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INHALT

Einwohnerverzeichnis

01. Einwohnerverzeichnis - was ist das und wofür ist es gut?
02. Warum sollte man sich eintragen?
03. Bürgerrechte
04. Vorraussetzungen, Unterlagen und Ablauf
05. Überprüfung des Einwohnerverzeichnisses
06. Vom Einwohnerverzeichnis ausgestellte Unterlagen
07. Einwohnerverzeichnis und Wählerliste

Wahlvorgang in Spanien

01. Gemeindewahlen
02. Wer kann bei Gemeindewahlen wählen und gewählt werden?
03. Wahlvorgang
04. Wahlkampf
05. Wie und wo wird gewählt?
06. Briefwahl
07. Wahlstimme für behinderte Menschen
08. Wie werden der Bürgermeister und die Ratsmitglieder gewählt?
09. Zugehörige Gesetzgebung


Einwohnerverzeichnis - was ist das und wofür ist es gut?

Beim Einwohnerverzeichnis handelt es sich um ein Register der Verwaltung, in das alle Nachbarn einer Gemeinde eingetragen werden.

In dem Register werden mindestens die folgenden Angaben erfasst:
  • Name und Nachnamen
  • Geschlecht
  • Derzeitiger Wohnort
  • Staatsangehörigkeit
  • Ort und Geburtsdatum
  • Spanische Personalausweisnummer oder bei ausländischen Bürger ein entsprechende Ausweisdokument. Handelt es sich in diesem Fall um europäische Bürger mit spanischem Aufenthaltsort, ist an dieser Stelle die Nummer des Eintragungsbelegs in das spanische Ausländerzentralregister (Registro General de Extranjeros) einzutragen. Andernfalls wird an Stelle der genannten Eintragungsbelegsnummer bei Eintragung in das Melderegister die entsprechende Nummer des nationalen Ausweises oder des von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellten, gültigen Reisepasses.
  • Bescheinigung oder Schul-, Universitäts- bzw. Ausbildungszeugnis
  • Sämtliche weiteren Daten, die für die Erstellung einer Wählerliste (Censo Electoral) notwendig sind, wobei kontinuierlich die Grundrechte der Verfassung garantiert werden.

Freiwillig können ebenfalls auch folgende Angaben erfasst werden:
  • Bestimmung von Personen, die jedes Gemeindemitglied vor der kommunalen Verwaltung in Zusammenhang mit dem Einwohnerverzeichnis vertreten können.
  • Telefonnummer

Alle Gemeindemitglieder sind verpflichtet, der Gemeindeverwaltung lediglich Veränderung ihrer persönlichen Umstände mitzuteilen, falls diese eine Änderung der genannten Angaben mit sich bringt.

Die Eintragung in das Einwohnerverzeichnis gilt als Nachweis des Wohnortes sowie des gewöhnlichen Wohnsitzes in einer Gemeinde. Allerdings ist sie weder ein Beweis für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Spanien, noch verleiht sie dem eingetragenen Bürger Rechte, die ihm gemäß der gültigen Gesetzgebung nicht zustehen.

Durch die Anmeldung sollen die Einwohner einer Gemeinde (die Gemeindemitglieder) gezählt und identifiziert 4 werden, um im Einklang mit dem jeweiligen Bevölkerungsvolumen die entsprechenden öffentlichen Leistungen (Gesundheitszentren, Schule, öffentliche Verkehrsmittel, usw. …) zur Verfügung stellen zu können. Die spanische Gesetzgebung verpflichtet jede Kommunalverwaltung ihren Bürgern bestimmte kommunale Leistungen zur Verfügung zu stellen, d.h., dass je mehr Einwohner einer Gemeinde hat, mehr obligate Leistungen erbracht werden müssen.

Somit liegt der Hauptzweck des Einwohnerverzeichnisses in seiner Nutzung als Instrument, um kommunale Politikstrategien und Leistungen zu entwerfen und zu planen sowie die Wählerliste auszuarbeiten. Die Anzahl der Ratsmitglieder steht ebenfalls in direkter Verbindung mit der Anzahl der in ihrem Einwohnerverzeichnis eingetragenen Personen.

Sowohl die Erstellung wie auch die Pflege und Überprüfung des Einwohnerverzeichnisses ist Aufgabe der Stadtverwaltung, obwohl das nationale Statistikamt ebenfalls eine bestimmte Überprüfungsbefugnis diesbezüglich innehält. Das Einwohnerverzeichnis wird kontinuierlich aktualisiert, wobei in diesem Sinne zu Beginn jedes Jahres eine offizielle Einwohnerzahl für jede Gemeine bestimmt wird.

Warum sollte man sich eintragen?

Jede Person, die in Spanien lebt, ist verpflichtet, sich in das Einwohnerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der die Person dauerhaft lebt.

Neben dieser gesetzlichen Verpflichtung, ist die Eintragung für den Bürgen ausgesprochen empfehlenswert und nützlich, denn nur über ein Anmelden erhält er den Status des Gemeindemitgliedes und kann dementsprechend die ihm dadurch zustehenden Rechte nutzen.

Diese Rechte werden im nächsten Kapitel des vorliegenden Leitfadens erläutert. Die Eintragung in das Einwohnerverzeichnis ist ebenfalls Voraussetzung für grundlegende Leistungen wie die Schulanmeldung, soziale Grundversorgung oder der Erhalt einer Krankenversicherungskarte (Tarjeta Sanitaria).

Auf der anderen Seite stellt ein Eintragen in einer Gemeinde der Region von Valencia ebenfalls andere Vorteile für den Bürger da, z.B. Vorteile beim Finanzamt, aus steuerlicher Sicht bei Erbfragen oder konkrete steuerliche Abzüge beim Erwerb einer Wohnstätte.

In diesem Sinne bestimmt das institutionelle Grundgesetz von Valencia, in Absatz 3, dass die politische Zugehörigkeit zur Region von Valencia für alle spanischen Bürger gilt, die ihren Wohnsitz nach Verwaltungsrecht in einer Gemeinde der Region von Valencia haben oder erhalten, wobei der genannte Absatz ebenfalls europäischen Einwohnern in der Region von Valencia diese Rechte sowie die rechtlichen Verpflichtungen, gleich den Bürgen von Valencia, mit den entsprechenden Ausnahmen, die in der Verfassung oder Staatsgesetzen festgelegt werden, anerkennt.

Bürgerrechte

Der Status der Zugehörigkeit verleiht dem Bürger eine Reihe von Rechten im Umgang mit seiner Stadtverwaltung und generell in Bezug auf seine Beteiligung an sozialen und politischen Angelegenheiten. Die wichtigsten Rechte werden nachfolgend aufgelistet:
  • Der Bürger kann bei den Kommunalwahlen gemäß den Vorschriften des gültigen Wahlrechts als Wähler teilnehmen oder selbst gewählt werden.
  • Teilnahme an der kommunalen Amtsführung gemäß der gültigen Rechtssprechung, wenn eine freiwillige Zusammenarbeit mit den Bürgern vonseiten der Regierungsorgane und der kommunalen Verwaltung erwünscht wird.
  • Entsprechende Benutzung der öffentlichen Gemeindeleistungen sowie Zugriff auf die kommunale Versorgung gemäß den anzuwendenden Vorschriften.
  • Beisteuerung von, gesetzlich vorgesehenen, wirtschaftlichen und persönlichen Leistungen zur Durchführung der kommunalen Kompetenzen.
  • Nach begründeter Antragsstellung, Recht auf Information sowie auf ein Einreichen von Anträgen an die Gemeindeverwaltung, die in Verbindung mit Akten oder anderen Unterlagen der Gemeinde stehen.
  • Antragsstellung auf Volksbefragung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
  • Leistungsforderung und ggf. Einrichtung eines entsprechenden öffentlichen Dienstes, falls dieser in den verpflichtenden Kompetenzbereich der Gemeindeverwaltung fällt.
  • Ausübung einer Bürgerinitiative gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
  • Alle anderen von der Gesetzgebung festgelegten Rechte und Verpflichtungen.
Im Zusammenhang mit Aktivitäten vonseiten der Stadtverwaltung, haben die Bürgen ein umfangreiches Recht auf den Zugang von Informationen und Letzteres in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen, wie z.B. die Genehmigung von Kostenvoranschlägen, Städteplanung, Verabschiedung von Vorschriften und Normen im Rahmen der eigenen Gebietskörperschaft oder im Einklang mit Vereinbarungen, die von der Stadtversammlung getroffen wurden. Diese Rechte auf Information und Teilnahme der Bürger bei Entscheidungstreffungen und Handlungen der Stadtverwaltung können entweder von jedem Bürger individuell in Anspruch genommen werden oder gemeinsam in Form einer entsprechenden Bürgervereinigung.

Vorraussetzungen, Unterlagen und Ablauf

Die Eintragung in das Einwohnerverzeichnis muss in der Gemeinde geschehen, in welcher der Bürger seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Falls er mehrere Wohnsitze in Spanien haben sollte, wird die Anmeldung in 6 das Einwohnerverzeichnis in der Gemeinde durchgeführt, in der er die meiste Zeit des Jahres verbringt.

Das Eintragen in das Einwohnerverzeichnis ist kostenlos. Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einer Gemeinde habe, aber nicht in das Einwohnerverzeichnis eingetragen sind, müssen eine Einschreibung in dieses beantragen und angeben, dass sie nicht eingetragen oder nicht wissen, ob sie im Einwohnerverzeichnis einer anderen Gemeinde eingetragen sind. An dieser Stelle erklären sie sich damit einverstanden, dass jeder Eintrag in einem spanischen Einwohnerverzeichnis vor dem Tag der Antragstellung auf Eintragung gelöscht wird.

Für die Eintragung muss der Antragsteller, im Original und Kopie, seinen Ausweis, Reisepass oder Eintragungsbeleg in das Ausländerzentralregister (falls dieses vorliegen sollte), eine vorläufige Asylbescheinigung oder ein anderes gültiges, von einer spanischen Behörde ausgestelltes Ausweisdokument für ausländische, nicht europäische Bürger vorlegen.

Sollten keine Unterlagen vorhanden sein, die von einer spanischen Behörde ausgestellt wurden, erlaubt das spanische Gesetz eine Eintragung in das Einwohnerverzeichnis mit einer entsprechenden Personalausweis- oder gültigen Reisepassnummer, die von den jeweiligen Behörden des Herkunftslandes ausgestellt wurde. Dies bedeutet, dass keine Verpflichtung besteht, sich in das Ausländerzentralregister (Registrierungsbescheinigung als Bürger der europäischen Union) eintragen zu lassen.

Zusätzlich muss ein Nachweis für einen gewöhnlichen Wohnsitz, z.B. mit folgenden Unterlagen, erbracht werden:
  • Eigentumsurkunde der Wohnstätte
  • Mietvertrag
  • Schriftliche Genehmigung vonseiten des Eigentümers für die Anmeldung, zusammen mit der Kopie seines Personalausweises, Reisepasses oder anderen persönliche Ausweisdokumente. In bestimmten Fällen kann ein persönliches Erscheinen des Eigentümers für eine Einverständniserklärung vor dem Verwaltungsbeamten notwendig sein.
  • In einigen Stadtverwaltungen werden auch andere Unterlagen zur Bescheinigung der Inhaberschaft der Wohnstätte akzeptiert, wie z.B. die letzten Rechnungen für die Versorgung von Wasser, Gas, Strom, usw.
Nicht unabhängige Minderjährige und behinderte volljährige Menschen haben die gleiche Zugehörigkeit wie ihre rechtlichen Vormünder oder Vertreter, es sei denn, es liegt eine schriftliche Bevollmächtigung vonseiten der Letzteren für einen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde vor.

Im Fall von Minderjährigen, deren Eltern getrennt leben oder geschieden sind, ist für die Eintragung in das Einwohnerverzeichnis ebenfalls eine Einverständniserklärung von beiden Elternteilen bzw. das Original und eine Kopie des Gerichtbescheids oder -abkommens als Nachweis für das Sorgerecht vorzulegen.

Überprüfung des Einwohnerverzeichnisses

Die Stadtverwaltungen führen die entsprechenden Vorgehensweisen und Tätigkeiten aus, um ihr Einwohnerverzeichnis auf einem aktuellen Stand zu halten, d.h., die erfassten Angaben entsprechen der Aktualität. Änderungen in den Angaben, die im Einwohnerverzeichnis erfasst sind, werden dem nationalen Statistikamt monatlich mitgeteilt.

Für den Fall, dass die Stadtverwaltungen diesen Überprüfungsarbeiten bezüglich der Aktualität der Daten nicht nachkommen, kann das nationale Statistikamt die genannte Überprüfung eigens ausführen.

Das Einwohnerverzeichnis wird ebenfalls jeden Monat mit neuen Angaben vom Standesamt über Namens-, Geschlechtund Staatsangehörigkeitsänderungen sowie mit Angaben vom Innenministerium in Bezug auf Personalausweise oder Daueraufenthaltskarte oder vom Ministerium für Erziehung und Kultur über die Ausstellung oder Anerkennung von Schul- und Universitätsabschlüssen aktualisiert. In diesen Fällen müssen die von den Änderungen betroffenen Gemeindemitglieder darüber informiert werden, damit sie sich zu dem Thema äußern können.

Wechselt der Bürger seinen Wohnsitz und zieht in einer neue Gemeinde, muss er sich schriftlich in der Gemeinde, in der er seinen neuen Wohnsitz hat, eintragen. Die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes informiert innerhalb der ersten 10 Tage des folgenden Monats die alte Gemeinde über den Wegzug, um eine Abmeldung zu beantragen.

Anträge, die aufgrund eines Wohnsitzwechsels innerhalb derselben Gemeinde gestellt werden, führen lediglich zu einer Änderungen der eingetragenen Angaben im Einwohnerverzeichnis, ohne dass dafür eine Ab- und nachfolgende Anmeldung im Verzeichnis notwendig ist.

Ausländische Bürger, die nicht aus Europa stammen, müssen ihren Eintrag alle zwei Jahre erneuern, selbst wenn es bei ihren persönlichen Angaben keinerlei Veränderung gegeben hat. Falls sie dies nicht tun, werden sie im Einwohnerverzeichnis abgemeldet.

In Bezug auf ABMELDUNGEN im Einwohnerverzeichnis müssen folgende Fälle unterschieden werden:

Abmeldung im Sterbefall. Durch Vorlage des Familienstammbuches oder der Sterbeurkunde kann die verstorbene Person im Einwohnerverzeichnis abgemeldet werden. Das Statistikamt (INE) leitet der Stadtverwaltung monatlich Informationen von verstorbenen Personen weiter, die abgemeldet werden müssen.

Abmeldung bei Wohnsitzwechsel. Zu verstehen gilt hier, ein Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde oder Land. Nach Erhalt des Anmeldenachweises in der anderen Gemeinde, Stelle oder Konsularabteilung des Zielaufenthaltsortes, findet ohne weitere Formalitäten die Abmeldung des Antragstellers statt.

Abmeldung bei unsachgemäßer Eintragung (Doppelter Eintrag). Die Stadtverwaltung meldet doppelte Einträge im Einwohnerverzeichnis ab und lässt nur einen von beiden stehen. Wird ein doppelter Eintrag vom 8 Statistikamt oder der Stadtverwaltung bemerkt, wird in dieser Hinsicht ein Verwaltungsvorgang eingeleitet, der an beide Wohnsitze der Einträge geschickt wird. Dem Gemeldeten wird mitgeteilt, dass die Stadtverwaltung einen der beiden Einträge abmeldet. Antwortet der Gemeldete auf das Schreiben und gibt an, dass er weiterhin in der Gemeinde gemeldet bleiben möchte, wird der von ihm als richtig gekennzeichneter Eintrag beibehalten und der Andere abgemeldet.

Das Statistikamt teilt den betroffenen Stadtverwaltungen die doppelten Einträge mit, die es bei einer Gegenüberstellung der Einwohnerverzeichnisse verschiedener Gemeinden ausfindig gemacht hat.

Abmeldung von Amts wegen bei unsachgemäßer Eintragung. Wurden durch die Stadtverwaltung von Amts wegen bestimmte Personen angemeldet (z.B. Minderjährige oder behinderte Menschen, die von Amts wegen im Einwohnerverzeichnis der Gemeinde, in der ihre Eltern oder Vormund leben, eingetragen sind), werden diese ebenfalls wieder abgemeldet, sollte sich herausstellen, dass der Eintrag fehlerhaft ist.

Abmeldung von Amts wegen. Sollte die Stadtverwaltung feststellen, dass eine Person jetzt nicht mehr in der Gemeinde wohnt, wird ein Abmeldungsprozess dieser Person eingeleitet. Dafür werden in regelmäßigen Abständen Überprüfungen vonseiten der Stadtverwaltung durchgeführt.

Vom Einwoherverzeichnis ausgestellte Unterlagen

Die Zeugnisse, die mit Hilfe der Angaben aus dem Einwohnerverzeichnis ausgestellt werden, sind öffentliche und beweiskräftige Urkunden, die in allen Verwaltungsvorgängen gültig sind. Die Meldebescheinigung (Certificado de Empadronamiento) belegt den Wohnort und den gewöhnlichen Wohnsitz. Dieses Zeugnis wird normalerweise zur Vorlage bei bestimmten Behörden für konkrete Arbeitsvorgänge beantragt. Z.B.:
  • Gerichtsbehörden (Gerichte und Gerichtshöfe)
  • Militärbehörden oder ausländische Einrichtungen
  • Standesamt (Eheschließungen, Staatsangehörigkeit, Namensänderungen und Adoption, usw.)
  • Erbschein
  • intrag von Lebensgemeinschaften
  • Andere offizielle Register, Strafanstalten, Zollbehörde, Universität, Arbeitsamt (INEM)
Anders verhält es sich beim Meldeschein (Volante de Empadronamiento). Dieses Dokument ist rein informativ und gibt Auskunft über den Wohnort und gewöhnlichen Wohnsitz.

Sowohl die Meldebescheinigung, wie auch der Meldeschein werden kostenlos ausgestellt und ihre 9 Gültigkeit ist abhängig vom Vorgang, für den sie beantragt wurden, wobei beide maximal 3 Monate nach Ausstellungsdatum gültig sind. Meldebescheinigungen und Meldescheine für nicht unabhängige Minderjährige müssen von ihren Eltern oder rechtlichem Vormund, die im Einwohnerverzeichnis eingetragen sind, beantragt werden.

Eine Meldebescheinigung für eine verstorbene Person kann jeder beantragen, der ein gerechtfertigtes Interesse daran nachweisen kann: Nachkommen, Ehepartner, Vorfahren oder dafür bevollmächtigte Personen.

Einwohnerverzeichnis und Wählerliste

Das Einwohnerverzeichnis bildet die Basis zur Ausarbeitung der Wählerliste. Für die Aktualisierung der Wählerliste schicken die Stadtverwaltungen monatlich an die entsprechende Abteilung in der staatlichen Provinzialbehörde eine Auflistung mit den Veränderungen im Straßenverzeichnis am letzten Tag des Vormonats, An- und Abmeldung der volljährigen Anwohner sowie Wohnsitzänderungen und andere Änderungen der in der Wählerliste erfassten Angaben.

Für wahlberechtigte spanische Bürger bedeutet der Eintrag in das Einwohnerverzeichnis die Aufnahme in die Wählerliste, es sei denn, ihnen wird ihr Wahlrecht aus einem bestimmten Grund entzogen. Diese Gründe werden im entsprechenden Abschnitt des vorliegenden Leitfadens vorgestellt.

Staatsangehörige aus anderen europäischen Ländern müssen ihrem Wunsch auf ein aktives Wahlrecht in Spanien für die Kommunalwahlen und das Europaparlament eindeutig Ausdruck verleihen und dafür die örtliche Behörde oder Wahlbezirk des Mitgliedstaates angeben, in dessen Wählerliste sie zuletzt eingetragen waren.

Diese Aussage muss in der Stadtverwaltung der Gemeinde des Wohnsitzes mit Ausfüllung des Formulars CERE.DFA-1 gemacht werden. Die Erklärung muss nur ein einziges Mal abgegeben werden und wird nicht für jeden Wahlprozess neu erstellt. Zusammenfassend bedeutet dies, dass europäische Bürger, die im Vorfeld eine Erklärung über ihre Wahlbeteiligung an den Kommunalwahlen in Spanien abgegeben haben, bleiben so lange in der Wählerliste eingetragen, bis sie das Gegenteil beantragen.

Alle anderen Bürger mit Wahlrecht in den Kommunalwahlen, können ebenfalls ihre Eintragung in die Wählerliste beantragen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
  • Inhaber einer Daueraufenthaltskarte
  • Personen, die in Spanien gesetzgemäß und ununterbrochen länger als die Mindestaufenthaltszeit, die für jedes Land festgelegt wird, gelebt haben.
  • Personen, die in das Einwohnerverzeichnis der Gemeine ihres gewöhnlichen Wohnsitzes eingetragen sind.
Die Erklärung bezüglich einer Ausübung des Wahlrechtes muss in diesen Fällen für jeden Wahlprozess neu abgegeben werden.

Gemeindewahlen (Elecciones locales)

Die spanische Verfassung bestimmt in ihren Paragraphen 23 und 13.2, die Grundvoraussetzungen für das Wahlrecht, unter dem man ein Recht auf die Abgabe einer Wahlstimme (aktives Wahlrecht) und ein Recht auf eine Wahlkandidatur (passives Wahlrecht) versteht. Für die Kommunalwahlen wird speziell bestimmt, dass an ihnen ebenfalls Bürger mit einer anderen Staatsangehörigkeit teilnehmen können.

Bei den Kommunalwahlen handelt es sich um einen Wahlvorgang, über den die Mitglieder der eigenen Gebietskörperschaften, Stadtverwaltungen und Provinzparlamente gewählt werden. Die Wahlen werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern einer Ortschaft mit Hilfe einer universellen, freien, gleichberechtigten, direkten und geheimen Wahlstimme durchgeführt.

Diese Wahlen richten sich nach dem Organgesetz 5/1985, vom 19. Juni, zum allgemeinen Wahlvorgang. Konkret werden in Absatz III die jeweiligen Gegebenheiten von Wahlvorgängen festgelegt.

Wer kann bei Gemeindewahlen wählen und gewählt werden?

In den Gemeindewahlen können folgende Personen wählen:

Alle spanischen Bürger, die volljährig sind, vollständige Rechtsfähigkeit haben und in der Wählerliste eingetragen sind. Letzteres unabhängig davon, ob sie in Spanien oder im Ausland leben. Diejenigen, die im Ausland leben, wählen bei den entsprechenden Wahlen ihrer Gemeinde, in der sie ihren letzten Wohnsitz in Spanien hatten.

Bürger aus europäischen Mitgliedsstaaten, die in Spanien leben: Die spanische Gesetzgebung, in Anwendung der europäischen Richtlinie (94/80/EG, vom 19. Dezember 1994), verlangt die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen:
  • Die Person muss in der Gemeinde, in der das Wahlrecht ausgeübt werden soll, gemeldet sein
  • Die Person muss in die Wählerliste für ausländische Bürger eingetragen sein. (CERE).
  • Die Person muss eine Erklärung abgeben, dass sie in den Kommunalwahlen wählen möchte. Die Absichtserklärung muss mit Hilfe des dazu bestimmten Formulars “CERE.DFA” abgegeben werden. Das Formular ist in der jeweils zuständigen Stadtverwaltung erhältlich. Die Erklärung bleibt so lange bestehen, wie der Bürger weiterhin in Spanien lebt und muss deswegen nicht für jeden Wahlvorgang erneut beantragt werden
  • Die Person muss am Wahltag volljährig und rechtsfähig sein.
Bürger mit norwegischer Staatsangehörigkeit, müssen die gleichen Voraussetzungen wie europäische Bürger erfüllen. Ebenso müssen sie gesetzmäßig und kontinuierlich länger als drei Jahre in Spanien gelebt 12 haben (Verhandlungen zwischen Spanien und Norwegen, in Madrid am 6. Februar 1990 und Anhang Amsblatt [BOE] Nr. 153, vom 27. Juni 1991)

Nicht europäische Bürger
Sowohl die Verfassung, wie auch das spanische Wahlgesetz ermöglichen, beruhend auf einem Gegenseitigkeitsvertrag, Staatsangehörigen aus Ländern, die nicht Mitglied in der europäischen Union sind oder zum europäischen Wirtschaftsraum gehören, an Kommunalwahlen teilzunehmen, wenn diese Teilnahme durch ein internationales Abkommen oder Gesetz möglich ist.

Bis Mai 2010 wurden die folgenden Abkommen über eine Teilnahme in Kommunalwahlen von Bürgern aus einem der Länder, die wohnhaft im Territorium des jeweils anderen Landes sind, unterzeichnet:
  • Notenwechsel vom 6. Februar 2009, für ein Abkommen zwischen dem spanischen Königreich und der Republik von Peru. (BOE Nr. 122 vom 19. Mai 2010).
  • Notenwechsel vom 12. Mai 2009, für ein Abkommen zwischen dem spanischen Königreich und der Republik von Chile (BOE Nr. 35 vom 9. Februar 2010).
  • Notenwechsel vom 5. Februar 2009, für ein Abkommen zwischen dem spanischen Königreich und der Republik von Kolumbien. (BOE Nr. 18 vom 21. Januar 2010).
  • Notenwechsel vom 25. Februar 2009, für ein Abkommen zwischen dem spanischen Königreich und der Republik von Ecuador. (BOE Nr. 4 vom 5. Januar 2010).
  • Abkommen zwischen dem spanischen Königreich und Neuseeland, unterzeichnet in Wellington am 23. Juni 2009 (BOE Nr.5 vom 6. Januar 2010).

Weiterhin gibt es andere Abkommen und Verträge, die mit anderen Ländern wie Argentinien, Bolivien, Burkina Faso, Kap Verde, Südkorea, Island, Paraguay, Trinidad und Tobago, die für ihre Gültigkeit noch vom Parlament verabschiedet werden müssen. Weiterhin sind noch andere Verhandlungen mit weiteren Ländern offen, die neue Verträge bedeuten könnten und somit den Staatsangehörigen dieser Länder die Möglichkeit bieten, in den spanischen Kommunalwahlen zu wählen.

Um die Voraussetzungen zu analysieren, die von den Staatsangehörigen dieser Länder erfüllt werden müssen, muss auf die jeweiligen Abkommen zurückgegriffen werden. In den bereits unterzeichneten Verträgen wird bis zum heutigen Tage Folgendes verlangt:

a) Die Person muss eine entsprechend gültige Aufenthaltsgenehmigung in Spanien haben
b) Die Person muss in Spanien gesetzmäßig und kontinuierlich mindestens fünf Jahre vor Antragsstellung zur Eintragung in die Wählerliste gelebt haben.
c) Das Wahlrecht muss in der Gemeinde des gewöhnlichen Wohnsitzes ausgeübt werden. Die Person muss im Einwohnerverzeichnis eingetragen sein.

Die Eintragung in die Wählerliste für ausländische Bürger in Spanien ist Pflicht. Diese Einschreibung muss beantragt werden und findet in dem jeweils dafür vorgesehenen Zeitraum für jeden Wahlvorgang statt.

In Zusammenhang mit dem passiven Wahlrecht in Gemeindewahlen, d.h. das Recht als Kandidat in den Wahlen aufzutreten, verlangt das Wahlrecht für spanische Bürger die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen:

a) Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung müssen erfüllt sein.
b) Die Person darf zu keiner Strafe verurteilt sein, die ihr dieses Recht entzieht. Letzteres kommt bei Rechtsverstößen vor, die besonders schwerwiegend bei Ausübung eines öffentlichen Amtes gewertet werden (Amtsmissbrauch, Bestechung, Lobbyismus, Terrorismus, Anschläge gegen staatliche Einrichtungen, usw.). Es ist allerdings notwendig, dass im Gerichtsurteil ein Verbot der Ausübung dieses Rechtes ausdrücklich erwähnt wird.
c) Die Person darf keinen der Gründe für eine Nichtwählbarkeit erfüllen, die vom Gesetz festgelegt werden und die sich vor allen Dingen auf jene Bürger beziehen, die einen öffentlichen Dienst ausüben, mit dem sie einen normalen Ablauf des Wahlvorganges in Gefahr bringen könnten, wie z.B. die Zugehörigkeit zur Judikatur oder der Wehrmacht. Bei Kommunalwahlen werden zusätzlich noch weitere Gründe bestimmt, die einen Interessenkonflikt verhindern sollen. Aus diesem Grund kann z.B. das aktive Personal der Stadtverwaltung nicht kandidieren (wer gewählt werden möchte, muss eine Einstellung des Arbeitsverhältnisses beantragen), ebenso wenig Vertragsparteien der Stadtverwaltung oder Anwälte, die einen Prozess gegen die Stadtverwaltung führen.

Der Bürger muss nicht im Einwohnerverzeichnis der Gemeinde, für die er kandidiert, eingetragen sein.

Von europäischen Bürgern wird außerdem verlangt, dass ihnen ihr passives Wahlrecht in ihrem Herkunftsland nicht entzogen wurde. Für den Fall, dass ein Europäer kandidieren möchte, muss neben den Unterlagen, die nachweisen, dass er die Forderungen für spanische Bürger erfüllt, eine formelle Erklärung mit den folgenden Angaben abgeben werden: a) seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz in Spanien, b) dass ihm sein passives Wahlrecht im Herkunftsland nicht entzogen wurde und c) sein Wohnsitz im europäischen Herkunftsland. Zusammen mit dieser Erklärung muss eine einfache Kopie eines offiziell gültigen Ausweisdokumentes eingereicht werden. Die Wahlversammlung kann vom Herkunftsland die entsprechenden Verwaltungsunterlagen beantragen, die nachweisen, dass der europäische Bürger in seinem Land weiterhin ein passives Wahlrecht besitzt.

Auf der anderen Seite bedeutet dies, dass nicht europäischen Bürgern, eingeschlossen sind hier auch norwegische Staatsangehörige, ein passives Wahlrecht nicht anerkannt wird und sie somit nicht kandidieren können.

Politischen Parteien sollen gemäß der spanischen Verfassung Ausdruck politischer Vielfalt, ein Beitrag zur Bildung und Ausdruck der Wünsche der Bevölkerung sein und ein Instrument zur Teilnahme an der Politik darstellen.Die Regulierung politischer Parteien ist größtenteils im Organgesetz 6/2002 vom 27. Juni festgehalten. Mit diesem Gesetz wird die freie Gründung von politischen Parteien von spanischen Bürgern erläutert, ohne dass an dieser Stelle auf die Gründung durch europäische Bürger eingegangen wird.

Das Gesetz bestimmt, dass eine Zugehörigkeit (Beitritt in eine politische Partei) zu einer politischen Partei ungebunden und freiwillig erfolgen muss. In keinem Fall darf ein Beitrittszwang bestehen, wobei hier kein Unterschied zwischen Nationalitäten gemacht wird.

In Bezug auf die interne Organisation einer politischen Partei, bestimmt das Gesetz, dass ihre Amtsausführung das Demokratieprinzip sowie die Legalität respektieren muss.

Die Finanzierung politischer Parteien wird in einer speziellen Richtlinie reguliert. Im Organgesetz 3/1987 vom 2. Juli zur Finanzierung von politischen Parteien werden die öffentlichen und privaten Quellen zur Finanzierung aufgeführt, auf die eine politische Partei zurückgreifen kann.

Die politischen Parteien können individuell kandidieren oder als Zusammenschluss von mehreren Parteien (Vereinigungen von zwei oder mehr Parteien für einen konkreten Wahlvorgang).

Ohne dafür eine politische Partei gründen zu müssen, können die Bürgen mit Hilfe Wählervereinigungen als Kandidat bei Wahlen auftreten. Wählervereinigungen sind politische Vereinigungen, die mit einer vom Gesetz festgelegten Unterschriftenanzahl gegründet werden und deren ausdrückliches Ziel es ist, an einem konkreten Wahlvorgang unter bestimmten Umständen teilzunehmen.

Der Wahlvorgang

Der Wahlvorgang beginnt mit einem Wahlaufruf. Dieser Aufruf gilt für alle Stadtverwaltungen in Spanien und wird mit Hilfe eines königlichen Erlasses des Ministerrates verabschiedet und anschließend im Amtsblatt veröffentlicht.

Die so genannte Wahlverwaltung bei Kommunalwahlen befindet sich in den zentralen, provinzialen und regionalen Wahlvorständen und ihre Aufgabe ist es, einen transparenten und objektiven Wahlvorgang zu garantieren.

Die Stadtverwaltungen sind verpflichtet, in den Tagen nach dem Aufruf einen Informationsservice bezüglich der Wahllisten einzurichten.

Eine Abfrage der Wahllisten kann mit elektronischen Hilfsmitteln (wenn die Stadtverwaltung über diese verfügt) nach einer Identifikation des Interessenten erfolgen oder durch einen öffentlichen Aushang der Wahllisten.

Falls der Bürger eine Reklamation bezüglich der Wählerliste einreichen möchte, weil er vielleicht nicht auf der Wählerliste steht oder seine Angaben falsch sind, muss er sich an die Provinzverwaltung des Wahlamtes oder an die Stadtverwaltungen wenden, die dann diese an die Provinzverwaltung weiterleitet.

In eingereichten Reklamationen müssen innerhalb von drei Tagen bearbeitet werden. Änderungen müssen öffentlich bekannt gegeben und dem Antragsteller sowie den Stadtverwaltungen mitgeteilt werden. Gegen diese Entscheidung kann gerichtlich vorgegangen werden.

Vor dem neunten Tag des Wahlaufrufes müssen die politischen Parteien, Föderationen und Koalitionen, die an den Wahlen teilnehmen möchten, schriftlich einen Vertreter vor den Wahlversammlungen bestimmen.

Zwischen dem 15. und 20. Tag nach dem Aufruf stellen die politischen Formationen (politische Parteien, Koalitionen und Wählervereinigungen) ihre Kandidaten vor. Eine Kandidatur besteht aus einer Liste von Personen, die die politischen Formationen vertreten, um Ratsmitglieder zu werden. In diesen Listen wird die gleiche Personenanzahl wie Ratsmitgliederanzahl der Stadtverwaltung aufgeführt (die Anzahl der Ratsmitglieder wird durch die im Einwohnerverzeichnis eingetragene Bevölkerung in jeder Gemeinde bestimmt). Es können ebenfalls Ersatzkandidaten aufgelistet werden. In den Listen muss die gleiche Anzahl von Männern und Frauen eingetragen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Gemeinde mit weniger als 3.000 Einwohnern. Die Kandidaten erscheinen der Rangordnung entsprechend auf der genannten Liste. D.h., dass an erster Stelle (am Anfang der Liste) der Kandidat für das Bürgermeisteramt der politischen Formation steht. Der Rest sind die Ratsmitglieder in der jeweiligen Listenreihenfolge. Neben dem Namen der Kandidaten kann abgegeben werden, ob diese unabhängige Kandidaten sind.

Die Listen werden im Amtsblatt der Provinz veröffentlicht sowie der Zeitraum, in dem gegen diese Kandidaturen Einspruch erhoben und diesbezüglich eine Fehlerbehebung durchgeführt werden kann. Am 27. Tag nach dem Wahlaufruf werden die Kandidaturen bekannt gegeben, die alle Voraussetzungen erfüllen und somit letztendlich an den Wahlen teilnehmen.

Der Wahlkampf

Unter Wahlkampf versteht man eine Reihe von verschiedenen Veranstaltungen, auf denen die politischen Formationen ihre Mitglieder aus der Wählerliste, ihr Wahlprogramm und ihre Kandidaten vorstellen.

Am 38. Tag nach dem Wahlaufruf beginnt der Wahlkampf, der insgesamt 15 Tage andauert. Der Wahlkampf endet in allen Fällen um 24 Uhr am Vortag des Wahltages. Ab diesem Zeitpunkt darf keine Wahlpropaganda mehr ausgegeben werden und auch keine andere Wahlkampfveranstaltung durchgeführt werden. Dieser Tag bzw. Zeitspanne soll für eine Besinnung vor der Wahl genutzt werden.

Die öffentlichen Wahlkampfveranstaltungen, die von den politischen Formationen durchgeführt werden, richten sich nach der aktuell gültigen Rechtssprechung in Bezug auf Versammlungen, verankert in der spanischen Verfassung.

Die Stadtverwaltungen müssen offizielle Lokale und öffentliche Orte kostenlos zur Verfügung stellen, damit die politischen Formationen ihre Wahlkampfveranstaltungen durchführen können.

Im Gegenzug können die öffentlichen Einrichtungen diese Zeit für institutionelle Werbekampagnen nutzen, um die Bürger u.a. über das Wahldatum, den Wahlvorgang und die Briefwahl zu informieren, ohne dabei die Ausrichtung der Wahlstimme der Bürger zu beeinflussen.

Die institutionellen Werbekampagnen werden in kostenlosen Sendungen öffentlicher Presseeinrichtungen in den von den Wahlen betroffenen Gebieten durchgeführt.

Das Gesetz erfasst konkrete Verbote für bestimmte Personen in Bezug auf die Verteilung von Propaganda oder andere Wahlkampfaktivitäten in Verbindung mit einer einzelnen politischen Formation (aktive Mitglieder der Wehrmacht, Polizei oder Richter).

Wie und wo wird gewählt?

Generell ist die Wahlstimme universell, frei, gleichberechtigt, direkt und geheim. Die Wahlstimme in Spanien ist nicht Pflicht, d.h. es gibt keinerlei Strafe für Personen, die nicht wählen, obwohl sie vielleicht im Vorfeld kundgetan haben, dass sie dies tun würden.


Die Abgabe der Wahlstimme findet in einem Wahllokal (Colegio electoral) statt, welches wiederum in Abteilungen (Sección) und Tische (Mesas) aufgeteilt ist.

Am Wahltag müssen die Wähler zwischen 9 und 20 Uhr im Wahllokal, Tisch und Abteilung erscheinen, die ihnen zugeteilt wurden und die auf ihrem Wahlschein (Tarjeta Censal) aufgeführt sind.

Der Wahlschein ist ein Dokument, auf dem die aktuellen Angaben der Wählerliste aufgeführt sind sowie die Kennzeichnung für Tisch und Abteilung, die dem Wähler zugeteilt wurden. Es muss hervorgehoben werden, dass der Wahlschein nicht zur Identifizierung des Wählers benutzt werden kann, aus diesem Grund müssen gemäß dem Wahlgesetz eines der folgenden Ausweisdokumente, immer das Original, vorgelegt werden:
  • Ausweis.
  • Reisepass (mit Lichtbild).
  • Führerschein (mit Lichtbild).
In den Wahllokalen liegen die Wahlzettel (Papeletas) mit allen Kandidaturen sowie Umschläge aus. Ebenfalls stehen Wahlkabinen bereit, um eine geheime Wahl zu garantieren. Die Wähler erscheinen nacheinander mit ihren Wahlzetteln im Umschlag am Wahltisch und geben dem Vorsitzenden des Tisches ihren Namen und Nachnamen an, wobei zur Identifizierung eine der eben genannten Unterlagen vorgelegt werden muss.

Jeder Wähler, der in der Wählerliste eingetragen ist, kann über eine Auslosung ausgewählt werden, Helfer am Wahltisch zu sein. In diesem Fall wird er von der Verwaltung entsprechend informiert. Die Teilnahme als Helfer am Wahltisch ist Pflicht und eine nicht gerechtfertigte Nichterfüllung führt zu einer Sanktion. Bürger mit einer anderen Staatsangehörigkeit müssen im Sekretariat der Stadtverwaltung angeben, ob sie über ausreichende Spanischkenntnisse verfügen und können ggf. durch eine andere Person ersetzt werden.

Die Briefwahl

Für den Fall, dass der Wähler am Wahltag sich nicht in der Ortschaft, in der er wählen müsste, aufhalten sollte oder nicht im Wahllokal erscheinen kann (Arbeit, Krankheit, usw.), kann er auf die Briefwahl zurückgreifen.


Dafür muss er bei der Provinzverwaltung der Wählerliste einen Antrag stellen. Das dafür benötigte Formular wird ihm in jedem Postamt zur Verfügung gestellt.

Der Antrag kann in einem Zeitraum vom ersten Tag des Wahlaufrufes bis zum zehnten Tag vor der Wahl gestellt werden.

Nachdem die Identität des Wählers nachgewiesen wurde, wird dieser derartig in die Wählerliste eingetragen, dass dieser Wähler nicht mehr persönlich zur Wahl erscheinen muss.

Nachdem dieser Vermerk eingetragen wurde, schickt die zuständige Abteilung der Wählerliste dem Wähler per Einschreiben eine Anleitung, die Wahlzettel und Umschläge, eine Eintragungsnachweis in die Wählerliste sowie einen Umschlag mit der Anschrift des Tisches, an die der Wähler seine Wahlstimme schicken muss.

Nachdem der Wähler die gewünschten Wahlzettel ausgewählt hat, steckt der diese in den Umschlag der Briefwahl und verschließt diesen. Sollten mehrere Wahlvorgänge auf einmal durchgeführt werden (Gemeindewahlen und die Wahlen für das europäische Parlament, z.B.) muss auf gleiche Weise für jeden einzelnen Wahlvorgang vorgegangen werden.

Anschließend steckt der Wähler den Wahlumschlag oder -umschläge der entsprechenden Wahl in den Umschlag mit der Anschrift des Mesa und verschickt diesen per Einschreiben bis zum dritten Tag vor den Wahlen. Der Umschlag muss nicht frankiert werden.

Wahlstimme für behinderte Menschen

Die spanische Gesetzgebung verlangt, dass die Wahllokale ebenfalls für Menschen mit eingeschränkter Beweglichkeit zugängig sind. In Krankheitsfällen oder Unfähigkeit persönlich in einem Postamt zu erscheinen und einen Antrag auf Briefwahl zu stellen, kann der Wähler wie folgt vorgehen:

Der Antrag auf die Eintragung in die Wählerliste kann durch eine dafür notariell oder konsularisch bevollmächtige Person gestellt werden. Dafür wird ein Dokument benötigt, das individuell für jeden Wähler ausgestellt wird. Es können nicht mehrere Wähler aufgeführt werden und dieselbe Person kann nicht in Vertretung von mehr als einem Wähler auftreten. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Anfahrt des Notars bis zum Wohnsitz des kranken oder verhinderten Wählers, um diesem eine notarielle Vollmacht auszustellen, für den Wähler kostenlos ist.

In Fall von Personen mit eingeschränkter oder fehlender Sehkraft, bestimmt Paragraph 87.1 des Organgesetzes 5/1985 vom 19. Juni zum allgemeinen Wahlvorgang, dass diese von einer Vertrauensperson begleitet werden können. Außerdem können sie auf Wunsch ihre Wahlstimme gemäß dem königlichen Erlass 1612/2007 vom 7. Dezember mit Unterlagen in Brailleschrift abgeben. Die Unterlagen erhalten die Wähler, die diese im Vorfeld beantragt haben, am Mesa und sie können somit ihre Wahl unabhängig treffen.

Diesen Vorgang können Personen mit eingeschränkter Sehkraft nutzen, welche die Brailleschrift kennen und eine körperliche Behinderung gleich oder höher als 33% aufweisen oder Mitglieder der ONCE (Spanischer Blinden- und Sehbehindertenverband) sind.

Die Nutzung dieses Vorganges ist freiwillig, d.h., dass jene Personen, die dies wünschen weiterhin von einer Vertrauensperson begleitet werden können, gemäß Paragraph 87.1 des Organgesetzes 5/1985 vom 19. Juni zum allgemeinen Wahlvorgang.

Wie werden der Bürgermeister und die Ratsmitglieder gewählt?

Die spanische Verfassung sieht vor, dass die Regierung und die Verwaltung der Gemeinden zur entsprechenden Stadtverwaltung mit ihren Bürgermeistern und Ratsmitgliedern gehören. Ebenfalls bestimmt sie, dass die Ratsmitglieder von den Gemeindemitgliedern mit einer universellen, gleichberechtigten, freien, direkten und geheimen Wahlstimme gemäß der Gesetzgebung gewählt werden, während die Bürgermeister von den Ratsmitgliedern oder Gemeindemitgliedern zu wählen sind.

Gemäß der spanischen Gesetzgebung stellt jeder Gemeinde einen Wahlbezirk für die Gemeindewahlen dar. Jede Ortschaft muss eine Anzahl an Ratsmitgliedern wählen, die jeweils abhängig von der Bevölkerung ist. Letzteres findet gemäß Paragraph 179 des spanischen Wahlgesetzes LOREG statt.

In Spanien, unter Ausnahme aller Ortschaften, die einen offenen Gemeinderat haben, da sie weniger als 100 Einwohner haben, können die Bürgermeister nicht direkt von den Wählern gewählt werden. Mit der Wahlstimme können lediglich die Ratsmitglieder bestimmt werden, die später dann unter den “ersten Plätzen der Liste” einen Bürgermeister auswählen.

Bei der Wahl der Ratsmitglieder wird, nachdem bestimmt wurde, wie viele Stimmen jede politische Formation erhalten hat, jeder politischen Formation eine Anzahl von Ratsmitgliedern zugeteilt. Das hierfür benutzte System heißt “Sistema D’Hondt”.

Kandidaturen, die weniger als 5% aller gültigen Wahlstimmen in der Gemeinde erhalten haben, werden nicht berücksichtigt. Auf diese Weise werden die Ratsmitglieder gewählt, welche die so genannten kommunalen Körperschaften bilden, die in der Gründungssitzung den Bürgermeister wählt. Dafür wird wie nachfolgend beschrieben vorgegangen:

a) Kandidaten können Ratsmitglieder sein, die an erster Stelle der Kandidaturlisten stehen, die eine Vertretung in der Körperschaft haben.

b) Sollte einer von ihnen die absolute Mehrheit der Ratsmitglieder erhalten, wird er zum Bürgermeister ernannt.

c) Sollte keiner von ihnen die absolute Mehrheit erhalten, wird das Ratsmitglied zum Bürgermeister ernannte, das an der ersten Stelle der Liste steht, welche die meisten Stimmen der Gemeinde erhalten hat. Bei Gleichstand findet eine Auslosung statt.

Nachdem die Stadtverwaltung festgelegt wurde, werden die jeweiligen Provinzverwaltungen gegründet. Dafür werden die Abgeordneten des Provinzparlaments ernannt, die wiederum den Präsidenten der Provinzverwaltung bestimmen.

Die Anzahl der ergibt sich je nach der Einwohneranzahl in jeder Provinz und ist gemäß der entsprechenden gesetzlichen Einteilung festgelegt.

Die Provinzparlamente sind Organe, die indirekt gewählt werden, denn ihre Zusammensetzung ist nicht von einem speziellen Wahlvorgang für Parlamente anhängig, sondern von den Ratsmitgliedern, die jeweils mit einer politischen Formation in jeder Provinz zählen. Alle Personen, die durch ihre politischen Formationen als Abgeordnete eines Provinzparlaments bestimmt werden sollen, müssen im Vorfeld in einer Gemeinde der Provinz zum Ratsmitglied gewählt worden sein.

Zugehörige Gesetzgebung

Zugehörige Gesetzgebung Einwohnerverzeichnis:
  • Gesetz 7/1985 vom 2. April, Gemeindeordnung
  • Königlicher Erlass 1690/1986 vom 11. Juli, Ordnung für Bevölkerung und lokale Abgrenzung.
  • Königlicher Erlass 2568/1986 vom 28. November, Verabschiedung der Ordnung für Organisation, Arbeitsweise und rechtliche Amtsführung lokaler Einrichtungen.
  • Befehl vom 11. Juli 1997 bezüglich elektronischer Kommunikation zwischen öffentlichen Verwaltungen mit Informationen über und aus dem Einwohnerverzeichnis.
Zugehörige Gesetzgebung: Kommunalwahlen und Wahlvorgang
  • Spanische Verfassung: Paragraphen 13.2, 23, 140.1 und 141
  • Organgesetz 5/1985 vom 19. Juni, allgemeines Wahlgesetz.
  • Organgesetz 3/1987 vom 2. Juli über Finanzierung von politischen Parteien
  • Organgesetz 2/1988 vom 3. Mai, Ordnung zur Regulierung von Wählerwerbung in privaten Fernsehsendern
  • Organgesetz 10/1991 vom 8. April über Wählerwerbung in kommunalen Radiosendern
  • Organgesetz 14/1995 vom 22. Dezember über Wählerwerbung in lokalen Fernsehsendern
  • Organgesetz 4/2000 vom 11. Januar über Rechte und Freiheiten der Ausländer in Spanien und ihre soziale Integration: Paragraph 6
  • Organgesetz 6/2002 vom 27. Juni über politische Parteien
  • Gesetz 7/1985 vom 2. April, Gemeindeordnung



Links
Nationales Statistikinstitut. http://www.ine.es/
Innenministerium. http://www.mir.es/
Zentraler Wahlvorstand.. http://www.juntaelectoralcentral.es/
Spanische Föderation der Gemeinden und Provinzen. http://www.femp.es/

Rechtlicher Hinweis: Die in diesem Leitfaden enthaltene Information hat rein informativen Charakter, aus dem sich keinerlei Rechte, Erwartungen und Verantwortlichkeiten für die Provinzialverwaltung Alicante ergeben.
 
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