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INHALT
Einwohnerverzeichnis
01. Einwohnerverzeichnis - was ist das und wofür ist es gut?
02. Warum sollte man sich eintragen?
03. Bürgerrechte
04. Vorraussetzungen, Unterlagen und Ablauf
05. Überprüfung des Einwohnerverzeichnisses
06. Vom Einwohnerverzeichnis ausgestellte Unterlagen
07. Einwohnerverzeichnis und Wählerliste
Wahlvorgang in Spanien
01. Gemeindewahlen
02. Wer kann bei Gemeindewahlen wählen und gewählt werden?
03. Wahlvorgang
04. Wahlkampf
05. Wie und wo wird gewählt?
06. Briefwahl
07. Wahlstimme für behinderte Menschen
08. Wie werden der Bürgermeister und die Ratsmitglieder gewählt?
09. Zugehörige Gesetzgebung
Einwohnerverzeichnis - was ist das und wofür ist es gut?
Beim Einwohnerverzeichnis handelt es sich um ein Register der Verwaltung, in das alle Nachbarn einer
Gemeinde eingetragen werden.
In dem Register werden mindestens die folgenden Angaben erfasst:
- Name und Nachnamen
- Geschlecht
- Derzeitiger Wohnort
- Staatsangehörigkeit
- Ort und Geburtsdatum
- Spanische Personalausweisnummer oder bei ausländischen Bürger ein entsprechende Ausweisdokument.
Handelt es sich in diesem Fall um europäische Bürger mit spanischem Aufenthaltsort, ist an dieser
Stelle die Nummer des Eintragungsbelegs in das spanische Ausländerzentralregister (Registro General
de Extranjeros) einzutragen. Andernfalls wird an Stelle der genannten Eintragungsbelegsnummer bei
Eintragung in das Melderegister die entsprechende Nummer des nationalen Ausweises oder des von der
zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellten, gültigen Reisepasses.
- Bescheinigung oder Schul-, Universitäts- bzw. Ausbildungszeugnis
- Sämtliche weiteren Daten, die für die Erstellung einer Wählerliste (Censo Electoral) notwendig sind,
wobei kontinuierlich die Grundrechte der Verfassung garantiert werden.
Freiwillig können ebenfalls auch folgende Angaben erfasst werden:
- Bestimmung von Personen, die jedes Gemeindemitglied vor der kommunalen Verwaltung in
Zusammenhang mit dem Einwohnerverzeichnis vertreten können.
- Telefonnummer
Alle Gemeindemitglieder sind verpflichtet, der Gemeindeverwaltung lediglich Veränderung ihrer
persönlichen Umstände mitzuteilen, falls diese eine Änderung der genannten Angaben mit sich bringt.
Die Eintragung in das Einwohnerverzeichnis gilt als Nachweis des Wohnortes sowie des gewöhnlichen Wohnsitzes
in einer Gemeinde. Allerdings ist sie weder ein Beweis für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Spanien, noch
verleiht sie dem eingetragenen Bürger Rechte, die ihm gemäß der gültigen Gesetzgebung nicht zustehen.
Durch die Anmeldung sollen die Einwohner einer Gemeinde (die Gemeindemitglieder) gezählt und identifiziert
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werden, um im Einklang mit dem jeweiligen Bevölkerungsvolumen die entsprechenden öffentlichen Leistungen
(Gesundheitszentren, Schule, öffentliche Verkehrsmittel, usw. …) zur Verfügung stellen zu können. Die spanische
Gesetzgebung verpflichtet jede Kommunalverwaltung ihren Bürgern bestimmte kommunale Leistungen zur
Verfügung zu stellen, d.h., dass je mehr Einwohner einer Gemeinde hat, mehr obligate Leistungen erbracht
werden müssen.
Somit liegt der Hauptzweck des Einwohnerverzeichnisses in seiner Nutzung als Instrument, um kommunale
Politikstrategien und Leistungen zu entwerfen und zu planen sowie die Wählerliste auszuarbeiten. Die Anzahl
der Ratsmitglieder steht ebenfalls in direkter Verbindung mit der Anzahl der in ihrem Einwohnerverzeichnis
eingetragenen Personen.
Sowohl die Erstellung wie auch die Pflege und Überprüfung des Einwohnerverzeichnisses ist Aufgabe der
Stadtverwaltung, obwohl das nationale Statistikamt ebenfalls eine bestimmte Überprüfungsbefugnis
diesbezüglich innehält. Das Einwohnerverzeichnis wird kontinuierlich aktualisiert, wobei in diesem Sinne
zu Beginn jedes Jahres eine offizielle Einwohnerzahl für jede Gemeine bestimmt wird.
Warum sollte man sich eintragen?
Jede Person, die in Spanien lebt, ist verpflichtet, sich in das Einwohnerverzeichnis der Gemeinde
einzutragen, in der die Person dauerhaft lebt.
Neben dieser gesetzlichen Verpflichtung, ist die Eintragung für den Bürgen ausgesprochen empfehlenswert
und nützlich, denn nur über ein Anmelden erhält er den Status des Gemeindemitgliedes und kann
dementsprechend die ihm dadurch zustehenden Rechte nutzen.
Diese Rechte werden im nächsten Kapitel des vorliegenden Leitfadens erläutert. Die Eintragung in das
Einwohnerverzeichnis ist ebenfalls Voraussetzung für grundlegende Leistungen wie die Schulanmeldung, soziale
Grundversorgung oder der Erhalt einer Krankenversicherungskarte (Tarjeta Sanitaria).
Auf der anderen Seite stellt ein Eintragen in einer Gemeinde der Region von Valencia ebenfalls andere
Vorteile für den Bürger da, z.B. Vorteile beim Finanzamt, aus steuerlicher Sicht bei Erbfragen oder konkrete
steuerliche Abzüge beim Erwerb einer Wohnstätte.
In diesem Sinne bestimmt das institutionelle Grundgesetz von Valencia, in Absatz 3, dass die politische Zugehörigkeit
zur Region von Valencia für alle spanischen Bürger gilt, die ihren Wohnsitz nach Verwaltungsrecht in einer Gemeinde
der Region von Valencia haben oder erhalten, wobei der genannte Absatz ebenfalls europäischen Einwohnern in
der Region von Valencia diese Rechte sowie die rechtlichen Verpflichtungen, gleich den Bürgen von Valencia, mit
den entsprechenden Ausnahmen, die in der Verfassung oder Staatsgesetzen festgelegt werden, anerkennt.
Bürgerrechte
Der Status der Zugehörigkeit verleiht dem Bürger eine Reihe von Rechten im Umgang mit seiner
Stadtverwaltung und generell in Bezug auf seine Beteiligung an sozialen und politischen Angelegenheiten.
Die wichtigsten Rechte werden nachfolgend aufgelistet:
- Der Bürger kann bei den Kommunalwahlen gemäß den Vorschriften des gültigen Wahlrechts als Wähler
teilnehmen oder selbst gewählt werden.
- Teilnahme an der kommunalen Amtsführung gemäß der gültigen Rechtssprechung, wenn eine freiwillige
Zusammenarbeit mit den Bürgern vonseiten der Regierungsorgane und der kommunalen Verwaltung
erwünscht wird.
- Entsprechende Benutzung der öffentlichen Gemeindeleistungen sowie Zugriff auf die kommunale
Versorgung gemäß den anzuwendenden Vorschriften.
- Beisteuerung von, gesetzlich vorgesehenen, wirtschaftlichen und persönlichen Leistungen zur
Durchführung der kommunalen Kompetenzen.
- Nach begründeter Antragsstellung, Recht auf Information sowie auf ein Einreichen von Anträgen an die
Gemeindeverwaltung, die in Verbindung mit Akten oder anderen Unterlagen der Gemeinde stehen.
- Antragsstellung auf Volksbefragung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
- Leistungsforderung und ggf. Einrichtung eines entsprechenden öffentlichen Dienstes, falls dieser in den
verpflichtenden Kompetenzbereich der Gemeindeverwaltung fällt.
- Ausübung einer Bürgerinitiative gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
- Alle anderen von der Gesetzgebung festgelegten Rechte und Verpflichtungen.
Im Zusammenhang mit Aktivitäten vonseiten der Stadtverwaltung, haben die Bürgen ein umfangreiches
Recht auf den Zugang von Informationen und Letzteres in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen, wie
z.B. die Genehmigung von Kostenvoranschlägen, Städteplanung, Verabschiedung von Vorschriften und
Normen im Rahmen der eigenen Gebietskörperschaft oder im Einklang mit Vereinbarungen, die von
der Stadtversammlung getroffen wurden. Diese Rechte auf Information und Teilnahme der Bürger bei
Entscheidungstreffungen und Handlungen der Stadtverwaltung können entweder von jedem Bürger individuell
in Anspruch genommen werden oder gemeinsam in Form einer entsprechenden Bürgervereinigung.
Vorraussetzungen, Unterlagen und Ablauf
Die Eintragung in das Einwohnerverzeichnis muss in der Gemeinde geschehen, in welcher der Bürger seinen
gewöhnlichen Wohnsitz hat. Falls er mehrere Wohnsitze in Spanien haben sollte, wird die Anmeldung in
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das Einwohnerverzeichnis in der Gemeinde durchgeführt, in der er die meiste Zeit des Jahres verbringt.
Das Eintragen in das Einwohnerverzeichnis ist kostenlos.
Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einer Gemeinde habe, aber nicht in das
Einwohnerverzeichnis eingetragen sind, müssen eine Einschreibung in dieses beantragen und angeben,
dass sie nicht eingetragen oder nicht wissen, ob sie im Einwohnerverzeichnis einer anderen Gemeinde
eingetragen sind. An dieser Stelle erklären sie sich damit einverstanden, dass jeder Eintrag in einem
spanischen Einwohnerverzeichnis vor dem Tag der Antragstellung auf Eintragung gelöscht wird.
Für die Eintragung muss der Antragsteller, im Original und Kopie, seinen Ausweis, Reisepass oder
Eintragungsbeleg in das Ausländerzentralregister (falls dieses vorliegen sollte), eine vorläufige
Asylbescheinigung oder ein anderes gültiges, von einer spanischen Behörde ausgestelltes
Ausweisdokument für ausländische, nicht europäische Bürger vorlegen.
Sollten keine Unterlagen vorhanden sein, die von einer spanischen Behörde ausgestellt wurden,
erlaubt das spanische Gesetz eine Eintragung in das Einwohnerverzeichnis mit einer entsprechenden
Personalausweis- oder gültigen Reisepassnummer, die von den jeweiligen Behörden des Herkunftslandes
ausgestellt wurde. Dies bedeutet, dass keine Verpflichtung besteht, sich in das Ausländerzentralregister
(Registrierungsbescheinigung als Bürger der europäischen Union) eintragen zu lassen.
Zusätzlich muss ein Nachweis für einen gewöhnlichen Wohnsitz, z.B. mit folgenden Unterlagen,
erbracht werden:
- Eigentumsurkunde der Wohnstätte
- Mietvertrag
- Schriftliche Genehmigung vonseiten des Eigentümers für die Anmeldung, zusammen mit der Kopie
seines Personalausweises, Reisepasses oder anderen persönliche Ausweisdokumente. In bestimmten
Fällen kann ein persönliches Erscheinen des Eigentümers für eine Einverständniserklärung vor dem
Verwaltungsbeamten notwendig sein.
- In einigen Stadtverwaltungen werden auch andere Unterlagen zur Bescheinigung der Inhaberschaft der
Wohnstätte akzeptiert, wie z.B. die letzten Rechnungen für die Versorgung von Wasser, Gas, Strom, usw.
Nicht unabhängige Minderjährige und behinderte volljährige Menschen haben die gleiche Zugehörigkeit
wie ihre rechtlichen Vormünder oder Vertreter, es sei denn, es liegt eine schriftliche Bevollmächtigung
vonseiten der Letzteren für einen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde vor.
Im Fall von Minderjährigen, deren Eltern getrennt leben oder geschieden sind, ist für die Eintragung in
das Einwohnerverzeichnis ebenfalls eine Einverständniserklärung von beiden Elternteilen bzw. das Original
und eine Kopie des Gerichtbescheids oder -abkommens als Nachweis für das Sorgerecht vorzulegen.
Überprüfung des Einwohnerverzeichnisses
Die Stadtverwaltungen führen die entsprechenden Vorgehensweisen und Tätigkeiten aus, um ihr Einwohnerverzeichnis
auf einem aktuellen Stand zu halten, d.h., die erfassten Angaben entsprechen der Aktualität. Änderungen in den
Angaben, die im Einwohnerverzeichnis erfasst sind, werden dem nationalen Statistikamt monatlich mitgeteilt.
Für den Fall, dass die Stadtverwaltungen diesen Überprüfungsarbeiten bezüglich der Aktualität der Daten nicht
nachkommen, kann das nationale Statistikamt die genannte Überprüfung eigens ausführen.
Das Einwohnerverzeichnis wird ebenfalls jeden Monat mit neuen Angaben vom Standesamt über Namens-, Geschlechtund
Staatsangehörigkeitsänderungen sowie mit Angaben vom Innenministerium in Bezug auf Personalausweise
oder Daueraufenthaltskarte oder vom Ministerium für Erziehung und Kultur über die Ausstellung oder Anerkennung
von Schul- und Universitätsabschlüssen aktualisiert. In diesen Fällen müssen die von den Änderungen betroffenen
Gemeindemitglieder darüber informiert werden, damit sie sich zu dem Thema äußern können.
Wechselt der Bürger seinen Wohnsitz und zieht in einer neue Gemeinde, muss er sich schriftlich in der Gemeinde,
in der er seinen neuen Wohnsitz hat, eintragen. Die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes informiert innerhalb der
ersten 10 Tage des folgenden Monats die alte Gemeinde über den Wegzug, um eine Abmeldung zu beantragen.
Anträge, die aufgrund eines Wohnsitzwechsels innerhalb derselben Gemeinde gestellt werden, führen lediglich zu
einer Änderungen der eingetragenen Angaben im Einwohnerverzeichnis, ohne dass dafür eine Ab- und nachfolgende
Anmeldung im Verzeichnis notwendig ist.
Ausländische Bürger, die nicht aus Europa stammen, müssen ihren Eintrag alle zwei Jahre erneuern, selbst wenn
es bei ihren persönlichen Angaben keinerlei Veränderung gegeben hat. Falls sie dies nicht tun, werden sie im
Einwohnerverzeichnis abgemeldet.
In Bezug auf ABMELDUNGEN im Einwohnerverzeichnis müssen folgende Fälle unterschieden werden:
Abmeldung im Sterbefall. Durch Vorlage des Familienstammbuches oder der Sterbeurkunde kann die verstorbene
Person im Einwohnerverzeichnis abgemeldet werden. Das Statistikamt (INE) leitet der Stadtverwaltung monatlich
Informationen von verstorbenen Personen weiter, die abgemeldet werden müssen.
Abmeldung bei Wohnsitzwechsel. Zu verstehen gilt hier, ein Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde
oder Land. Nach Erhalt des Anmeldenachweises in der anderen Gemeinde, Stelle oder Konsularabteilung des
Zielaufenthaltsortes, findet ohne weitere Formalitäten die Abmeldung des Antragstellers statt.
Abmeldung bei unsachgemäßer Eintragung (Doppelter Eintrag). Die Stadtverwaltung meldet doppelte
Einträge im Einwohnerverzeichnis ab und lässt nur einen von beiden stehen. Wird ein doppelter Eintrag vom
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Statistikamt oder der Stadtverwaltung bemerkt, wird in dieser Hinsicht ein Verwaltungsvorgang eingeleitet, der
an beide Wohnsitze der Einträge geschickt wird. Dem Gemeldeten wird mitgeteilt, dass die Stadtverwaltung
einen der beiden Einträge abmeldet. Antwortet der Gemeldete auf das Schreiben und gibt an, dass er
weiterhin in der Gemeinde gemeldet bleiben möchte, wird der von ihm als richtig gekennzeichneter Eintrag
beibehalten und der Andere abgemeldet.
Das Statistikamt teilt den betroffenen Stadtverwaltungen die doppelten Einträge mit, die es bei einer
Gegenüberstellung der Einwohnerverzeichnisse verschiedener Gemeinden ausfindig gemacht hat.
Abmeldung von Amts wegen bei unsachgemäßer Eintragung. Wurden durch die Stadtverwaltung von Amts
wegen bestimmte Personen angemeldet (z.B. Minderjährige oder behinderte Menschen, die von Amts wegen im
Einwohnerverzeichnis der Gemeinde, in der ihre Eltern oder Vormund leben, eingetragen sind), werden diese
ebenfalls wieder abgemeldet, sollte sich herausstellen, dass der Eintrag fehlerhaft ist.
Abmeldung von Amts wegen. Sollte die Stadtverwaltung feststellen, dass eine Person jetzt nicht mehr in
der Gemeinde wohnt, wird ein Abmeldungsprozess dieser Person eingeleitet. Dafür werden in regelmäßigen
Abständen Überprüfungen vonseiten der Stadtverwaltung durchgeführt.
Vom Einwoherverzeichnis ausgestellte Unterlagen
Die Zeugnisse, die mit Hilfe der Angaben aus dem Einwohnerverzeichnis ausgestellt werden, sind öffentliche
und beweiskräftige Urkunden, die in allen Verwaltungsvorgängen gültig sind.
Die Meldebescheinigung (Certificado de Empadronamiento) belegt den Wohnort und den gewöhnlichen
Wohnsitz. Dieses Zeugnis wird normalerweise zur Vorlage bei bestimmten Behörden für konkrete
Arbeitsvorgänge beantragt. Z.B.:
- Gerichtsbehörden (Gerichte und Gerichtshöfe)
- Militärbehörden oder ausländische Einrichtungen
- Standesamt (Eheschließungen, Staatsangehörigkeit, Namensänderungen und Adoption, usw.)
- Erbschein
- intrag von Lebensgemeinschaften
- Andere offizielle Register, Strafanstalten, Zollbehörde, Universität, Arbeitsamt (INEM)
Anders verhält es sich beim Meldeschein (Volante de Empadronamiento). Dieses Dokument ist rein
informativ und gibt Auskunft über den Wohnort und gewöhnlichen Wohnsitz.
Sowohl die Meldebescheinigung, wie auch der Meldeschein werden kostenlos ausgestellt und ihre
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Gültigkeit ist abhängig vom Vorgang, für den sie beantragt wurden, wobei beide maximal 3 Monate
nach Ausstellungsdatum gültig sind. Meldebescheinigungen und Meldescheine für nicht unabhängige
Minderjährige müssen von ihren Eltern oder rechtlichem Vormund, die im Einwohnerverzeichnis eingetragen
sind, beantragt werden.
Eine Meldebescheinigung für eine verstorbene Person kann jeder beantragen, der ein gerechtfertigtes Interesse
daran nachweisen kann: Nachkommen, Ehepartner, Vorfahren oder dafür bevollmächtigte Personen.
Einwohnerverzeichnis und Wählerliste
Das Einwohnerverzeichnis bildet die Basis zur Ausarbeitung der Wählerliste. Für die Aktualisierung der
Wählerliste schicken die Stadtverwaltungen monatlich an die entsprechende Abteilung in der staatlichen
Provinzialbehörde eine Auflistung mit den Veränderungen im Straßenverzeichnis am letzten Tag des
Vormonats, An- und Abmeldung der volljährigen Anwohner sowie Wohnsitzänderungen und andere
Änderungen der in der Wählerliste erfassten Angaben.
Für wahlberechtigte spanische Bürger bedeutet der Eintrag in das Einwohnerverzeichnis die Aufnahme
in die Wählerliste, es sei denn, ihnen wird ihr Wahlrecht aus einem bestimmten Grund entzogen. Diese
Gründe werden im entsprechenden Abschnitt des vorliegenden Leitfadens vorgestellt.
Staatsangehörige aus anderen europäischen Ländern müssen ihrem Wunsch auf ein aktives Wahlrecht in
Spanien für die Kommunalwahlen und das Europaparlament eindeutig Ausdruck verleihen und dafür die örtliche
Behörde oder Wahlbezirk des Mitgliedstaates angeben, in dessen Wählerliste sie zuletzt eingetragen waren.
Diese Aussage muss in der Stadtverwaltung der Gemeinde des Wohnsitzes mit Ausfüllung des Formulars
CERE.DFA-1 gemacht werden. Die Erklärung muss nur ein einziges Mal abgegeben werden und wird nicht
für jeden Wahlprozess neu erstellt. Zusammenfassend bedeutet dies, dass europäische Bürger, die im
Vorfeld eine Erklärung über ihre Wahlbeteiligung an den Kommunalwahlen in Spanien abgegeben haben,
bleiben so lange in der Wählerliste eingetragen, bis sie das Gegenteil beantragen.
Alle anderen Bürger mit Wahlrecht in den Kommunalwahlen, können ebenfalls ihre Eintragung in die
Wählerliste beantragen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Inhaber einer Daueraufenthaltskarte
- Personen, die in Spanien gesetzgemäß und ununterbrochen länger als die Mindestaufenthaltszeit, die
für jedes Land festgelegt wird, gelebt haben.
- Personen, die in das Einwohnerverzeichnis der Gemeine ihres gewöhnlichen Wohnsitzes eingetragen sind.
Die Erklärung bezüglich einer Ausübung des Wahlrechtes muss in diesen Fällen für jeden Wahlprozess neu
abgegeben werden.
Gemeindewahlen (Elecciones locales)
Die spanische Verfassung bestimmt in ihren Paragraphen 23 und 13.2, die Grundvoraussetzungen für das
Wahlrecht, unter dem man ein Recht auf die Abgabe einer Wahlstimme (aktives Wahlrecht) und ein Recht
auf eine Wahlkandidatur (passives Wahlrecht) versteht. Für die Kommunalwahlen wird speziell bestimmt,
dass an ihnen ebenfalls Bürger mit einer anderen Staatsangehörigkeit teilnehmen können.
Bei den Kommunalwahlen handelt es sich um einen Wahlvorgang, über den die Mitglieder der eigenen
Gebietskörperschaften, Stadtverwaltungen und Provinzparlamente gewählt werden. Die Wahlen werden
von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern einer Ortschaft mit Hilfe einer universellen, freien,
gleichberechtigten, direkten und geheimen Wahlstimme durchgeführt.
Diese Wahlen richten sich nach dem Organgesetz 5/1985, vom 19. Juni, zum allgemeinen Wahlvorgang.
Konkret werden in Absatz III die jeweiligen Gegebenheiten von Wahlvorgängen festgelegt.
Wer kann bei Gemeindewahlen wählen und gewählt werden?
In den Gemeindewahlen können folgende Personen wählen:
Alle spanischen Bürger, die volljährig sind, vollständige Rechtsfähigkeit haben und in der Wählerliste eingetragen
sind. Letzteres unabhängig davon, ob sie in Spanien oder im Ausland leben. Diejenigen, die im Ausland leben,
wählen bei den entsprechenden Wahlen ihrer Gemeinde, in der sie ihren letzten Wohnsitz in Spanien hatten.
Bürger aus europäischen Mitgliedsstaaten, die in Spanien leben: Die spanische Gesetzgebung, in
Anwendung der europäischen Richtlinie (94/80/EG, vom 19. Dezember 1994), verlangt die Erfüllung der
folgenden Voraussetzungen:
- Die Person muss in der Gemeinde, in der das Wahlrecht ausgeübt werden soll, gemeldet sein
- Die Person muss in die Wählerliste für ausländische Bürger eingetragen sein. (CERE).
- Die Person muss eine Erklärung abgeben, dass sie in den Kommunalwahlen wählen möchte. Die
Absichtserklärung muss mit Hilfe des dazu bestimmten Formulars “CERE.DFA” abgegeben werden.
Das Formular ist in der jeweils zuständigen Stadtverwaltung erhältlich. Die Erklärung bleibt so lange
bestehen, wie der Bürger weiterhin in Spanien lebt und muss deswegen nicht für jeden Wahlvorgang
erneut beantragt werden
- Die Person muss am Wahltag volljährig und rechtsfähig sein.
Bürger mit norwegischer Staatsangehörigkeit, müssen die gleichen Voraussetzungen wie europäische
Bürger erfüllen. Ebenso müssen sie gesetzmäßig und kontinuierlich länger als drei Jahre in Spanien gelebt
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haben (Verhandlungen zwischen Spanien und Norwegen, in Madrid am 6. Februar 1990 und Anhang Amsblatt
[BOE] Nr. 153, vom 27. Juni 1991)
Nicht europäische Bürger
Sowohl die Verfassung, wie auch das spanische Wahlgesetz ermöglichen, beruhend auf einem
Gegenseitigkeitsvertrag, Staatsangehörigen aus Ländern, die nicht Mitglied in der europäischen Union
sind oder zum europäischen Wirtschaftsraum gehören, an Kommunalwahlen teilzunehmen, wenn diese
Teilnahme durch ein internationales Abkommen oder Gesetz möglich ist.
Bis Mai 2010 wurden die folgenden Abkommen über eine Teilnahme in Kommunalwahlen von Bürgern aus
einem der Länder, die wohnhaft im Territorium des jeweils anderen Landes sind, unterzeichnet:
- Notenwechsel vom 6. Februar 2009, für ein Abkommen zwischen dem spanischen Königreich und der
Republik von Peru. (BOE Nr. 122 vom 19. Mai 2010).
- Notenwechsel vom 12. Mai 2009, für ein Abkommen zwischen dem spanischen Königreich und der
Republik von Chile (BOE Nr. 35 vom 9. Februar 2010).
- Notenwechsel vom 5. Februar 2009, für ein Abkommen zwischen dem spanischen Königreich und der
Republik von Kolumbien. (BOE Nr. 18 vom 21. Januar 2010).
- Notenwechsel vom 25. Februar 2009, für ein Abkommen zwischen dem spanischen Königreich und der
Republik von Ecuador. (BOE Nr. 4 vom 5. Januar 2010).
- Abkommen zwischen dem spanischen Königreich und Neuseeland, unterzeichnet in Wellington am 23.
Juni 2009 (BOE Nr.5 vom 6. Januar 2010).
Weiterhin gibt es andere Abkommen und Verträge, die mit anderen Ländern wie Argentinien, Bolivien,
Burkina Faso, Kap Verde, Südkorea, Island, Paraguay, Trinidad und Tobago, die für ihre Gültigkeit noch
vom Parlament verabschiedet werden müssen. Weiterhin sind noch andere Verhandlungen mit weiteren
Ländern offen, die neue Verträge bedeuten könnten und somit den Staatsangehörigen dieser Länder die
Möglichkeit bieten, in den spanischen Kommunalwahlen zu wählen.
Um die Voraussetzungen zu analysieren, die von den Staatsangehörigen dieser Länder erfüllt werden
müssen, muss auf die jeweiligen Abkommen zurückgegriffen werden. In den bereits unterzeichneten
Verträgen wird bis zum heutigen Tage Folgendes verlangt:
a) Die Person muss eine entsprechend gültige Aufenthaltsgenehmigung in Spanien haben
b) Die Person muss in Spanien gesetzmäßig und kontinuierlich mindestens fünf Jahre vor Antragsstellung
zur Eintragung in die Wählerliste gelebt haben.
c) Das Wahlrecht muss in der Gemeinde des gewöhnlichen Wohnsitzes ausgeübt werden. Die Person muss
im Einwohnerverzeichnis eingetragen sein.
Die Eintragung in die Wählerliste für ausländische Bürger in Spanien ist Pflicht. Diese Einschreibung muss
beantragt werden und findet in dem jeweils dafür vorgesehenen Zeitraum für jeden Wahlvorgang statt.
In Zusammenhang mit dem passiven Wahlrecht in Gemeindewahlen, d.h. das Recht als Kandidat in den Wahlen
aufzutreten, verlangt das Wahlrecht für spanische Bürger die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen:
a) Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung müssen erfüllt sein.
b) Die Person darf zu keiner Strafe verurteilt sein, die ihr dieses Recht entzieht. Letzteres kommt bei Rechtsverstößen
vor, die besonders schwerwiegend bei Ausübung eines öffentlichen Amtes gewertet werden (Amtsmissbrauch,
Bestechung, Lobbyismus, Terrorismus, Anschläge gegen staatliche Einrichtungen, usw.). Es ist allerdings
notwendig, dass im Gerichtsurteil ein Verbot der Ausübung dieses Rechtes ausdrücklich erwähnt wird.
c) Die Person darf keinen der Gründe für eine Nichtwählbarkeit erfüllen, die vom Gesetz festgelegt werden
und die sich vor allen Dingen auf jene Bürger beziehen, die einen öffentlichen Dienst ausüben, mit dem
sie einen normalen Ablauf des Wahlvorganges in Gefahr bringen könnten, wie z.B. die Zugehörigkeit
zur Judikatur oder der Wehrmacht. Bei Kommunalwahlen werden zusätzlich noch weitere Gründe
bestimmt, die einen Interessenkonflikt verhindern sollen. Aus diesem Grund kann z.B. das aktive
Personal der Stadtverwaltung nicht kandidieren (wer gewählt werden möchte, muss eine Einstellung des
Arbeitsverhältnisses beantragen), ebenso wenig Vertragsparteien der Stadtverwaltung oder Anwälte,
die einen Prozess gegen die Stadtverwaltung führen.
Der Bürger muss nicht im Einwohnerverzeichnis der Gemeinde, für die er kandidiert, eingetragen sein.
Von europäischen Bürgern wird außerdem verlangt, dass ihnen ihr passives Wahlrecht in ihrem Herkunftsland
nicht entzogen wurde. Für den Fall, dass ein Europäer kandidieren möchte, muss neben den Unterlagen, die
nachweisen, dass er die Forderungen für spanische Bürger erfüllt, eine formelle Erklärung mit den folgenden
Angaben abgeben werden: a) seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz in Spanien, b) dass ihm sein
passives Wahlrecht im Herkunftsland nicht entzogen wurde und c) sein Wohnsitz im europäischen Herkunftsland.
Zusammen mit dieser Erklärung muss eine einfache Kopie eines offiziell gültigen Ausweisdokumentes eingereicht
werden. Die Wahlversammlung kann vom Herkunftsland die entsprechenden Verwaltungsunterlagen beantragen,
die nachweisen, dass der europäische Bürger in seinem Land weiterhin ein passives Wahlrecht besitzt.
Auf der anderen Seite bedeutet dies, dass nicht europäischen Bürgern, eingeschlossen sind hier auch norwegische
Staatsangehörige, ein passives Wahlrecht nicht anerkannt wird und sie somit nicht kandidieren können.
Politischen Parteien sollen gemäß der spanischen Verfassung Ausdruck politischer Vielfalt, ein Beitrag zur Bildung
und Ausdruck der Wünsche der Bevölkerung sein und ein Instrument zur Teilnahme an der Politik darstellen.Die Regulierung politischer Parteien ist größtenteils im Organgesetz 6/2002 vom 27. Juni festgehalten. Mit
diesem Gesetz wird die freie Gründung von politischen Parteien von spanischen Bürgern erläutert, ohne
dass an dieser Stelle auf die Gründung durch europäische Bürger eingegangen wird.
Das Gesetz bestimmt, dass eine Zugehörigkeit (Beitritt in eine politische Partei) zu einer politischen Partei
ungebunden und freiwillig erfolgen muss. In keinem Fall darf ein Beitrittszwang bestehen, wobei hier kein
Unterschied zwischen Nationalitäten gemacht wird.
In Bezug auf die interne Organisation einer politischen Partei, bestimmt das Gesetz, dass ihre Amtsausführung
das Demokratieprinzip sowie die Legalität respektieren muss.
Die Finanzierung politischer Parteien wird in einer speziellen Richtlinie reguliert. Im Organgesetz 3/1987
vom 2. Juli zur Finanzierung von politischen Parteien werden die öffentlichen und privaten Quellen zur
Finanzierung aufgeführt, auf die eine politische Partei zurückgreifen kann.
Die politischen Parteien können individuell kandidieren oder als Zusammenschluss von mehreren Parteien
(Vereinigungen von zwei oder mehr Parteien für einen konkreten Wahlvorgang).
Ohne dafür eine politische Partei gründen zu müssen, können die Bürgen mit Hilfe Wählervereinigungen
als Kandidat bei Wahlen auftreten. Wählervereinigungen sind politische Vereinigungen, die mit einer vom
Gesetz festgelegten Unterschriftenanzahl gegründet werden und deren ausdrückliches Ziel es ist, an einem
konkreten Wahlvorgang unter bestimmten Umständen teilzunehmen.
Der Wahlvorgang
Der Wahlvorgang beginnt mit einem Wahlaufruf. Dieser Aufruf gilt für alle Stadtverwaltungen in Spanien und wird
mit Hilfe eines königlichen Erlasses des Ministerrates verabschiedet und anschließend im Amtsblatt veröffentlicht.
Die so genannte Wahlverwaltung bei Kommunalwahlen befindet sich in den zentralen, provinzialen und regionalen
Wahlvorständen und ihre Aufgabe ist es, einen transparenten und objektiven Wahlvorgang zu garantieren.
Die Stadtverwaltungen sind verpflichtet, in den Tagen nach dem Aufruf einen Informationsservice bezüglich der
Wahllisten einzurichten.
Eine Abfrage der Wahllisten kann mit elektronischen Hilfsmitteln (wenn die Stadtverwaltung über diese verfügt)
nach einer Identifikation des Interessenten erfolgen oder durch einen öffentlichen Aushang der Wahllisten.
Falls der Bürger eine Reklamation bezüglich der Wählerliste einreichen möchte, weil er vielleicht nicht auf der
Wählerliste steht oder seine Angaben falsch sind, muss er sich an die Provinzverwaltung des Wahlamtes oder an
die Stadtverwaltungen wenden, die dann diese an die Provinzverwaltung weiterleitet.
In eingereichten Reklamationen müssen innerhalb von drei Tagen bearbeitet werden. Änderungen müssen
öffentlich bekannt gegeben und dem Antragsteller sowie den Stadtverwaltungen mitgeteilt werden. Gegen
diese Entscheidung kann gerichtlich vorgegangen werden.
Vor dem neunten Tag des Wahlaufrufes müssen die politischen Parteien, Föderationen und Koalitionen, die an
den Wahlen teilnehmen möchten, schriftlich einen Vertreter vor den Wahlversammlungen bestimmen.
Zwischen dem 15. und 20. Tag nach dem Aufruf stellen die politischen Formationen (politische Parteien, Koalitionen
und Wählervereinigungen) ihre Kandidaten vor. Eine Kandidatur besteht aus einer Liste von Personen, die die
politischen Formationen vertreten, um Ratsmitglieder zu werden. In diesen Listen wird die gleiche Personenanzahl
wie Ratsmitgliederanzahl der Stadtverwaltung aufgeführt (die Anzahl der Ratsmitglieder wird durch die im
Einwohnerverzeichnis eingetragene Bevölkerung in jeder Gemeinde bestimmt). Es können ebenfalls Ersatzkandidaten
aufgelistet werden. In den Listen muss die gleiche Anzahl von Männern und Frauen eingetragen werden, es sei denn,
es handelt sich um eine Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern. Die Kandidaten erscheinen der Rangordnung
entsprechend auf der genannten Liste. D.h., dass an erster Stelle (am Anfang der Liste) der Kandidat für das
Bürgermeisteramt der politischen Formation steht. Der Rest sind die Ratsmitglieder in der jeweiligen Listenreihenfolge.
Neben dem Namen der Kandidaten kann abgegeben werden, ob diese unabhängige Kandidaten sind.
Die Listen werden im Amtsblatt der Provinz veröffentlicht sowie der Zeitraum, in dem gegen diese Kandidaturen
Einspruch erhoben und diesbezüglich eine Fehlerbehebung durchgeführt werden kann. Am 27. Tag nach dem
Wahlaufruf werden die Kandidaturen bekannt gegeben, die alle Voraussetzungen erfüllen und somit letztendlich
an den Wahlen teilnehmen.
Der Wahlkampf
Unter Wahlkampf versteht man eine Reihe von verschiedenen Veranstaltungen, auf denen die politischen
Formationen ihre Mitglieder aus der Wählerliste, ihr Wahlprogramm und ihre Kandidaten vorstellen.
Am 38. Tag nach dem Wahlaufruf beginnt der Wahlkampf, der insgesamt 15 Tage andauert. Der Wahlkampf
endet in allen Fällen um 24 Uhr am Vortag des Wahltages. Ab diesem Zeitpunkt darf keine Wahlpropaganda
mehr ausgegeben werden und auch keine andere Wahlkampfveranstaltung durchgeführt werden. Dieser Tag
bzw. Zeitspanne soll für eine Besinnung vor der Wahl genutzt werden.
Die öffentlichen Wahlkampfveranstaltungen, die von den politischen Formationen durchgeführt werden, richten sich
nach der aktuell gültigen Rechtssprechung in Bezug auf Versammlungen, verankert in der spanischen Verfassung.
Die Stadtverwaltungen müssen offizielle Lokale und öffentliche Orte kostenlos zur Verfügung stellen, damit die
politischen Formationen ihre Wahlkampfveranstaltungen durchführen können.
Im Gegenzug können die öffentlichen Einrichtungen diese Zeit für institutionelle Werbekampagnen nutzen, um die Bürger u.a. über das Wahldatum, den Wahlvorgang und die Briefwahl zu informieren, ohne dabei die
Ausrichtung der Wahlstimme der Bürger zu beeinflussen.
Die institutionellen Werbekampagnen werden in kostenlosen Sendungen öffentlicher Presseeinrichtungen in
den von den Wahlen betroffenen Gebieten durchgeführt.
Das Gesetz erfasst konkrete Verbote für bestimmte Personen in Bezug auf die Verteilung von Propaganda oder
andere Wahlkampfaktivitäten in Verbindung mit einer einzelnen politischen Formation (aktive Mitglieder der
Wehrmacht, Polizei oder Richter).
Wie und wo wird gewählt?
Generell ist die Wahlstimme universell, frei, gleichberechtigt, direkt und geheim. Die Wahlstimme in
Spanien ist nicht Pflicht, d.h. es gibt keinerlei Strafe für Personen, die nicht wählen, obwohl sie vielleicht
im Vorfeld kundgetan haben, dass sie dies tun würden.
Die Abgabe der Wahlstimme findet in einem Wahllokal (Colegio electoral) statt, welches wiederum in
Abteilungen (Sección) und Tische (Mesas) aufgeteilt ist.
Am Wahltag müssen die Wähler zwischen 9 und 20 Uhr im Wahllokal, Tisch und Abteilung erscheinen, die
ihnen zugeteilt wurden und die auf ihrem Wahlschein (Tarjeta Censal) aufgeführt sind.
Der Wahlschein ist ein Dokument, auf dem die aktuellen Angaben
der Wählerliste aufgeführt sind sowie die Kennzeichnung für
Tisch und Abteilung, die dem Wähler zugeteilt wurden. Es
muss hervorgehoben werden, dass der Wahlschein nicht zur
Identifizierung des Wählers benutzt werden kann, aus diesem
Grund müssen gemäß dem Wahlgesetz eines der folgenden
Ausweisdokumente, immer das Original, vorgelegt werden:
- Ausweis.
- Reisepass (mit Lichtbild).
- Führerschein (mit Lichtbild).
In den Wahllokalen liegen die Wahlzettel (Papeletas) mit
allen Kandidaturen sowie Umschläge aus. Ebenfalls stehen
Wahlkabinen bereit, um eine geheime Wahl zu garantieren.
Die Wähler erscheinen nacheinander mit ihren Wahlzetteln
im Umschlag am Wahltisch und geben dem Vorsitzenden des Tisches ihren Namen und Nachnamen an, wobei zur Identifizierung eine der eben genannten Unterlagen
vorgelegt werden muss.
Jeder Wähler, der in der Wählerliste eingetragen ist, kann über eine Auslosung ausgewählt werden, Helfer
am Wahltisch zu sein. In diesem Fall wird er von der Verwaltung entsprechend informiert. Die Teilnahme
als Helfer am Wahltisch ist Pflicht und eine nicht gerechtfertigte Nichterfüllung führt zu einer Sanktion.
Bürger mit einer anderen Staatsangehörigkeit müssen im Sekretariat der Stadtverwaltung angeben, ob
sie über ausreichende Spanischkenntnisse verfügen und können ggf. durch eine andere Person ersetzt
werden.
Die Briefwahl
Für den Fall, dass der Wähler am Wahltag sich nicht in der Ortschaft, in der er wählen müsste, aufhalten sollte
oder nicht im Wahllokal erscheinen kann (Arbeit, Krankheit, usw.), kann er auf die Briefwahl zurückgreifen.
Dafür muss er bei der Provinzverwaltung der Wählerliste einen Antrag stellen. Das dafür benötigte Formular
wird ihm in jedem Postamt zur Verfügung gestellt.
Der Antrag kann in einem Zeitraum vom ersten Tag des
Wahlaufrufes bis zum zehnten Tag vor der Wahl gestellt
werden.
Nachdem die Identität des Wählers nachgewiesen wurde,
wird dieser derartig in die Wählerliste eingetragen, dass
dieser Wähler nicht mehr persönlich zur Wahl erscheinen
muss.
Nachdem dieser Vermerk eingetragen wurde, schickt
die zuständige Abteilung der Wählerliste dem Wähler per
Einschreiben eine Anleitung, die Wahlzettel und Umschläge,
eine Eintragungsnachweis in die Wählerliste sowie einen
Umschlag mit der Anschrift des Tisches, an die der Wähler
seine Wahlstimme schicken muss.
Nachdem der Wähler die gewünschten Wahlzettel ausgewählt
hat, steckt der diese in den Umschlag der Briefwahl und
verschließt diesen. Sollten mehrere Wahlvorgänge auf einmal
durchgeführt werden (Gemeindewahlen und die Wahlen für
das europäische Parlament, z.B.) muss auf gleiche Weise für
jeden einzelnen Wahlvorgang vorgegangen werden.
Anschließend steckt der Wähler den Wahlumschlag oder -umschläge der entsprechenden Wahl in den
Umschlag mit der Anschrift des Mesa und verschickt diesen per Einschreiben bis zum dritten Tag vor den
Wahlen. Der Umschlag muss nicht frankiert werden.
Wahlstimme für behinderte Menschen
Die spanische Gesetzgebung verlangt, dass die Wahllokale ebenfalls für Menschen mit eingeschränkter
Beweglichkeit zugängig sind. In Krankheitsfällen oder Unfähigkeit persönlich in einem Postamt zu erscheinen
und einen Antrag auf Briefwahl zu stellen, kann der Wähler wie folgt vorgehen:
Der Antrag auf die Eintragung in die Wählerliste kann durch eine dafür notariell oder konsularisch
bevollmächtige Person gestellt werden. Dafür wird ein Dokument benötigt, das individuell für jeden
Wähler ausgestellt wird. Es können nicht mehrere Wähler aufgeführt werden und dieselbe Person kann
nicht in Vertretung von mehr als einem Wähler auftreten. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die
Anfahrt des Notars bis zum Wohnsitz des kranken oder verhinderten Wählers, um diesem eine notarielle
Vollmacht auszustellen, für den Wähler kostenlos ist.
In Fall von Personen mit eingeschränkter oder fehlender Sehkraft, bestimmt Paragraph 87.1
des Organgesetzes 5/1985 vom 19. Juni zum allgemeinen Wahlvorgang, dass diese von einer
Vertrauensperson begleitet werden können. Außerdem können sie auf Wunsch ihre Wahlstimme
gemäß dem königlichen Erlass 1612/2007 vom 7. Dezember mit Unterlagen in Brailleschrift abgeben.
Die Unterlagen erhalten die Wähler, die diese im Vorfeld beantragt haben, am Mesa und sie können
somit ihre Wahl unabhängig treffen.
Diesen Vorgang können Personen mit eingeschränkter Sehkraft nutzen, welche die Brailleschrift kennen und
eine körperliche Behinderung gleich oder höher als 33% aufweisen oder Mitglieder der ONCE (Spanischer
Blinden- und Sehbehindertenverband) sind.
Die Nutzung dieses Vorganges ist freiwillig, d.h., dass jene Personen, die dies wünschen weiterhin von
einer Vertrauensperson begleitet werden können, gemäß Paragraph 87.1 des Organgesetzes 5/1985 vom
19. Juni zum allgemeinen Wahlvorgang.
Wie werden der Bürgermeister und die Ratsmitglieder gewählt?
Die spanische Verfassung sieht vor, dass die Regierung und die Verwaltung der Gemeinden zur entsprechenden
Stadtverwaltung mit ihren Bürgermeistern und Ratsmitgliedern gehören. Ebenfalls bestimmt sie, dass die
Ratsmitglieder von den Gemeindemitgliedern mit einer universellen, gleichberechtigten, freien, direkten
und geheimen Wahlstimme gemäß der Gesetzgebung gewählt werden, während die Bürgermeister von den
Ratsmitgliedern oder Gemeindemitgliedern zu wählen sind.
Gemäß der spanischen Gesetzgebung stellt jeder Gemeinde einen Wahlbezirk für die Gemeindewahlen dar.
Jede Ortschaft muss eine Anzahl an Ratsmitgliedern wählen, die jeweils abhängig von der Bevölkerung ist.
Letzteres findet gemäß Paragraph 179 des spanischen Wahlgesetzes LOREG statt.
In Spanien, unter Ausnahme aller Ortschaften, die einen offenen Gemeinderat haben, da sie weniger als 100
Einwohner haben, können die Bürgermeister nicht direkt von den Wählern gewählt werden. Mit der Wahlstimme
können lediglich die Ratsmitglieder bestimmt werden, die später dann unter den “ersten Plätzen der Liste”
einen Bürgermeister auswählen.
Bei der Wahl der Ratsmitglieder wird, nachdem bestimmt wurde, wie viele Stimmen jede politische Formation
erhalten hat, jeder politischen Formation eine Anzahl von Ratsmitgliedern zugeteilt. Das hierfür benutzte
System heißt “Sistema D’Hondt”.
Kandidaturen, die weniger als 5% aller gültigen Wahlstimmen in der Gemeinde erhalten haben, werden
nicht berücksichtigt.
Auf diese Weise werden die Ratsmitglieder gewählt, welche die so genannten kommunalen Körperschaften
bilden, die in der Gründungssitzung den Bürgermeister wählt. Dafür wird wie nachfolgend beschrieben
vorgegangen:
a) Kandidaten können Ratsmitglieder sein, die an erster Stelle der Kandidaturlisten stehen, die eine
Vertretung in der Körperschaft haben.
b) Sollte einer von ihnen die absolute Mehrheit der Ratsmitglieder erhalten, wird er zum Bürgermeister
ernannt.
c) Sollte keiner von ihnen die absolute Mehrheit erhalten, wird das Ratsmitglied zum Bürgermeister
ernannte, das an der ersten Stelle der Liste steht, welche die meisten Stimmen der Gemeinde erhalten
hat. Bei Gleichstand findet eine Auslosung statt.
Nachdem die Stadtverwaltung festgelegt wurde, werden die jeweiligen Provinzverwaltungen gegründet.
Dafür werden die Abgeordneten des Provinzparlaments ernannt, die wiederum den Präsidenten der
Provinzverwaltung bestimmen.
Die Anzahl der ergibt sich je nach der Einwohneranzahl in jeder Provinz und ist gemäß der entsprechenden
gesetzlichen Einteilung festgelegt.
Die Provinzparlamente sind Organe, die indirekt gewählt werden, denn ihre Zusammensetzung ist
nicht von einem speziellen Wahlvorgang für Parlamente anhängig, sondern von den Ratsmitgliedern,
die jeweils mit einer politischen Formation in jeder Provinz zählen. Alle Personen, die durch ihre
politischen Formationen als Abgeordnete eines Provinzparlaments bestimmt werden sollen, müssen im
Vorfeld in einer Gemeinde der Provinz zum Ratsmitglied gewählt worden sein.
Zugehörige Gesetzgebung
Zugehörige Gesetzgebung Einwohnerverzeichnis:
- Gesetz 7/1985 vom 2. April, Gemeindeordnung
- Königlicher Erlass 1690/1986 vom 11. Juli, Ordnung für Bevölkerung und lokale Abgrenzung.
- Königlicher Erlass 2568/1986 vom 28. November, Verabschiedung der Ordnung für Organisation,
Arbeitsweise und rechtliche Amtsführung lokaler Einrichtungen.
- Befehl vom 11. Juli 1997 bezüglich elektronischer Kommunikation zwischen öffentlichen Verwaltungen
mit Informationen über und aus dem Einwohnerverzeichnis.
Zugehörige Gesetzgebung: Kommunalwahlen und Wahlvorgang
- Spanische Verfassung: Paragraphen 13.2, 23, 140.1 und 141
- Organgesetz 5/1985 vom 19. Juni, allgemeines Wahlgesetz.
- Organgesetz 3/1987 vom 2. Juli über Finanzierung von politischen Parteien
- Organgesetz 2/1988 vom 3. Mai, Ordnung zur Regulierung von Wählerwerbung in privaten
Fernsehsendern
- Organgesetz 10/1991 vom 8. April über Wählerwerbung in kommunalen Radiosendern
- Organgesetz 14/1995 vom 22. Dezember über Wählerwerbung in lokalen Fernsehsendern
- Organgesetz 4/2000 vom 11. Januar über Rechte und Freiheiten der Ausländer in Spanien und ihre
soziale Integration: Paragraph 6
- Organgesetz 6/2002 vom 27. Juni über politische Parteien
- Gesetz 7/1985 vom 2. April, Gemeindeordnung
Links
Nationales Statistikinstitut. http://www.ine.es/
Innenministerium. http://www.mir.es/
Zentraler Wahlvorstand.. http://www.juntaelectoralcentral.es/
Spanische Föderation der Gemeinden und Provinzen. http://www.femp.es/
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