom 23. Dezember, wonach die Kraftfahrzeugverkehrsordnung verabschiedet wird.
-Königliche Verordnung 2042/1994 vom 14. Oktober, wonach die technische Überwachung geregelt wird.
-Königliche Verordnung 320/1994, vom 25. März, wonach die Abfassung über das Verkehrsgesetz, der Verkehr über Kraftfahrzeuge und die Verkehrssicherheit verabschiedet wird. |